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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_25
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Volume count:
25
Publisher:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
Edition title:
Sechste Auflage.
Scope:
649 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Die Karlsbader Beschlüsse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Teplitz und Karlsbad.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
  • 3. Geistige Strömungen der ersten Friedensjahre.
  • 4. Die Eröffnung des Deutschen Bundestages.
  • 5. Die Wiederherstellung des preußischen Staates.
  • 6. Süddeutsche Verfassungskämpfe.
  • 7. Die Burschenschaft.
  • 8. Der Aachener Kongreß.
  • 9. Die Karlsbader Beschlüsse.
  • Schwankungen in Berlin. Erste konstitutionelle Erfahrungen im Süden.
  • Kotzebues Ermordung. Demagogenverfolgung.
  • Teplitz und Karlsbad.
  • 10. Der Umschwung am preußischen Hofe.
  • Beilagen. (I - V)

Full text

Die Zentral-Untersuchungskommission. 567 
von Wichtigkeit fände? Was wäre es, wenn die Glieder dieser Kom- 
mission selbst nicht gleiche Ansichten hegten?““) Diese Haltung des 
Kaisers genügte, um die Mehrheit in Karlsbad umzustimmen.“) 
Auch Metternich hatte, sehr ungern, im Sinne seines Monarchen 
reden müssen und ganz so zynisch wie dieser ausgesprochen: man wisse 
ja noch gar nicht, „wie viele Hochverräter sich als Resultat der Kom- 
mission ergeben würden“; ein feierliches Bundesgericht „mit einem kleinen 
Resultate könne weit eher kompromittierend als heilbringend sein“. So 
blieb es denn dabei, daß die Zentral-Kommission nur die Untersuchung 
gegen die Demagogen leiten sollte; doch behielt man dem Bundestage 
das Recht vor, ihr nötigenfalls auch richterliche Befugnisse beizulegen. 
Auf das Dringendste bat Metternich den preußischen Minister, sich in das 
Mißgeschick zu fügen und die Streitfrage nicht am Bundestage nochmals 
anzuregen: „so würden wir unser Spiel verlieren;" je nach dem Er- 
gebnis der Untersuchung bleibe es ja noch immer möglich, die Zentral- 
Kommission zu einem Bundesgerichte zu erweitern.“) Vierzehn Tage nach 
gefaßtem Bundesbeschlusse sollte die Kommission in Mainz zusammen- 
treten, sofort den gesamten Tatbestand der demagogischen Umtriebe 
festzustellen suchen, Weisungen an die Untersuchungsbehörden der Einzel- 
staaten erteilen, die Akten von ihnen einfordern, auch nach Gutdünken 
einzelne Verdächtige selber verhören und schließlich zur Aufklärung der 
Nation einen umfassenden Bericht über die Ergebnisse erstatten. Um die 
Ernestiner und die freien Städte fern zu halten, einigte man sich in 
Karlsbad zugleich über die sieben Staaten, welche die sieben richterlichen 
Mitglieder der Zentral-Kommission ernennen sollten; man wählte Oster- 
reich, Preußen, Bayern, Hannover, Baden, Nassau und dazu noch Darm- 
stadt, damit die von den Konferenzen ausgeschlossenen Höfe doch auch 
einen Vertreter fänden. 
Dergestalt ward durch den Kaiser Franz verhindert, daß dieselben 
Höfe, welche auf dem Wiener Kongresse das von Preußen vorgeschlagene 
ordentliche Bundesgericht verworfen hatten, vier Jahre darauf ein außer- 
ordentliches Bundestribunal zur Abstrafung der Demagogen einsetzten. 
Was man statt dessen beschloß war freilich fast noch ärger. Ein Tribunal 
bot durch die Formen des gerichtlichen Verfahrens doch immerhin einige 
Sicherheit gegen die Willkür; die neue Zentral-Untersuchungskommission 
hingegen, die nur durch Anzeigen, Befehle und Verhaftungen in die 
regelmäßige Rechtspflege eingreifen durfte, erschien von Haus aus als ein 
Werkzeug der Tyrannei, sie erhielt im Volke sogleich den Namen der 
schwarzen Kommission, wurde durch die widersprechenden Urteile der 
  
*) Allerhöchste Entschließung, Schönorunn 28. Aug. 1819. 
*#*) Bernstorff an Hardenberg, 7. Sept. 1819. 
**“) Metternich an Bernstorff, 5. Sept. 1819, mit einer Denkschrift über die 
Zentral-Untersuchungskommission.
	        

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