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Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Monograph

Persistent identifier:
tews_schulgesetzgebung_1913
Title:
Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
Subtitle:
Eine Prüfung und Beurteilung der Grundsätze und der wichtigsten Bestimmungen der deutschen Volksschulgesetze.
Author:
Tews, Johannes
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Schulgesetzgebung
Lehrerverhältnisse
Schulverwaltung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
R. Voigtländers Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
198 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Schule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Aufgabe der Volksschule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Schulgesetzgebung.
  • 1. Auf dem Wege zur Vereinheitlichung.
  • 2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
  • 3. Das Recht der Schulgesetzgebung (Staat und Kirche).
  • II. Die Schule.
  • 1. Die Stellung der Schule (Volksschule) im Staate (Die Volksschule als Glied des öffentlichen Bildungswesens.
  • 2. Die Aufgabe der Volksschule.
  • 3. Schulpflicht.
  • 4. Privatunterricht und Privatschulen.
  • 5. Unterrichtsgegenstände.
  • 6. Konfessionelle Gliederung der Volksschule.
  • 7. Zahlenverhältnis zwischen Lehrern und Schülern (Klassenbesetzung).
  • 8. Schulhäuser, Schulräume.
  • 9. Schulbücher, Lernmittel.
  • 10. Schulzucht (körperliche Züchtigung.
  • 11. Schulhygiene (Schulärzte).
  • 12. Religionsunterricht.
  • 13. Die Fortbildungsschule.
  • III. Lehrerverhältnisse.
  • 1. Lehrerbildung.
  • 2. Anstellung der Lehrer.
  • 3. Lehrerbesoldung.
  • 4. Amtsbezeichnungen und Titel.
  • 5. Schulleitung.
  • 6. Kirchendienste der Lehrer.
  • IV. Schulverwaltung.
  • Schulverwaltung
  • 1. Die Schulunterhaltung.
  • 2. Die staatliche Schulverwaltung.
  • 3. Sachvertretungen (Konferenzen, Schulsynoden)
  • 4. Die kommunale Schulverwaltung.
  • 5. Schulvertretungen.
  • V. Die Hauptstreitpunkte in den Verhandlungen über den sächsischen Schulgesetzentwurf.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • Advertising

Full text

— 42 — 
von Kneignungs= und Genußfähigkeit und die Arbeitstüchtigkeit zu 
entwickeln und zu steigern, was beides durch Unterricht und darauf 
aufgebaute Krbeit erreicht wird, werden schwer festzustellen sein. 
Der ganze Kulturprozeß, das Kulturleben und die Kultur- 
arbeit, vollzieht sich in der Kktion der Kufnahme und Wiedergabe, 
des Empfangens und Gebens. Wir eignen uns an und nehmen auf, 
was sich uns darbietet, und erzeugen und schaffen Ueues, oder ver- 
mehren und verfeinern Dorhandenes. 
Je aufnahmefähiger und je schaffensfreudiger eine Nation ist, 
um so reicher, voller und lebendiger ist ihr Kulturleben. Jede Be- 
schränkung der Erxziehung auf die eine der beiden Seiten der mensch- 
lichen Tätigkeit führt zu verhängnisvollen Einseitigkeiten. Keine 
bloß rezeptive Dressur des Gedächtnisses, keine bloß formale Denk- 
arbeit, keine vorwiegend ästhetisierende Erziehung, keine bloße 
Drohnenerziehung! Kber auch keine bloße Hrbeitsbienenerziehung, 
die für die breiten Dolksschichten und für die ärmere Jugend im 
besonderen häufig für ausreichend gehalten wird. 
Je unbefangener ein Erziehungsprogramm das Kind als werden- 
den Menschen nimmt, um so mehr vermag es seinen -Sweck zu er- 
reichen. Sreilich, ganze Menschen sind im einzelnen schwer oder über- 
haupt nicht zu bilden. Kber eine Nation, in deren Bestande von 
dem menschlich Großen nichts fehlt, läßt sich erziehen. Und daran 
unter sorgsamster chonung und ökonomischer #usnutzung der indivi- 
duellen Kräfte zu arbeiten, ist die Kufgabe der öffentlichen Schule. 
3. Schulpflicht. 
PDreußen. 
„Jeder Einwohner, welcher den nötigen Unterricht für seine Ninder in 
seinem hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zurück- 
gelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken."“ 
„Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind 
nach dem Befunde seines Seelsorgers die einem jeden vernünftigen 
Menschen seines Standes notwendigen Nenntnisse gefaßt hat.“ 
(llgemeines Landrecht, Teil II, Titel 12.)
	        

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