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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_oe_recht
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts.
Editor:
Marquardsen, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staatsrecht_thueringen_1884
Title:
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten.
Volume count:
6
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
weimar
meiningen
altenburg
coburggotha
rudolstadt
sondershausen
reussael
reussjl
Publication year:
1884
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe und Funktionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Staatsvermögen und Staatsfinanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Das Staatsrecht des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Meiningen.
  • Das Staatsrecht des Herzogthums Sachsen-Altenburg.
  • Das Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
  • Title page
  • Erster Abschnitt: Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt: Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • § 2. Das Staatsoberhaupt.
  • § 3. Behördenorganismus.
  • § 4. Die Staatsdiener.
  • § 5. Die Staatsangehörigen.
  • § 6. Die Gemeindeverfassung.
  • § 7. Der Landtag.
  • § 8. Staatsvermögen und Staatsfinanzen.
  • § 9. Rechtspflege. Volkswirthschaftspflege.
  • § 10. Kirchliche Verhältnisse und Schulwesen.
  • Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie.
  • Nachtrag zum Staatsrecht der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

184 Liebmann, Das Staatsrecht des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 89. 
streckungsverfahrens statt 1); die hauptsächlichsten direkten Gefälle können auch im Verwal— 
tungsweg beigetrieben werden?!?). 
Für die mit ständischer Genehmigung ausgenommenen Landesschulden haftet das ge- 
sammte Staatsvermögen; bei Aufnahme derselben muß zugleich für ihre Tilgung binnen 
längstens 50 Jahren sichere Vorkehrung getroffen werden?). 
§ 9. Rechtspflege. Volkswirthschaftspflege. In Ansehung der Rechtspflege darf im 
Allgemeinen auf Laband Handb. des öff. Rechts II. I. S. 174 flg. Bezug genommen 
werden; aus der Landesgesetzgebung ist hier nur Folgendes hervorzuheben. Jedem, der 
sich durch einen Akt der Landesverwaltung verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen . 
— Dem Landesherrn steht in Straffällen nicht nur das Begnadigungsrecht, sondern auch 
das Recht der Niederschlagung des Prozesses zu?). — Zum Erlaß von Strafverfügungen 
nach §§ 453 flg. der St. P.O. ist das Landrathsamt befugt, jedoch nur wegen solcher 
Uebertretungen, welche mit Geldstrafe (bis 150 Mark) allein oder alternativ mit Haft 
bedroht sind). Strafbescheide nach 8§ 459 flg. der St. P.O. können gleichfalls vom Land- 
rathsamt, sowie von den Erbschaftssteuerfiskalaten wegen gewisser Steuerhinterziehungen, 
erlassen werden'). Sowohl gegen Strafverfügungen als gegen Strafbescheide ist nicht Be- 
schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde, sondern nur Antrag auf gerichtliche Entscheidung 
zulässig. Außerdem sind alle Polizeibehörden befugt, Geldstrafen wegen polizeilicher Ueber- 
tretungen anzufordern; bei Nichtentrichtung derselben wird jedoch die Anforderung hinfällig 
und tritt ebenfalls, auch ohne Antrag des Betroffenen, das gerichtliche Verfahren ein?). 
Bezüglich der volkswirthschaftlichen Verhältnisse ist Folgendes von Interesse. 
Alle Frohndienste privatrechtlicher Natur?) und alle auf einem dinglichen Rechts- 
verhältnisse beruhenden Geld= und Naturalabgaben 10), ingleichen alle Hutungs= und Trift- 
berechtigungen an fremden Grundstücken 11) sowie gewisse servitutische Nutzungsrechte an 
den Kameralwaldungen ½) sind gegen Zahlung des 20= bis 25fachen Betrags des Jahres- 
ertrags ablösbar; zur Erreichung der — gegenwärtig bereits großentheils durchgeführ- 
ten — Ablösung besteht eine Landrentenbank ½). Auf Grundstücke, welche von der Lau- 
demial= oder Erbzinspflicht befreit sind, kann dieselbe nicht neu aufgelegt werden. 
Das Grundbuch= und Hypothekenwesen ist unter Zugrundlegung des Realsystems 
im Anschluß an die Königlich Sächsische Gesetzgebung geregelt ). 
Grundstücke sind unbeschränkt theilbar mit Ausnahme der innerhalb ländlicher Ge- 
meindebezirke gelegenen geschlossenen Grundbesitzungen von mehr als 3 hat von diesen 
darf in der Regel nur soviel abgetrennt werden, daß ½ der auf dem Ganzen haftenden 
Steuereinheiten bei dem Stammgut verbleiben ½). Abgetriebene Holzgrundstücke, welche 
bei der Bonitirung nicht als verfügbar bezeichnet worden sind, müssen spätestens nach 3 
Jahren wieder bepflanzt werden 5). 
Grundsätzlich ist die Berechtigung aller Grundbesitzer zur Jagd auf eigenem Grund 
und Boden anerkannt; die Ausübung derselben ist jedoch erheblichen Beschränkungen un- 
terworfen: alle kleineren Grundbesitzungen sind zu gemeinschaftlichen, häufig mit den Flur- 
bezirken zusammenfallenden Jagdbezirken vereinigt, innerhalb deren das Jagdrecht nur 
von Seiten der Gesammtheit der betheiligten Grundbesitzer und zwar nur durch Verpach- 
tung oder durch angestellte und verpflichtete Jäger ausgeübt werden darf!). Die Aus- 
übung der Fischerei steht, wo nicht besondere Berechtigungen vorhanden sind, der poli- 
tischen Gemeinde in den innerhatb ihres Bezirks fließenden Gewässern zu; das ganze 
Fischereiwesen ist genau geregelt) Der Bergbau ist landesherrliches Regal ). 
1) G. v. 1/7 79. 2) G. v. 2.77 79. 3) Verf. § 14. 4) Verf. § 42. 7 Ebend. 
5 45. 6) V. v. 20|9 79. 7) G. v. 4.|7 79. 8) V. v. 1209 68. 9) G. v. 15./10 53. 
10) G.G. v. 11./3 57 und v. 10./6 73. 11) G. v. 30.5 52. 12) G. v. 10./6 73. 13) G. 
v. 27.2 73. 14) G. v. 27.2 73. 15) G. v. 20.2 75. 16) V. v. 13./12 70. 17) Prov.V. 
v. 3./11 51. 18) G. v. 20/7 78. 19) G. v. 1./4 57.
	        

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