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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

376 Reichsbank 
597) und die zur Ausführung ergangenen Vor-Geschäftskenntnis der an dem Gedeihen der Bank 
schriften finden auf die Reichsbankbeamten und finanziell interessierten Anteilseigner kommt der 
deren Hinterbliebenen entsprechende Anwendung Bankleitung zugute, verhütet eine bureaukratische, 
(V. vom 30. Aug. 1910 — RGBl. 597). Kein zu wenig bewegliche, zu wenig Verbindung mit 
Beamter der R. darf Anteilscheine derselben be= der privaten Bankwelt haltende Bankleitung. 
sitzen. Alle Beamten sowie die Mitglieder der II. Die Geschäfte der Reichsbank. 
Ausschüsse und Beigeordneten sind zur Ver--Notenausgabe. Die R. darf einmal die- 
schwiegenheit verpflichtet und, soweit sie nicht Be= selben Geschäfte treiben wie andere mit ihrem 
amte sind, hierauf durch Handschlag an Eides Notenumlauf nicht auf den Heimatstaat be- 
Statt zu verpflichten. Erklärungen usw. ver= schränkte deutsche Notenbanken ((. Bank- 
pflichten die R., wenn sie von zwei Mitgliedern wesen) nämlich a) An- und Verkauf von 
des Direktoriums bzw. des Vorstandes einer Gold und Silber in Barren und Münzen; 
Bankstelle oder den als Stellvertreter der letzteren b) Diskontierung von Wechseln, die eine Ver- 
bezeichneten Beamten vollzogen sind (Bankgesetz fallzeit von höchstens drei Monaten haben und 
§ l 25—28, 37—39; V. vom 19. Dez. 1875 — Reoe= aus denen in der Regel drei, mindestens 
Bl. 378; Bek. vom 27. Dez. 1875 — ZBl. 820). aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflich- 
Die Rechnungen der R. unterliegen der tete haften, sowie von Schecks, aus welchen min- 
Revision durch den Rechnungshof des Reiches destens zwei solche Verpflichtete haften; c) Dis- 
(s. d.); die Form der Rechnungslegung bestimmt kontierung, An= und Verkauf von Schuldver- 
der RK. (Bankgesetz §29; Reichskontrollgesetz vom schreibungen des Reiches, der Bundesstaaten 
21. März 1910 — RGBl. 521 — §1 Abs. 2). Über oder inländischer kommunaler Korporationen, 
die Bilanz bestimmt § 13 des Statuts: 1. Kurs= sofern die Verschreibungen nach spätestens drei 
habende Papiere sind höchstens zum Tageskurse Monaten mit ihrem Nennwert fällig sind; d) Ge- 
anzusetzen; 2. alle Organisations= und Verwal= währung von Lombarddarlehen auf längstens 
tungskosten sind ihrem vollen Betrage nach in Aus= drei Monate gegen folgende bewegliche Pfänder: 
gabe zu stellen; nur die Kosten der Herstellung der u. gemünztes und ungemünztes Gold und Silber; 
Noten dürfen auf mehrere Jahre verteilt werden; 6. zinstragende oder spätestens nach einem Jahre 
3. Grundkapital und Reservefonds sind unter die fällige Inhaberobligationen des Reiches, der Bun- 
Passiven aufzunehmen; 4. der aus Vergleichung desstaaten oder inländischer kommunaler Korpo- 
sämtlicher Aktiven und Passiven sich ergebende rationen oder zinstragende Inhaberobligationen, 
Gewinn oder Verlust ist am Schlusse der Bilanz deren Zinsen das Reich oder ein Bundesstaat 
besonders anzugeben. Die Bilanz wird von den garantiert hat, volleingezahlte Stamm= und 
Deputierten des Zentralausschusses geprüft und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobliga- 
auf Grund eines Berichtes derselben vom Aus- tionen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren 
schusse begutachtet und mit diesem Gutachten Bahnen sich im Betrieb befinden, Pfandbriefe 
