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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_thueringen_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten.
Volume count:
6
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
weimar
meiningen
altenburg
coburggotha
rudolstadt
sondershausen
reussael
reussjl
Publication year:
1884
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Die Staatsämter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg.
  • Das Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen.
  • Title page
  • Erster Abschnitt: Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe.
  • § 2. Das Staatsoberhaupt.
  • § 3. Die Staatsämter.
  • § 4. Die Staatsdiener.
  • § 5. Die Staatsangehörigen.
  • § 6. Die Gemeindeverfassung.
  • § 7. Der Landtag.
  • Dritter Abschnitt: Die staatlichen Funktionen.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie.
  • Nachtrag zum Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

160 Schambach, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. 8 4. 
Unmittelbar unter dem Ministerium steht das allgemeine Landesarchiv, sowie 
die Staatshauptkasse, in welche die nicht aus einem der einzelnen Verwaltungs- 
bezirke aufkommenden Staatseinkünfte, sowie die Ueberschüsse aus den Unterkassen fließen 
und welche die allgemeinen Landesausgaben bestreitet. 
II. Durch Gesetze vom 10. Juli 1857 und 13. April 1881 ist das Fürstenthum 
in drei Verwaltungsbezirke — Sondershausen mit der ganzen Unterherrschaft, 
Arnstadt mit den Orten des Amtsgerichts Arnstadt, Gehren mit den Waldortschaften der 
Oberherrschaft — eingetheilt. An der Spitze der Verwaltung jedes Bezirks steht ein 
Landrath, welchem außer dem Subalternpersonal ein Bezirks physikus und Bau- 
beamter beigegeben ist; auch hat jeder Bezirk seinen Bezirksthierarzt. Der Landrath 
ist das Organ des Ministeriums in allen Angelegenheiten der Verwalktung, welche nicht 
in den Geschäftskreis anderer Unterbehörden fallen. Alle Gemeindevorstände seines Be- 
zirks sind ihm untergeordnet. 
III. Für die Erhebung und Verrechnung der Staatseinkünfte besteht in jedem 
Landestheil mit Sitz in Sondershausen und Arnstadt eine Bezirkskasse. Die Be- 
zirkskasse in Sondershausen ist neuerdings in Bezug auf Personal mit der Staatshaupt- 
kasse vereinigt worden. Neben den Bezirkskassen sind Sportelkassen bei den Amts- 
gerichten und Landrathsämtern eingerichtet, mit deren theilweiser Einziehung und Zuthei- 
lung zu den Bezirkskassen gegenwärtig ein Versuch gemacht wird. 
Das Landes-Vermessungs= und Grund= und Gebäudesteuer-Katasterwesen ist dem für 
das ganze Fürstenthum bestimmten Katasteramt in Sondershausen unterstellt. Das- 
selbe steht unmittelbar unter dem Ministerium, Finanzabtheilung. (Verordnung vom 
11. Mai 1881). 
Für das Forstwesen besteht je ein Forstamt für die beiden Landestheile mit 
Sitz in Sondershausen und Gehren, und im Ganzen 19 Revierverwalter, welchen — na- 
mentlich zum Forstschutz — Forstaufseher zur Seite stehen. Der Forstmeister in Son- 
dershausen ist zugleich der technische Referent für Forstsachen im Ministerium. Die Re- 
vierverwalter sind forstmännisch vorbereitet und geprüft (Regulativ v. 24. März 1870. 
Mitbenutzung der Großh. d. Forstschule und Prüfungskommission zu Eisenach); die Klein- 
heit der Reviere gestattet die Mitverwaltung der Kassengeschäfte. Das Domanial- 
wesen leitet die Finanzabtheilung des Ministeriums unmittelbar. 
Der Verwaltung der indirekten Steuern des Reiches dient je ein Stenuer- 
amt zu Sondershausen und Arnstadt, hier wie dort mit der Bezirkskasse vereinigt. Die 
Unterherrschaft ist dem Königlich Preußischen Steuerbezirk der Provinz Sachsen, die 
Oberherrschaft dem Thüringischen Zollverbande mit Generalinspector in Erfurt ange- 
schlossen. 
Wegen der Justizbehörden vgl. § 9, wegen der Kirchen= und Schulbehörden § 11. 
§ 4. Die Staatsdiener. Die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener d. h. der- 
jenigen Personen, welchen vom Landesfürsten oder durch eine von ihm dazu beauftragte 
Behörde ein für Zwecke des Staates errichtetes beständiges öffentliches Amt gegen ein 
aus der Staatskasse fließendes oder vom Staate gewährleistetes Einkommen übertragen 
worden ist, ordnet das in wesentlicher Uebereinstimmung mit den Gesetzgebungen der 
übrigen Thüringischen Staaten ausgeflossene Gesetz über den Civilstaatsdienst vom 26. März 
1850. Ein Publicandum von gleichem Tage theilt die Staatsdiener in 7 Rang klassen 
(lste Cl. Chef des Ministeriums, 2te Cl. übrige stimmführende Mitglieder des Ministeriums, 
Zte Cl. vortragende Beamte des Ministeriums, Landräthe, Forstmeister rc.). 
Die Anstellung erfolgt in Form eines Höchsten in Urkundenform ausgefertigten Be- 
stallungsdecrets, bei den eine wissenschaftliche oder technische Ausbildung nicht in 
Anspruch nehmenden, blos oder hauptsächlich mechanischen Diensten aber durch ein an die
	        

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