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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1818
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
13
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1818
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Full text

98 " . .-. 
5) Um bestimmen zu können, wie viel und welche Hengste auf seder Platte 
aufzustellen sind, soll alle Jahre zu Anfang des Monats Februar distriktweise das 
Beschäl-Register durch den Landstallmeister in Gegenwart des Königlichen Ober- 
oder Unter-Beamten, in dessen Wohnore die Verhandlung vorgenommen wird, 
und mit Beiziehung des Oberamts-Thierarztes oder, in dessen Ermanglung, der 
Bschaer aufgenommen werden. » 
e Orte und Tage zu diesem Geschäfte hat der Oestüts-Direktor sedesmal 
den betreffenden Oberämtern zar nöthigen Vorbereitung vorher durch Schreiben 
bekannt zu machen. Dabei find alle diejenigen im Alter von vier bis fuͤnfzehn 
Jahren stehenden Stuten, welche nach dem Wunsche der Eigenthuͤmer durch 
Hengste der Landes-Anstalt belegt werden sollen, zur Besichtigung und zum Ein- 
schreiben in das Beschaͤl-Register vorzufuͤhren. 
Bei dem Verführen muß von jedem Ort ein Obmann gegenwärtig seyn, und 
von demselben, damit man eine Uebersicht der zur Zuche tauglichen Struren erhalte, 
ein Perzeichniß aller in seinem Orte befindlichen Stuten im Alter von vier bis 
fünfehn Jahren, übergeben werden. 
Die Ausfertigung dieses Verzeichnisses, worin zu bemerken ist, welche Stuten 
nach der Absicht der Eigenthümer vorgeführt werden, liegt in den Städten dem 
Bürgermeister oder Poltzei-Kommissair, auf Dörfern dem ersten Orts-Vorsteher 
ob, und eine Versäumniß in der Ausfertigung oder Uebergabe wird mit einer kleinen 
Frevel-Strafe gerügt. 
Wenn aushahmsweise eine Seute, welche der Eigenthümer von einem Hengste 
aus der Landes-Anstalt belegen zu lassen wünscht, an dem bestimmten Tage nicht 
an Ort und Stelle gebracht werden kann, so muß wenigstens eine genaue Beschrei- 
bung derselben eingeschickt werden. 
4) Die Beschál-Gebühr wird auf allen Landes-Beschaͤl-Platten ohne Unter- 
schied auf Einen Gulden Dreißig Kreuzer von einer Stute festgesetzt, dabei aber 
wird zum Vortheile der Stuten-Eigenthuͤmer bestimmt, daß von sener Gebühr 
beym Einschreiben einer Stute in das Beschaͤl-Register nur 30 Kreuzer, und erst 
dann, wenn jene ein Fohlen gebracht hat, welches lebend geboren worden und 
einen DTag am Leben geblieben ist, der übrige Gulden bezahlt werden soll. · 
Nimmt hingegen eine Stute den Hengst gar nicht an, oder bleibt dieselbe 
galt, so wird dieser Gulden erlassen. 
In dem Falle jedoch, wenn die belegte Stute in der Zwischenzeit verkauft 
wird, muß die ganze Beschaͤl-Gebuͤhr von dem Verkaͤufer entrichtet werden, das 
Trächtigseyn mag schon sichtbar oder noch ungewiß seyn. 
Den Einzug des Beschálgeldes besorgt der. Kammeral, Verwalter des. Disteikts. 
Derselbe erhält dafür, und weil er die Fourage für die Königlichen Hengste zu 
besorgen, die übrigen vorkommenden Rechnungen zu sammeln, und diese zur Ge- 
stüts= Kasse einzuschicken hat, eine Belohnung von Eilf Gulden,
	        

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