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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_25
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundestag
Verfassungskämpfe
Burschenschaft
Karlsbader Beschlüsse
Volume count:
25
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
Edition title:
Sechste Auflage.
Scope:
649 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Süddeutsche Verfassungskämpfe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nassau und Darmstadt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
  • 3. Geistige Strömungen der ersten Friedensjahre.
  • 4. Die Eröffnung des Deutschen Bundestages.
  • 5. Die Wiederherstellung des preußischen Staates.
  • 6. Süddeutsche Verfassungskämpfe.
  • Das gute alte Recht in Schwaben.
  • Bayern.
  • Baden.
  • Nassau und Darmstadt.
  • 7. Die Burschenschaft.
  • 8. Der Aachener Kongreß.
  • 9. Die Karlsbader Beschlüsse.
  • 10. Der Umschwung am preußischen Hofe.
  • Beilagen. (I - V)

Full text

Nassauischer Domänenstreit. 377 
nicht auf. Die preußischen Behörden hatten beständig über die händel— 
süchtige Anmaßung dieser Nachbarn zu klagen; den bereits vereinbarten 
Vertrag über eine preußische Etappenstraße wollte Marschall nachträglich 
noch abändern, und erst als ihn General Wolzogen mit einer Pistolen— 
forderung bedrohte, gab er die versprochene Unterschrift. Zwecklos erging 
sich der bureaukratische Aktenfleiß im reinen Genusse seines Daseins. Als 
das neue Herzogtum nach einem halben Jahrhundert wieder verschwand, 
war noch nicht einmal die Landstraße durch das dichtbevölkerte Rheintal 
vollendet; wer fahren wollte, mochte drüben auf dem linken Ufer die preu— 
ßische Chaussee benutzen. 
Also wurde die neue Organisation der Behörden und der Gemeinden 
ohne den Landtag begründet, obgleich die Verfassung den Landständen die 
Mitwirkung bei neuen Gesetzen versprach. Daran schloß sich die Trennung 
der Domänen= und der Steuerkasse, eine scheinbar harmlose Maßregel, die 
einen argen Gewaltstreich vorbereiten sollte. Die Kassentrennung war kaum 
vollzogen, so überraschte Marschall das Land durch die Behauptung, daß 
die gesamten Domänen dem Landesherrn allein gehörten, und eröffnete 
damit die endlose Reihe jener Kämpfe um das Kammergut, welche seitdem 
durch viele Jahrzehnte eine ekelhafte Eigentümlichkeit der deutschen Klein- 
staaterei blieben und den monarchischen Sinn dieser gutmütigen Bevöl- 
kerung zu untergraben halfen. Die Frage, ob das Kammergut dem Staate 
oder dem fürstlichen Hause gehöre, war allerdings nicht leicht und nicht 
überall auf die gleiche Weise zu beantworten, da die meisten der kleinen 
Territorien noch bis zum Anfang des neuen Jahrhunderts nach den 
Grundsätzen des Patrimonialstaates regiert wurden und mithin den Unter- 
schied von Staats= und Privatrecht kaum kannten. Das politische König- 
tum der Hohenzollern hatte schon hundert Jahre zuvor die Domänen 
für Staatsgut erklärt; Bayern und einige andere größere Fürstenhäuser 
folgten jetzt diesem Beispiele. Den kleinen Fürsten dagegen lag die Ver- 
suchung nahe, das Land nur als ein Rittergut, die Herrschaft nur als 
ein nutzbares Recht zu betrachten; sie fühlten, daß ihre Macht wesentlich 
auf ihrem Reichtum ruhte, und beeilten sich ihr Haus gegen die Wechsel- 
fälle der Zukunft zu sichern, da ihnen das Schicksal der Mediatisierten 
vor den Augen stand. So fand der Großherzog von Baden an dem 
Nebeniusschen Verfassungsentwurfe nur einen Punkt bedenklich: er bestand 
darauf, daß die Domänen seinem Hause als Patrimonialgut zugewiesen 
würden. In Nassau war mindestens ein Teil der Ansprüche des Landes- 
herrn durchaus unberechtigt; denn die kurmainzischen Kammergüter, jene 
herrlichen Rebgärten des Rheingaues, deren Weine in dem berühmten Eber- 
bacher Klosterkeller lagerten, hatten unzweifelhaft dem Erzstifte, dem Staate 
gehört. 
Eine neue, noch erstaunlichere Forderung des Herzogs Wilhelm 
brachte endlich das ganze Land in Harnisch. Im Jahre 1808 waren die
	        

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