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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1823
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
18
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1823
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Full text

808 
II Für den Mindest= und Höchstsatz der Arealsteuer und der Mietsteuer ergibt sich künftig 
folgende Berechnung: « 
DergeringsteBetragderArealsteuerist3X14X1,5-J-634; 
derHöchstsatzderArealsteuerist25X14X1,54-5,25.-f-, 
währendsichbisher-diegeringsteAtealsteuerauf3X5X24-30J,diehöchste 
Arealsteuer aber auf 2,50 M berechnete. 
Der geringste Betrag der Mietsteuer ist 15 X 1,54 = 23 J, während sich bisher 
die geringste Mietsteuer auf 152 4 30 J berechnete. 
§ 2. 
(Art. 3 des And Ges., § 33 des Haus St Ges., § 27 der VollzVorschr.) 
1 Die Vergünstigung des § 33 Abs III des Haus St Ges. — Gewährung von 12 Steuer- 
freijahren — kam bisher nur den Kleinwohnungsbauten (Abs. II) zugute, die nicht mehr als 
4 Wohnungen enthielten — Kleinhäuser — oder von einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen 
gemeinnützigen Vereinigung hergestellt waren, die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Ver- 
besserung von Wohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung befaßt. Wurde der Wohnungsbau 
von einer Vereinigung hergestellt, die nach dem Gesetze nicht als gemeinnützig gilt, so wurden 
den Kleinwohnungsbauten 6 Steuerfreijahre zugebilligt, wenn der Kleinwohnungsbau mehr 
als 4 Wohnungen umfaßte. Die für das sogenannte Kleinhaus bestimmten Steuerfreijahre 
kamen auch dem Familienhause zu, wenn es als Kleinwohnungsbau im Sinne des Gesetzes 
zu erachten war. 
lI Nach der nunmehrigen Fassung des Gesetzes kommt die Begünstigung auch dem sogenannten 
Bürgerhause zugute, d. h. es werden nicht nur Kleinwohnungsbauten (8 33 Abs. 11) mit 
nicht mehr als 4 Wohnungen, sondern auch solche mit bis zu 6 Wohnungen in der im § 33 
Abs. III des Gesetzes bezeichneten Weise begünstigt. 
II Die Begünstigung des Abs. III Satz 2 gilt nicht nur für Kleinwohnungsbauten, 
sondern für alle Wohnungsbauten, die von einer Gemeinde oder von einer rechtsfähigen 
gemeinnützigen Vereinigung unter den im Gesetze genannten Voraussetzungen hergestellt werden; 
unter rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigungen sind hier nicht nur solche zu verstehen, 
die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen für die minder- 
bemittelte Bevölkerung befassen, sondern alle rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigungen, so 
daß die Bestimmung auch den Vereinen der öffentlichen Wohltätigkeit zugute kommen kann 
und auch Ledigenheime, Kriegerwaisenheime, Handwerkerherbergen, Gesellenhäuser, Mädchenasyle, 
Dienstbotenheime, Altersheime usw. in den Genuß der 12 jährigen Steuerfreiheit treten 
können. Bei dieser Begünstigung ist immer vorbehalten, daß nicht etwa die Steuerbefreiung 
nach § 2 des Haus t Ges. in einem weiteren Umfang einzutreten hat.
	        

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