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Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Multivolume work

Persistent identifier:
sybel_begruendung
Title:
Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I.
Author:
Sybel, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
sybel_begruendung_002
Title:
Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band.
Subtitle:
Vornehmlich nach den preußischen Staatsacten.
Author:
Sybel, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundestag
Krimkrieg
italienischer Krieg
Heeresreform
Verfassungsstreit
Volume count:
2
Publishing house:
R. Oldenbourg
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Edition title:
Vierte revidierte Auflage.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Herstellung des Bundestags.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Capitel. Die Dresdener Conferenzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Geschäftsgang im Bundesrat.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Der Bundesrat.
  • I. Seine historische Grundlage.
  • II. Sein staatsrechtlicher Charakter.
  • B. Der Geschäftsgang im Bundesrat.
  • I. Rechtsquellen.
  • II. Der Geschäftsgang im Plenum.
  • 1. Die Bundesratsorganisation.
  • 2. Die Stimmführung im Bundesrat.
  • 3. Die formelle Erledigung der Geschäfte im Bundesrate.
  • a. Vorverhandlungen.
  • b. Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Bundesrates.
  • c. Die Bundesratssitzungen.
  • a1. Sitzungsort und -form.
  • b1. Einladungen.
  • c1. Sitzungsarten.
  • d1. Sitzungsvorsitz.
  • e1. Initiative.
  • f1. Verhandlungsreihenfolge.
  • g1. Protokoll.
  • h1. Abstimmung und Beschlußfassung.
  • i1. Beschlußnahme.
  • III. Der Geschäftsgang in den Ausschüssen.
  • Schlußbemerkung / Lebenslauf

Full text

— 90 — 
lichkeit ein hartnäckiges Bestehen auf dem jeweiligen Stand— 
punkt veranlaßt oder begünstigt. 6) 
II. Entsprechend seiner Geschäftsleitung hat nach der Ce- 
schäftsordnung der Reichskanzler das Recht, den Zeitpunkt für 
die einzelnen Sitzungen des Bundesrates festzusetzen.') zu 
diesen werden die Bevollmächtigten schriftlich eingeladen. Tie 
Einladungen enthalten außer der Adresse und der Sitzungsszeit 
die Gegenstände der Beratung, soweit dies angängig ist.) Es 
kann somit schon einmal vorkommen, daß Verhandlungsgegen- 
stände zur Beratung kommen, die den Bundesratsmitgliedern 
nicht mitgeteilt worden sind. Ausgeschlossen ist ein derartiger 
Fall jedoch bei der Wahl eines Ausschußmitgliedes, die immer 
in der Einladung ausdrücklich angekündigt werden sein muß, ) 
Die Einladungen werden den Bevollmächtigten, ganz dringende 
Fälle ausgenommen, spätestens am Tage vor der Sitzung 
zugestellt.u0) . 
III. § 3 Geschäftsordn. bestimmt, daß die wichtigeren 
Geschäftsaufgaben des Bundesrates, wie die Gesetzesvorlagen, zu- 
sammen erledigt werden sollen, und zwar hat der Reichskanzler 
für jede Session den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an 
diese Art Sitzungen in möglichst rasch sich folgender Reihenfolge 
stattzufinden haben. Besonders bedeutungsvoll werden diese 
Sitzungen dadurch, daß die ersten Bevollmächtigten der Re- 
gierungen diesen Sitzungen, wo die wichtigeren Geschäfte definitiv 
erledigt werden, anwohnen. 11) Auch für den Fall, daß diese An- 
gelegenheiten nochmals Gegenstand der Beschlußnahme werden, 
hat der Reichskanzler, um den ersten Bevollmächtigten die Anteil- 
nahme an diesen Hauptsitzungen zu ermöglichen, dafür zu sorgen, 
daß, soweit es geht, auch hier wieder eine Zusammenfassung 
  
6) Vgl. v. Jagemann, S. 88 f.; — Westerkamp, S. 103, 120 wünscht 
einen Unterschied zwischen legislativen und exekutiven Sitzungen gemacht 
zu sehen. Erstere wünscht er im Gegensatz zu letzteren öffentlich, indem 
er zur Begründung noch hervorhebt, daß wohl nirgendwo größere legis- 
lative Körperschaften, so wie der Bundesrat, geheime Beratungen hätten. 
7) § 13, S. 1 Geschäftsordn. f. d. Bundesrat. 
6) § 13, S. 3 „ »»». 
9) 8 13, S. 4 77 77 ?'F7 „ 
10) § 13, S. 2 » »»» 
11) § 3, Abs. 1 
J57'“ 7 77 1
	        

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