Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Geschichte Württembergs.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Geschichte Württembergs.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
staiger_geschichte_wuerttmberg_1875
Title:
Die Geschichte Württembergs.
Author:
Staiger, G.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Geschichte Württemberg
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
Druck und Verlag von Franz Fues
Document type:
Monograph
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Württemberg als Herzogthum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Württemberg unter dem Einfluß Oesterreichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 25. Allgemeiner Ueberblick.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Geschichte Württembergs.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Urgeschichte Schwabens und Württembergs.
  • §. 1. Land und Leute vor der Römerherrschaft.
  • §. 2. Die Römerherrschaft. 15 - 250.
  • §. 3. Die Alemannen. Die Frankenherrschaft. Die Einführung des Christenthums. 250 - 752.
  • §. 4. Die Karolingerherrschaft. 752 - 917.
  • §. 5. Das Herzogthum Schwaben unter den sächsischen und fränkischen Kaisern. 917 - 1138.
  • §. 6. Die Hohenstaufenzeit.
  • II. Württemberg als Grafschaft.
  • A. Württemberg kämpft während der Verwirrung in Deutschland mit Erfolg um seine Selbstständigkeit und Vergrößerung.
  • B. Württembergs blutige Kämpfe gegen Habsburg, den niedern Adel und die Städte. Bis zur Theilung des Landes.
  • C. Württemberg getheilt und wieder vereinigt. Bis zur Erhebung zum Herzogthum.
  • III. Württemberg als Herzogthum.
  • A. Württemberg unter dem Einfluß Oesterreichs.
  • §. 25. Allgemeiner Ueberblick.
  • §. 26. Ende Herzog Eberhards I. Eberhard II. 1496 - 1498.
  • §. 27. Herzog Ulrich. Der Anfang seiner Regierungszeit. 1498 - 1512.
  • §. 28. Herzog Ulrich. Fortsetzung. Der Bauernaufruhr. Der Tübinger Vertrag. Die Ermordung Huttens. 1512 - 1519.
  • §. 29. Herzog Ulrich. Fortsetzung. Eroberung Württembergs. Das Land unter österreichischer Herrschaft; der Herzog in der Fremde; Vorbereitung auf die Reformation. 1519 - 1525.
  • §. 30. Der Bauernkrieg und seine Folgen. 1525.
  • §. 31. Herzog Ulrich. Fortsetzung. Wiedereroberung des Landes. Einführung der Reformation. 1534 - 1550.
  • §. 32. Herzog Christoph. Seine Geschichte bis zum Antritt der Regierung. 1515 - 1550.
  • §. 33. Herzog Christophs Regierung. 1550 - 1568.
  • §. 34. Herzog Ludwig. 1568 - 1593.
  • §. 35. Rückblick auf das sechzehnte Jahrhundert.
  • §. 36. Die Hexenprozesse, "ein schwarzer Fleck in der Geschichte."
  • §. 37. Herzog Friedrich I. 1593 - 1608.
  • §. 38. Herzog Johann Friedrich. Der Anfang des dreißigjährigen Kriegs. 1608 - 1628.
  • §. 39. Herzog Eberhard III. Der dreißigjährige Krieg. 1628 - 1648.
  • §. 40. Der westfälische Frieden und der Zustand Württembergs.
  • B. Württemberg unter dem Einfluß Frankreichs.
  • IV. Württemberg als (Kurfürstenthum und) Königreich.
  • A. Württemberg zur Zeit des deutschen Bundes.
  • B. Württemberg ein Glied des deutschen Reichs.
  • Register
  • Druckfehlerverzeichniß.
  • Blank page

Full text

K. 25. Allgemeiner Ueberblick. 61 
III. Württemberg als Herzogthum. 
Ein Zeitraum von 300 Jahren. 1495—1803. 
A. Württemberg unter dem Einfluß Oesterreichs. 
Ein Zeitraum von 150 Jahren. 1495—16648. 
S. 25. 
Allgemeiner Aeberblick. 
Zwei Mittelpunkte sind es, um welche sich in dieser langen Periode 1495 
alles Leben und Treiben nicht nur Deutschlands, sondern belnahe von ganz bis 
Europa wie um zwei mächtige, in ihren Drehungen unaufhaltsame Achsen be- 1648. 
wegt. Um den einen dieser kreist das politische Streben und Ringen der 
damals gewaltigsten Länder der Erde; es ist ein Riesenkampf zwischen den Häu- 
sern Habsburg und Frankreich, in welchem endlich französische List und 
welscher Trug siegen. Zwar hatte man von Maximilian I. (1493—1519) 
erwartet, daß er sein väterliches Schwert und seine bedeutende Hausmacht zu 
Nutz und Frommen des Reiches verwenden werde. Aber die Erfolge blieben 
hinter den Erwartungen zurück. Wohl besaß er einen feurigen Muth und 
begeisterten Eifer für das, was er für recht und edel erkannte; aber es 
fehlte ihm an kluger Besonnenheit und fester Ausdauer, also gerade an 
denjenigen Eigenschaften, deren jeder „Hüter und Vollstrecker“ des Gesetzes be- 
darf, deren aber besonders ein deutscher König in den damaligen Zeitumständen 
bedurfte. Und leider fiel auch er bald, nach seiner Verheiratung mit Marie 
von Burgund, in die Schlingen der schändlichen Politik seiner Zeit und blieb 
nicht, was er versprochen hatte, fein König des Volkes“, sondern wurde gein 
König des Geldes“, wie sein Vater. Das Einzige, was er zu Stande brachte, 
sind der Landfrieden 1) und das Reichskammergericht?) (1495). Auf 
ihn folgte sein Enkel Karl V. (1520—1556), ein Katser, „in dessen Reich die 
Sonne nie untergieng“, und ein Mann von außerordentlichen Geistesgaben. 
1) Die Landfriedensordnung stellt fest, es solle niemand, wer er auch sei, 
den andern anfehden, berauben, belagern; niemand ein Schloß, Stadt, Dorf 2c. ein- 
nehmen; die Uebertreter sollen in die Acht verfallen u. s. w.; die Strafe für den Land- 
friedensbruch konnte bis auf 2000 Mark Goldes steigen. 
2) Das Reichskammergericht war zunächst nur für Reichsunmittelbare, z. B. 
für die Reichstädte, im weiteren aber für jedermann eingerichtet, der mit dem Urtheil 
eines niederen Gerichts nicht zufrieden war. Der erste Vorort war Frankfurt; später 
kam der Gerichtshof nach Speyer, und dann nach Wetzlar. Den Unterhalt bezogen 
die Richter aus dem gemeinen Pfennig, einer Reichssteuer, zu welcher jeder, der 
500 fl. besaß, einen halben Gulden, wer mehr als 1000 fl. besaß, einen Gulden (nach 
Belieben des Steuerzählers auch mehr), jeder Jude ohne Unterschied aber einen Gulden 
bezahlte. Prälaten, Herren, Städte mußten mehr bezahlen. Die Steuern giengen aber 
nicht genau ein, so daß die Ehre, Kammerrichter des heiligen römischen Reichs deutscher 
Nation zu sein, theuer zu stehen kam.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment