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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_28
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Fünfter Teil. Bis zur März-Revolution.
Subtitle:
Bis zur März-Revolution.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
März-Revolution
Deutscher Bund
Volume count:
28
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
Edition title:
Fünfte Auflage.
Scope:
783 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Erster Titel. Zentralbehörden.
  • §. 18. 1. Die geschichtliche Entwicklung und Grundlagen der preußischen Staatsverwaltung. 2. Die gegenwärtige Gestaltung (Übersicht).
  • §. 19. Die Minister.
  • §. 20. Das Staatsministerium. (Kronrat).
  • §. 21. Das Geheime Kabinett.
  • §. 22. Der Staatsrat. (Volkswirtschaftsrat, Landeseisenbahnrat.)
  • §. 23. Die Oberrechnungskammer.
  • §. 24. Die einzelnen Ministerien.
  • Zweiter Titel. Mittelbehörden.
  • Dritter Titel. Unterbehörden.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§8 18. 1. Die geschichtl. Entwicklung 2c. 2. Die gegenw. Gestaltung. 83 
verdankt die oberste Kontrollbehörde des preußischen Staates, die Ober- 
rechmmgskammer, ihre Entstehung. Dieser große König ist der Vater 
eines pflichttreuen Beamtentums geworden, dem Preußen mit seine 
Größe verdankt. Leider wurde das große Reformwerk Friedrich Wilhelms I. 
unter seinen Nachfolgern nicht fortgeführt, sondern geriet in Verfall, 
und es griff eine bedenkliche Desorganisation, besonders unter Friedrich 
Wilhelm II., Platz, welche schließlich mit zum Zusammenbruch des 
preußischen Staates im Jahre 1806 führte. 
Erst der Stein-Hardenbergschen großzügigen Reformgesetzgebung war 
es vorbehalten, unter Anlehnung englischer und französischer Muster 
in Anknüpfung an die bewährten brandenburg-preußischen Traditionen 
eine zeitgemäße Reorganisation der gesamten Staatsverwaltung durch- 
zuführen. Die bisherige Grundlage der Verwaltung, die Bezirks= und 
Kreisverwaltung, bleibt bestehen. Die Kriegs= und Domänenkammern 
werden von nun an Regierungen genannt und erhalten eine weitere 
Gliederung in Abteilungen. Neu gestaltet wird die Zentralverwaltung 
durch die Einrichtung des Staatsministeriums. Während Stein dieses 
Staatsministerium kollegial formieren wollte, wurden nach Rücktritt 
Steins unter Hardenberg die Staatsminister dem Staatskanzler unter- 
stellt, dessen Funktionen er selbst übernahm. Neu geschaffen wurde 
ferner durch Stein das Amt des Oberpräsidenten, welcher die Mittels- 
person zwischen Regierung und Zentralverwaltung bildet. Den Städten 
wird durch die Städteordnung von 1808 freie Selbstverwaltung ge- 
währt. Nach Hardenbergs Tode, 1822, wurde ein Staatskanzler nicht 
mehr ernannt, sondern nur noch ein Ministerpräsident, der nur primus 
inter pares ist. Neue Aufgaben für die Organisation der Verwaltung 
erwuchsen dem preußischen Staate durch die Einverleibung von Rhein- 
land und Westfalen in den preußischen Staatsverband. Es galt hier- 
bei die eigenartige Entwicklung, welche gerade diese Provinzen mit 
ihrer alten Kultur, hochentwickelten Industrie, aufgeklärten Anschau- 
ungen besaßen, nicht unberücksichtigt zu lassen und ihren Lebensgewohn- 
heiten und Anschauungen gerecht zu werden. Zudem fehlte hier der 
im Osten so wichtige Großgrundbesitz. In diesen Provinzen wurde 
war auch die Provinzialverwaltung mit Oberpräsident und Regierung 
* eingeführt, auch die Städteordnung, jedoch unter Wahrung der 
provinziellen, nach französischem Muster gebildeten Eigentümlichkeiten. 
Man sah deshalb von der Ubertragung der kollegialen Magistrats- 
verfassung ab und ließ an deren Stelle das französische Präfektensystem 
fortbestehen. Auch die Organisation der unteren Stufen der Verwaltung 
des platten Landes erfolgte nicht nach altpreußischem Muster, sondern 
man behielt die größeren, ländlichen Kommunalverbände, die bereits be- 
standen, als Amter bezw. Bürgermeistereien bei. Die Verfassung der 
Landgemeinden behielt ihre besondere gesetzliche Regelung durch die 
Landgemeindeordnung für Rheinland und Westfalen. 
Die dritte Epoche der Neugestaltung oder richtiger der Ausgestaltung 
der preußischen Verwaltung bildet die Gesetzgebung der 70 er und 80 er 
Jahre, durch welche die Selbstverwaltung der Kreise und Provinzen 
spstematisch durchgeführt und eine Rechtskontrolle der Verwaltung durch 
6* 
 
	        

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