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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Landstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 27. Der landständische Ausschuß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • § 18. Das Wesen der Landstände.
  • § 19. Die Gliederung der Landstände.
  • § 20. Die Zusammensetzung der ersten Kammer.
  • § 21. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer.
  • § 22. Die rechtliche Stellung der einzelnen Ständemitglieder.
  • § 23. Die Zuständigkeit der Landstände.
  • § 24. Die Verfassung der einzelnen Kammern.
  • § 25. Die formellen Voraussetzungen der Tätigkeit der Landstände.
  • § 26. Die Geschäftsformen der Landstände.
  • § 27. Der landständische Ausschuß.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

92 Die Organisation. Die Landstände. 
§27 
derselben und aus sechs Mitgliedern der zweiten Kammer besteht. Die Wahl der 
Mitglieder erfolgt durch relative Stimmenmehrheit. Der Ausschuß bleibt im Amte 
bis zum nächsten Zusammentritt der Stände; er verliert sein Mandat mit der Auf- 
lösung des Landtages 1). 
Die Zuständigkeit des Ausschusses erstreckt sich nur auf wenige 
genau bestimmte Gegenstände, die durch die Verf.-Urk. oder durch die Verfassung 
ergänzende Gesetze ihm zur Behandlung übertragen, oder vom letzten Landtag mit 
Genehmigung des Großherzogs an ihn gewiesen sind 2). 
Durch verfassungsgesetzliche Bestimmungen ist der Ausschuß berufen: zur 
Entscheidung über die Aufnahme von Geldern, die durch ein außerordentliches, un- 
vorhergesehenes, dringendes Staatsbedürfnis, dessen Betrag mit den Kosten einer 
außerordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältnis steht, nötig wird :); 
zur Mitwirkung bei gewissen Maßnahmen der Amortisations= und der Eisenbahn- 
schuldentilgungskasse 1), sowie 
zur Prüfung der Rechnungen dieser Kassen und der Rechnung über den Domänen= 
grundstock 5). . 
Die Einberufung des landständischen Ausschusses erfolgt zum Zwecke der 
erwähnten Rechnungsprüfung im ersten Halbjahr nach Schluß eines jeden Rechnungs- 
jahres; ist dann der Landtag versammelt, so innerhalb sechs Wochen nach seinem 
Auseinandergehen. Außerdem kann die Einberufung je nach Bedarf geschehen ). 
Zur Beschlußfähigkeit des Ständischen Ausschusses gehört, daß neben dem Vor- 
sitzenden?') zwei Mitglieder der ersten und vier Mitglieder der zweiten Kammer 
erschienen sind. Die einzelnen Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit 
gefaßt, die Stimme des Präsidenten gibt den Ausschlag. Für die Gültigkeit der Zu- 
stimmung zur Aenderung des Zinsfußes der Staats= oder Eisenbahnschuld oder zu 
einem Anlehen ist notwendig, daß sich mindestens fünf Ausschußmitglieder dafür 
erklären 3). 
Zwischen dem Ständischen Ausschuß und den Ständen selber findet kein direkter 
Verkehr statt. Der Ausschuß steht in geschäftlicher Verbindung nur mit dem Staats- 
ministerium und dessen Kommissären. 
  
1) Verf. Urk. § 51 Abs. 2. 
2) Vgl. zum folgenden die Abhandlung von Lewald in Zeitschr. 1908 S. 1 („Administrativ- 
kredite und landständischer Ausschuß"). 
3) Verf. Urk. §& 57 Abs. 2. Nach Art. 12 f. des Amortis. Kass. Ges. v. 31. Dez. 1831 (Reg. Bl. 
S. 21) ist dieser Fall gegeben bei Aufnahme von Anlehen bis zu 500 000 fl. = 857 142 Mark. 
4) Amorts. K G. Art. 11 ff., Eisenb. Schuld. Tilg. K Ges. v. 10. Sept. 1842 (Reg. Bl. S. 241) Art. 5. 
5) Amort. K G. Art. 4 u. 6; Eisenb. SchTG. Art. 5. Vgl. Glocknera. a. O. S. 294 (zu Art. 6 
Amort. Kass. Ges.) u. 368 (zu Art. 34 Etatges.). Die Mitwirkung des Ausschusses bei Kriegsanlehen 
und bei dem Ausschreiben von Kriegssteuern (Verf. Urk. § 63) ist im Hinblick auf RVerf. 5J#62 Abs. 3 
und die bad. Mil. Konvention mit Preußen vom 25. Nov. 1870 gegenstandslos geworden. Bgl. 
Glockner a. a. O. S. 141. 
6) Art. 4 Amort. K G., Art. 5 Eis. SchTKBG. 
7) Dem Präsidenten in der I. K., oder seinem Stellvertreter in der Kammer (Vizepräsidenten). 
8) Art. 17 Amort. K Ges.
	        

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