Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1868
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
52
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1868
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, die Führung des Katasters von Hottelstedt betreffend.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • I. Begriff der Polizeiverordnungen.
  • II. Umfang des Polizeiverordnungsrechtes.
  • III. Fiskus und Kommunalverbände.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

76 Allgemeiner Teil. 
Sicherheit und Ordnung, nicht die Abwendung einer Gefahr, sondern nur eine 
Förderung des allgemeinen Wohles in Frage steht — eine Voraussetzung, wie 
sie hier ohne weiteres als gegeben zugestanden werden mag. In der Tat aber 
fehlt es auch an solchen Mitteln nicht und fehlte es daran auch vorliegenden 
Falles nicht, — sei es, daß der weit über den engeren Interessenkreis einer 
einzelnen Polizeibehörde hinausreichende, die ganze staatliche Gemeinschaft 
in sich begreifende Umfang der hier beteiligten Interessen als ein vollbe= 
rechtigter Anlaß, den Weg der Spezialgesetzgebung zu beschreiten, oder auch, 
daß der Staat als „Unternehmer“ angesehen und demzufolge der Weg des 
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 eingeschlagen wäre, auf welchem 
letzteren allgemein „aus Gründen des öffentlichen Wohles“ — also auch, 
um dieses positiv zu fördern — „für ein Unternehmen, dessen Ausführung 
die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert“, dauernde Beschränkungen 
des Grundeigentums durchgesetzt werden können, wenn freilich auch nur 
„gegen vollständige Entschädigung“. 
Die allgemeine Grenze des Polizeiverordnungsrechtes bilden hier= 
nach das ALR. § 10 II 17 und das Polizeiverwaltungsgesetz von 1850. 
Einzelne gesetzliche Bestimmungen haben der Polizei weitergehende 
Befugnisse auch auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege oder 
dem Schutze des Privatrechtes verliehen. In ersterer Beziehung 
gehen z. B. §§ 74 und 75 Tit. 8 Teil   I des ALR. über § 10 II   17 
ALR. hinaus, wonach niemand in Gegenden, die zum Ab= und Zugang 
des Publikums bestimmt sind, an seinem Hause etwas aufhängen darf, 
durch dessen Herabsturz jemand beschädigt werden könnte, und daß der 
Übertreter das Aufgehängte sofort wegzuschaffen angehalten werden 
muß, ohne daß zu prüfen wäre, ob eine „drohende Gefahr“ vorliegt 
oder die Anordnung der Wegschaffung eine „unnötige Anstalt“ wäre 
(vgl. OVG. 53 S. 257/8). Ferner gehören hierher die Verunstal= 
tungsgesetze von 1902 und 1907. 
III. Unterworfen sind den Polizeiverordnungen auch der Fiskus 
und die Kommunalverbände. 
Die Polizeiverordnung ist ferner auf alle Fälle anzuwenden, auf 
die sie zutrifft; Ausnahmen, besonders Dispense, sind nur dann zu= 
lässig, wenn sie in einer Rechtsnorm, ev. in der Polizeiverordnung 
selbst, vorgesehen sind; freies Ermessen ist zulässig, wenn es heißt 
„kann bestraft werden“ statt „wird bestraft“. Über Dispense 
vgl. § 6 V. 
§   8. 
Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer 
Polizeiverordnung. 
I. Legalitäts= oder Opportunitätsprinzip? Streitig ist, ob beim 
Erlaß von polizeilichen Strafverfügungen das Legalitäts= oder das 
Opportunitätsprinzip gilt. Für die Staatsanwaltschaft gilt nach 
§ 152 St PO. das erstere, während an sich für das Verwaltungsrecht
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment