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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1821
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
16
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1821
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

Nr. 15. 93 
(2) Der Antrag ist vom Betriebsunternehmer zu stellen. 
(3) Mit dem Antrag sind die Unterlagen einzureichen, auf die das Begehren der Ab- 
gabefreiheit gestützt wird. Beizubringen sind insbesondere, soweit die Bahn nicht vom Eigen- 
tümer selbst betrieben wird, die Vereinbarungen, unter denen der Betrieb von dem Betriebs- 
unternehmer übernommen worden ist. Ferner sind beizubringen der Nachweis der Herstellungs- 
kosten der Bahn gesondert nach den einzelnen in Betrieb genommenen Linien, und der 
Nachweis der Betriebs= und Gewinnergebnisse in den letzten fünf Jahren oder, soweit die 
Bahn oder die in Betracht kommenden einzelnen Linien noch nicht solange in Betrieb sind, 
die Betriebs= und Gewinnergebnisse seit der Zeit der Inbetriebnahme und, wenn die Bahn 
oder Linie noch nicht in Betrieb genommen ist, eine Schätzung der zu erwartenden Betriebs- 
und Gewinnergebnisse. Zu den Herstellungskosten sind die Kosten des rollenden Materials 
nicht zu rechnen. 
(4) Der Antrag ist mit den Unterlagen und einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde 
durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate zur Beschlußfassung 
vorzulegen. 
§ 46. 
Zum 8§ 4des Gesetzes. 
(1) Für den grenzüberschreitenden Verkehr deutscher Eisenbahnen auf ausländischem 5. Verkehr 
Gebiet und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet gelten die Bestimmungen des § 3 ami den 
Abs. 1, 2. Im übrigen findet § 14 auch für den Personen= und Gepäckverkehr Anwendung. « 
(2) Im internationalen Personen- und Gepäckverkehre wird die Abgabe von dem Be 
förderungspreise berechnet, der für die im Reichsgebiete belegenen Strecken eingerechnet ist. 
Soweit die Feststellung der Beförderungspreise für die im Reichsgebiete belegene Strecke mit 
erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Landesregierung mit Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) die Berechnung des Beförderungspreises nach einem verein- 
fachten Verfahren zulassen. 
(3) Im Eisenbahnfährverkehr mit Dänemark und Schweden ist bei Berechnung der 
Abgabe der Beförderungspreis bis zur Seegrenze zugrunde zu legen. 
8 47. 
Zum 85 des Gesetzes. 
(1) Im Personenverkehre der Eisenbahnen gelten als Beförderungspreis auch die tarif- 6. Beför 
mäßigen Zuschläge und Gebühren für besondere Beförderungs= und Abfertigungsarten (Zuschläge derungspreis. 
für die Benützung von Schnell-, Luxus= und Güterzügen, Gebühren für die Benutzung von 
Schlafwagen, für die Beförderung auf Verbindungsbahnen, Druckkosten für Buchfahrkarten
	        

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