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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1815
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815.
Volume count:
10
Publisher:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1815
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Full text

30 
In Rücksicht der Befugnif der Paciseenten oder Testirer, der Lofung halben und 
wegen Ausübung dersfelben besondere Anordnungen zu machen, hat es bey dem im L. R. 
F. II. Tit. 16. 3. weil die 2c. ausgesprochenen sein Bewenden, hungegen treten, im Fall 
daß bey solchen Losungen der Jeit des Gelds, der Nu-tzung wegen u. (#.w. nichts ansbe- 
dungen oder durch Testament verordnet ist) statt der bisherigen Formalitäten, die nach, 
folgenden, so weit sie nicht durch die Beredung oder das Testament ausgeschlossen sl.d, ein. 
a) Will nähmlich der zur Losung Berecheigee solche ausüben, so hat er innerhalb 30. 
natürlicher Tage von der Jeit an, wo der Contract dem Löser (peciell bekannt gemache 
worden) oder durch Proclama) oder auf andere glaubhafte UArt zu seiner Kenntuiß ge- 
kommen ist, dem Käaufer die Losung anzukündigen, und sch zur Oedererstattung des 
von ihm bezahlten Kaufschillings, des Weinkaufs und den übrigen durch den Kauf verur- 
sachten rechtmäßigen Kosten bereit zu erklären. 
b) Gibr der Käufer der Losung statt, so ist die Jahlung obstehender Posten innerhalb 
obgedachter 30. Tage zu leisten, und dadurch die Losung vollzogen. 
) Widerspricht der Käufer dem Losungs= Recht so hat der Löser innerhalb 30 na- 
türlicher Tage von dem Tage des Widerspruchs an die Losungs-Klage bey der compe= 
tenten Gerichtsstelle bey Verlust des Losungs-Rechts anzubringen. Der Käufer hat aber 
unterdessen alle Bedingungen des Kauf= Contracts zu erfüllen, und kann sich gegen den 
Berkäufer auf die eingetretene Losung) (o lange ihr nicht statt gegeben ist) nicht berufen. 
4) Erhält der Löser eine günstige Sentenz, so hat derselbe innerhalb zo Tage von 
der Jeit an, da diese Rechtskräftig geworden ist, die ihm obliegende Jahlung, abermals 
bey Verlust der Losung, zu leisten. 
IV.) Werden noch folgende Grund= Säße festgeseßt. 
a) Nur bey Käufen aus freyer Hand oder durch öffentlichen Aufstreich und Ver- 
dußerungen an Jahlungsstatt an einen Käufer, dem nicht entweder im Bedinge oder 
Testamente ein Losungs= Recht verschafft, oder der nicht ein Descendent des Verkdufers 
ist, sindet Lofung start. 
1.) Die Losungszeit fängt von dem Zeit-Puncte zu laufen an, wo der Contrack in 
der Masse vollkommen oder rechtsbeständig ist, daß keiner der Contrahenten mehr einsei- 
tig davon abgehen kann. 
J) Tritt der Löser in die dem Käufer gestattete JahlungsFristen oder Zieler ein, 
"0- ist er demjenigen, der die Zahlung oder Zieler zu fordern hat, Sicherheit zu leisten 
uldig. 
"m Durch Compensation kann der köser den Käufer wider seinen Willen niche be- 
ahlen. 
ge.) Der Werkäufer ist schuldig, dem Käufer anzuzeigen, daß und welcher Losung 
das Guc unterworfen sey) unterläßt er dieses, so ist er dem Käufer Entschädigung für 
densenigen erlictenen Schaden schuldig, wofür derselbe vom Löser keinen Ersatz zu for- 
dern berechtigt ist. « * 
Der an einer Sache erwachsende zufällige Schaden fällt auf den Löser von der 
Jeit an) zu welcher der Käufer wegen seiner Auslagen und Unkosten die Bezahlung er- 
halten hat; worher liegt die Gefahr auf dem Käufer. ·
	        

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