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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_thueringen_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten.
Volume count:
6
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
weimar
meiningen
altenburg
coburggotha
rudolstadt
sondershausen
reussael
reussjl
Publication year:
1884
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Die Gemeindeverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg.
  • Das Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen.
  • Title page
  • Erster Abschnitt: Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe.
  • § 2. Das Staatsoberhaupt.
  • § 3. Die Staatsämter.
  • § 4. Die Staatsdiener.
  • § 5. Die Staatsangehörigen.
  • § 6. Die Gemeindeverfassung.
  • § 7. Der Landtag.
  • Dritter Abschnitt: Die staatlichen Funktionen.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie.
  • Nachtrag zum Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

164 Schambach, Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. 86. 
Indirecte Auflagen dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums eingeführt 
werden. 
Die nächste Aufsicht über die Gemeindeorgane führt der Landrath, die 
oberste Dienstbehörde der Gemeindebeamten ist das Ministerium, Abth. des 
Innern, welches auch im Wege des Disciplinarverfahrens Gemeindebeamte des Dienstes 
entheben und einzelne Mitglieder des Gemeinderaths wegen Pflichtverletzung entlassen 
oder ganze Gemeinderäthe auflösen kann. 
II. Die Bezirke. Als höheres Organ der Selbstverwaltung ist (Ges. v. 10. Juli 
1857 und 13. April 1881) in jedem Verwaltungsbezirk ein Bezirksausschuß gebildet, 
bestehend aus dem Landrathe, aus Vertretern der im Bezirke belegenen Ritter= und Frei- 
güter resp. im Sondershäuser Bezirke auch der Besitzer von mindestens 50 Hectaren Landes, 
ferner aus von der Regierung zu berufenden Vertretern des Domanialgrundbesitzes, aus 
den Bürgermeistern der im Bezirk belegenen Städte, sowie endlich — aus der Zahl der 
Bürgermeister gewählten — Vertretern der im Bezirke belegenen Landgemeinden. Allge- 
meine Bedingungen des Rechtes, Mitglied zu sein, sind Staatsangehörigkeit, Volljährig-= 
keit und Besitz der staatsbürgerlichen Rechte. Das Amt ist ein Ehrenamt, nur erhalten 
die Vertreter der Gemeinden, und zwar aus der Gemeindekasse, ihre Reisekosten vergütet. 
Als Bezirksangelegenheiten, über welche der Bezirksausschuß zu beschließen hat, 
gelten: a. Errichtung, Einrichtung, Erhaltung und Veränderungen von Anstalten, welche 
im Eigenthum des Bezirks sich befinden oder dem Interesse desselben dienen, b. Erwer- 
bung, Benutzung und Veräußerung von Bezirkseigenthum, c. Anlagen, Meliorationen, 
Flußregulirungen und Bauten von Kunst= und Vicinalstraßen, welche das Interesse des 
ganzen Bezirks oder einer Mehrzahl von Gemeinden berühren. Der Bezirksausschuß 
kann zur Erreichung der genannten Zwecke die Bezirksangehörigen besteuern und Anleihen 
für den Bezirk machen, welchen Falles jedoch seine Beschlüsse (Gesetznachtrag vom 25. Jan. 
1870) der Genehmigung des Ministeriums A. d. J. bedürfen. In sonstigen Beschlüssen 
ist der Bez. Ausschuß selbstständig, der Landrath hat aber die Befugniß, dieselben durch 
Berufung auf die Entscheidung des Ministeriums A. d. J. anzufechten. 
Der Bezirksausschuß wählt ferner die Beisitzer zu der Einschätzungscommission für 
die Klassensteuer und hat sein Gutachten abzugeben über allgemeine, den Bezirk treffende 
polizeiliche Verordnungen oder Maßnahmen, sofern nicht Gefahr im Verzuge; über die 
von den Gemeinden der Staatsregierung zur Genehmigung vorgelegten Ortsstatuten; über 
sonstige ihm vom Ministerium oder Landrath besonders vorgelegte Gegenstände. 
§ 7. Der Landtag. I. Der Landtag ist nach dem derzeit gültigen Wahlgesetze 
vom 14. Jan. 1856 aus fünf Abgeordneten der direct wählenden Höchstbesteuerten, fünf 
aus allgemeinen indirecten Wahlen und höchstens fünf lebenslänglich vom Fürsten er- 
nannten Mitgliedern zusammengesetzt. Die Abgeordneten vertheilen sich auf die Unter- 
und Oberherrschaft im Verhältniß von 3:2, Staatsdiener und Geistliche bedürfen eines 
jederzeit widerruflichen Urlaubs (V.O. v. 12. Juli 1857). Wahlberechtigt ist jeder männ- 
liche Staatsangehörige, welcher das active Wahlrecht bei den Gemeindewahlen besitzt und 
nicht mit Entrichtung directer Staatssteuern ein Jahr und darüber hinaus im Rückstande 
ist. (Gesetzesnachtrag vom 13. April 1881.) Wählbar ist Jeder, der das active Wahl- 
recht hat und 30 J. alt ist. Die Wahl abzulehnen und das Mandat niederzulegen steht 
frei. Ueber die Gültigkeit der Wahlen hat nur der Landtag zu entscheiden. (85 23—25 
des Land.-Gr.G. von 1857.) Die Mitglieder haben sich als Vertreter des ganzen Landes 
anzusehen und sind an Aufträge oder Instructionen nicht gebunden. Sie können wegen 
ihrer Abstimmungen niemals, wegen ihrer Aeußerungen im Landtage nur innerhalb des- 
selben nach Maßgabe der Geschäftsordnung, oder falls durch solche Aeußerungen ein Ver- 
gehen verübt sein sollte, mit Genehmigung des Landtags durch den zuständigen Richter
	        

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