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Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

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Multivolume work

Persistent identifier:
sybel_begruendung
Title:
Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I.
Author:
Sybel, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
sybel_begruendung_001
Title:
Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band.
Subtitle:
Vornehmlich nach den preußischen Staatsacten.
Author:
Sybel, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Befreiungskrieg
Julirevolution
Märzrevolution
Dreikönigsbündnis
Volume count:
1
Publishing house:
R. Oldenbourg
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Edition title:
Vierte, revidierte Auflage.
Scope:
444 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Scheitern des Einheitswerkes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Capitel. Schleswig-Holstein.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)
  • Title page
  • Inhalt. 1867 bis 1916.
  • I. Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916.
  • Eberbach - Exzesse
  • Aachen - Azetysalizylsäure
  • Bachstelzen - Butterschmalz
  • Cafés - Czenstochau
  • Dachdecker - Dzieditz
  • Fabrikant - Futterrüben
  • Gabelweihen - Gymnasien
  • Haag - Hypothekenurkunden
  • Jade - Jutesäcke
  • Kabel - Kwantung
  • Lachsfischerei - Lymphe
  • Maastricht - Mutterlauge
  • Nachahmung - Nyasaland
  • Obdachlosigkeit - Oxylith
  • Pacht - Pyrotechnische Scherzartikel
  • Quadratdezimeter - Quittungsleistung
  • Rabatte - Rußland
  • Saale - Szczypiorno
  • Tabak - Typhuskranke
  • Übelriechende - Usanzen
  • Vasta - Vulkanisierung
  • Wachdienst - Wut
  • Xylol
  • Yambo - Yonckit
  • Zahl - Zylindrische Maße
  • II. Zusammenstellung der im Bundes- und Reichsgesetzblatte von 1867 bis 1916 enthaltenen Druckfehler und sonstigen Berichtigungen.

Full text

— 136 — 
ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilfe zugezogenen Tierärzte die 
Stallungen betreten. Die Ortspolizeibehörden haben die Befolgung dieser Be— 
stimmungen streng zu überwachen. 
Wird neues Vieh in denselben Stall zu den bereits unter Beobachtung stehenden 
Tieren eingestellt, so verlängert sich die Beobachtungsdauer auch für diese auf weitere 
10 Tage. Nach Ablauf der 10 Tage können die Tiere verkauft oder abgegeben werden, 
sofern die bezirkstierärztliche Untersuchung ihre vollständige Unverdächtigkeit er— 
geben hat. 
Die Kosten der Untersuchung treffen die Unternehmer. 
5. Auf alle nach Sachsen eingeführten Schafe, die von Unternehmern zum 
Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammen- 
gebracht worden sind, findet Ziffer 4 entsprechende Anwendung. Ursprungszeugnisse 
nach § 13 sind beizubringen. 
Schafe dürfen nach Sachsen nur auf der Eisenbahn eingeführt werden. 
Im Nachbarverkehr mit nichtsächsischen Bezirken dürfen jedoch Schafe mit Ge- 
nehmigung der für die Einfuhrstraße zuständigen Amtshauptmannschaft auch ein- 
getrieben werden, soweit sie aus Nachbarbezirken kommen, die nachweislich frei von 
Maul= und Klauenseuche sind. 
In diesen Fällen kann die Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirkstierarztes 
auch von der zehntägigen Beobachtung der eingetriebenen Schafe (siehe Ziffer 4 
Absatz 1) unter der Bedingung entbinden, daß die Schafe bei der bezirkstierärztlichen 
Untersuchung, die im ersten bei dem Eintrieb berührten sächsischen Orte zu erfolgen 
hat, unverdächtig befunden werden. 
Findet die zehntägige Beobachtung der eingeführten Schafe (Ziffer 4 Absatz 1), 
die auch auf einer entsprechend abgegrenzten und gekennzeichneten (Ziffer 4 Absatz 4) 
Weidefläche erfolgen kann, nicht am Orte der Entladung der Tiere aus den Eisenbahn- 
wagen statt, so sind die Schafe schon bei der Entladung durch den zuständigen Bezirks- 
tierarzt zu untersuchen. Hierdurch erübrigt sich jedoch keinesfalls die bezirkstierärztliche 
Untersuchung der Schafe nach Ablauf der zehntägigen Beobachtung. 
6. Zur Schlachtung bestimmtes Klauenvieh ist auf Schlachtviehhöfen und Schlacht- 
höfen binnen 4 Tagen vom Eintreffen ab gerechnet, außerhalb solcher binnen 2 Tagen 
vom Eintreffen am Schlachtorte ab gerechnet zu schlachten, wofür im ersteren Falle 
die Verwaltungen der Schlachtviehhöfe und Schlachthöfe, im letzteren Falle die Be- 
sitzer der Tiere verantwortlich sind. 
Auf Schlachtviehhöfen mit regelmäßigen Märkten beginnt die viertägige Frist mit 
dem Tage, an dem die Tiere dort erstmalig zum Markt gestellt worden sind. Fällt das 
Ende der Frist auf einen Sonn= oder Feiertag, so läuft sie am vorangehenden Tage 
22“
	        

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