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Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

Monograph

Persistent identifier:
staatsangehoerigkeit_kolonien_1906
Title:
Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.
Author:
Hauschild, Herbert
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Kapitel I. Staatsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. 2. Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.
  • Prepage
  • Über die von den Herausgebern beabsichtigte Sammlung von Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur.
  • Index
  • Einleitung.
  • Kapitel I. Staatsangehörigkeit.
  • § 1. 1. Der Staat.
  • § 2. 2. Die Reichs- und Staatsangehörigkeit als Grundlage des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870.
  • Kapitel II. Die Stellung der Schutzgebiete zum Reiche.
  • § 3. 1. Soweit der völkerrechtliche Erwerb in Frage kommt.
  • § 4. 2. Soweit Staatsvertrag und Gesetz in Frage kommen.
  • Kapitel III. Originärer Erwerb und Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit.
  • § 5. Sch.GG. § 9.
  • I. Der Erwerb der Sch-Reichsangehörigkeit durch Staatsakt.
  • II. Der Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit.
  • Kapitel IV. Derivativer Erwerb und Verlust der Sch-Reichsangehörigkeit infolge Familiengemeinschaft.
  • § 14. Einleitung.
  • § 15. Allgemeine Grundsätze.
  • § 16. 1. Erwerb und Verlust durch Verheiratung.
  • § 17. 2. Erwerb und Verlust durch Abstammung.
  • § 18. 3. Erwerb und Verlust durch Legitimation.
  • § 19. Verleihung der Sch-Reichsangehörigkeit und Entlassung bezw. Verlust in ihrer Wirkung auf die Familienmitglieder.
  • Schlussbetrachtung.

Full text

— 12 — 
gehabt, wenn er die Möglichkeit eines Bundesstaates als solchen 
leugnet 1). LABAND aber, und alle diejenigen, welche die Souve- 
ränetät des Gliedstaates leugnen, geraten in einen Konflikt mit 
den Tatsachen und sehen sich auf die Notwendigkeit angewiesen, 
einen neuen Staatsbegriff aufzustellen, der trotz allen Bemühens 
mit dem des Kommunalverbandes zusammenfallen muss, denn ein 
eigenes Recht auf Herrschaft hat auch der Selbstverwaltungskörper 2), 
und das Bestreben, den Staatsbegriff auf die Verfolgung des natio- 
nalen Zweckes gegenüber der rein lokaler Interessen abzustellen, 
wird durch die Tatsache des Bestehens von Gemeindestaaten und 
von Provinzen zu nichte. 
Die Theoretiker, die das Reich als souveränen Sonderstaat 
auffassen wollen, klammern sich an das Wort Bundesstaat, als ob 
dieses Wort den Kern der Sache berge. O. MAYER weist mit 
Recht darauf hin, dass es sich dabei lediglich um ein politisches 
Programm handelt 3). Wie nachhaltig und stark das politische Soli- 
daritätsgefühl des Deutschen war, beweist die Festigkeit und die 
Struktur des Reiches. Ein Einheitsstaat hat dem Deutschen nie ım 
Blute gelegen, ein Bund immer. Diesen Staatenverein mit der ihm 
„eigentümlichen Unlösbarkeit“ 4) nennen wir Bundesstaat. Nur 
in diesem Sinne ist im folgenden von Bundesstaat die Rede, nur 
in diesem Sinne von Bundes- bezw. Reichsangehörigkeit. 
Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht, die Fähigkeit zum 
Abschlusse völkerrechtlicher Verträge 5) mit fremden Mächten und 
untereinander steht den Gliedstaaten des Deutschen Reiches als 
souveränen Staaten zu — eine Prärogative, die dem Gliedstaate 
im republikanischen Bundesstaate freilich in bestimmtem Umfange 
ebenfalls zukommt 6). 
Die Zuständigkeit der deutschen Gliedstaaten in diesen Materien 
ist zwar eine ausnahmsweise, aus Gründen der Zweckmässigkeit 
 
1) Bundesstaatsbegriff S. 644. 
2) O. MAYER: VerwR. II. S. 373: „Der Selbstverwaltungskörper hat sein 
Stück öffentlicher Verwaltung, das er in eignem Namen und eignem Rechte 
führt ... sein Stück öffentlicher Verwaltung gehört zu seinem Wesen; wird 
es Ihm entzogen, so besteht er nicht mehr, so wenig wie der Staat, der sein 
Gebiet verloren hat.“ 
3) A. a. O. S. 340, vgl. S. 356. 4) A. a. O. S. 346 a 12. 
5) Auch Konkordate mit dem Papste — STÖRK: S. 145. 
6) JELLINEK: Allgem. Staatslehre S. 480, a. 1.; vergl. auch Derselbe: 
System S. 284 und HALL: S. 326.
	        

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