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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1816
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
11
Publishing house:
Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1816
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Full text

49 
niedergesezten Behoͤrde aufgefordert werden, sich unker specieller Bezeichnung der Cupital- 
Posten, deren Zurückzahlung man verlangt, bei Zeicen zu melden. Eine gleiche Auffor- 
derung wird-mit dem Anfange eines jeden Rechnungs-Jahrs start haben. 
k. 13 Die Ablöfung selbst wird ineben der Ordnung und Zeitfolge, un welcher von 
Seite der einzelnen Creditoren die Aufkündigung erfolgt ist, geschehen, so daß allo derse: 
nige, der früher aufkündigt, auck immer vor dem (päter sich meldenden befriedige wird. 
"(. 14. Wird eine größere Summe von Capitalien aufgekündigt, als der Betrag 
der vorhandenen Jahlungs-Mittel ist) so werden diesenigen) die nach der Ordnung der. 
Aufkündigung für diesesmal nicht zur Ablösung kommen können, auf das nachste Jahr 
verschoben, und dann in dielem zuerst abgelößt. *7#“ 
K. 15. Bei der Ablösung haben die Capitalien im Betrage von 500 fl. Und weni- 
ger, den Vorzug vor höhern Posten, so daß solche vor diesen heimbezahlt, und erst, 
wenn nicht so viele Posten von jenem geringeren Betrage aufgekündigt wären) als die- 
parate Summe ist, zu größern Capitallen geschritten wird. 
16. Uebersteigt die parate Summe den Betrag der aufgekündigten Capitalien, 
so wird zuerst auf die Heimzahlung dersenigen, mit welchen ein höheres Incteresse als 
5 Prorent verbunden ist, so wie auf die geriogen Posten von 100 fl. und weniger, wo- 
durch das Rechnungs-Wesen allzusehr ins Weitläufige gezogen wird, Rücksscht genom- 
men, dann aber entscheidet unter den übrigen Posten das Loos. 
SF. 1F. Für diejenigen. Capitalien) welche bisher mit geringeren als 5 Procenken 
verzinbUt wurden, (wohin jedoch die sogenannten halb, zinsenden Capicalien nicht gehören) 
wird, in so weit dieselben aufkündbar sind, zum Beweis der huldreichen allerhöchsten 
Rutksicht auf das Interesse der Staats-Gldubiger, der bisherige Zinsfuß auf das land- 
ldufige Interesse von 3 Procent erhöht, und es werden daher auch diese Capitalien in der 
Ablösung den übrigen 5 procentigen gleichgehalten. « ," ·.· 
«.··18.«JnsbesosiderepecdendiejenigenCapitaliemderensinfegegenZusicherung 
ddöapi·talsteuer-«Freiheitfrühervonvertragsmäßigen5auf4Prosceuteherabgesetztwov 
densi«1d,.künftigwiedermitsProcentverzinßtwerden-dagegenabersindsieallenpem 
ienigenf Abgaben, welche etwa in Zukunft auf die Capitalien gelegt werden können, un- 
cerworfen. 
6. 19. Die Rekultate, welche die Administration der Schuldenzahlungs-Casse auf 
oaben angeführte Weise liefert, werden am Ende seden Jahrs durch einen genauen Zusam- 
mentrag aus den Cassen= und Rechnungs-Büchern dem Dublicum vorgelegt werden. 
Dritter Abschnict. 
Von den Directions= und Verwaltungs= Behbrden. 
5. 20. Eine besondere, unter dem Kniglichen Staats -Ministerium stehende 
Schulden = Zahlungs-Commisston, bestehend aus einem Präáses, einem Juckiciar und 
der erforderlichen Anzahl weiterer Räthe, wird für die statutenmäßige Voll#eh### 3 
Stuldentilgungs-Plaus sorgen. Sie wird die zu Ablôsung kommenden Cad##n 
bestimmen) und der Caise hierüber die erforderliche Legweimation ertheilen. Ihr liegt es
	        

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