dem Direktorium eingereicht (Statut §114). landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter 
Von staatlichen (nicht auch von kommunalen) staatlicher Aufsicht stehender deutscher Boden- 
Einkommen= und Gewerbesteuern ist die R. durch kreditinstitute und Hypothekenbanken auf Aktien 
#§21 des Bankgesetzes befreit. An das Reich ent= und andere auf den Inhaber lautende Schuld- 
richtet sie (neben dem obenerwähnten Gewinn= verschreibungen dieser Institute und Banken, 
anteil) wie andere Notenbanken eine Steuer von wenn sie auf Grund von Darlehen ausgegeben 
5% des ungedeckten und ihr Kontingent über= sind, die an inländische kommunale Korpora- 
schreitenden Notenumlaufs (s[s. Bankwesen). tionen oder gegen Übernahme der Garantie durch 
Außerdem ist sie verpflichtet, ohne Entgelt die eine solche Korporation gewährt sind, jedoch gegen 
Geschäfte der Reichshauptkasse zu besorgen (Bank= die gedachten Pfandbriefe und sonstigen Obli- 
gesetz § 22; Statut § 11; V. vom 18. Dez. 1909 gationen dieser Institute und Banken nur bis zu 
Art. 2). Das Reich hat sich das Recht vorbehalten, 94 des Kurswerts; y. zinstragende Inhaberschuld- 
zuerst zum 1. Jan. 1891 und dann von zehn zu verschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie 
zehn Jahren nach voraufgegangener einjähriger staatlich garantierte ausländische Eisenbahnpriori= 
Kündigung entweder die R. aufzuheben und ihre tätsobligationen, aber nur bis zu ½ des Kurs- 
Grundstücke gegen den Buchwert zu erwerben, wertes; 6. Wechsel mit anerkannt soliden Ver- 
oder sämtliche Anteile zum Neunwert zu er- pflichteten, mit einem Abschlage von mindestens 
werben; in beiden Fällen fällt der Reservefonds 50 ihres Kurswertes; e. im Inland lagernde 
je zur Hälfte an das Reich und an die Anteils= Kaufmannswaren bis zu höchstens 29 ihres Wer- 
eigner (Bankgesetz § 41). Bei Gelegenheit der tes; e) An= und Verkauf der unter d3 bezeich- 
Beratungen über die Erneuerung des Privile= neten Schuldverschreibungen. Außerdem aber ist 
giums der R. wurde von mehreren Seiten eine die R. im Gegensatz zu Privatnotenbanken be- 
Verstaatlichung der R. gefordert in dem Sinne, fugt, 1. für Rechnung von Privatpersonen, An- 
daß das Reich die sämtlichen Anteile erwerben stalten und Behörden Inkassos zu besorgen und 
und so die privaten Anteilseigner und deren Mit= nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten, 
wirkung bei der Bankverwaltung beseitigen solle. Anweisungen oder Uberweisungen auf ihre 
Aber Reichsregierung wie Reichstagsmehrheit Zweiganstalten oder Korrespondenten auszu- 
verhielten sich demgegenüber ablehnend. Gerade stellen (vgl. Giroverkehr); 2. für fremde 
in dem Zusammenwirken einer leitenden Be-Rechnung Effekten und Edelmetalle nach vor- 
hörde mit den im praktischen Erwerbsleben stehen- heriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger 
den Vertretern privater Anteilseigner wird eine Überlieferung zu verkaufen; 3. verzinsliche und 
Gewähr für eine dem allgemeinen Interesse, unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und 
nicht einseitig fiskalischen Interessen Rechnung Giroverkehr anzunehmen, mit der Maßgabe, daß 
tragende Verwaltung erblickt; die Erfahrung und die Summe der verzinslichen Depositen das 
  
  
  
  
 
	        

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