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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die Verwaltungsmittelstellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • § 28. Einleitung.
  • I. Die Ministerien.
  • II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten Zentralbehörden.
  • III. Die Justizbehörden.
  • IV. Die Verwaltungsbehörden.
  • § 37. Allgemeines.
  • § 38. Die Verwaltungsmittelstellen.
  • § 39. Die Bezirksverwaltungsstellen.
  • § 40. Die Verwaltungsgerichte.
  • V. Die Kompetenzkonflikte.
  • VI. Die Staatsbeamten.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

39 Die Bezirksverwaltungsstellen. 121 
  
die Mitgliedschaft bei der Oberersatzkommission, die Ausweisung und Aufnahme 
von Ausländern, die Ueberweisung ins polizeiliche Arbeitshaus, die Prüfung und 
eventuelle Aufhebung der orts= und bezirkspolizeilichen Vorschriften, sowie die Er- 
lassung von Notverordnungen (§F 29 PStB.), die endgültige Entscheidung über 
Einsprachen gegen polizeiliche Strafverfügungen, die an die höhere Polizeibehörde 
gerichtet sind, die Ausübung gewisser Disziplinarbefugnisse, die Mitwirkung im Ent- 
eignungsverfahren usw. 
#l 39. Die Bezirksverwaltungsstellen. 1. Innere Verwaltungt). Zum 
Zwecke der örtlichen Durchführung der staatlichen Verwaltungsaufgaben ist das ganze 
Staatsgebiet in 53 Bezirke eingeteilt. Innerhalb dieser Bezirke besorgt das als unterste 
staatliche Verwaltungsstelle eingerichtete Bee zirksamt grundsätzlich alle Geschäfte 
der inneren Verwaltung ohne Unterschied, ob dieselben in oberer Instanz dem Mini- 
sterium des Innern oder einem anderen Ministerium zugewiesen sind. Neben den 
Bezirksämtern sind zur Führung der staatlichen Verwaltung in der Lokalinstanz zwar 
auch eine Reihe technischer Staatsstellen und auch Organe der Kommunalverbände 
berufen, die Zuständigkeit dieser anderen Behörden greift abec immer nur insoweit 
Platz, als sie durch eine spezielle Bestimmung begründet ist; für die Kompetenz des 
Bezirksamtes spricht die Präsumtion 2). 
1. Die Tätigkeit des Bezirksamtes ist diejenige eines Einzelbeamten, des Bezirks- 
amtmannes oder Amtsvorstandes, der als ständiger Beamter berufsmäßig angestellt ist. 
Luch wo mehrere Beamte an einem Bezirksamte tätig sind, was bei den größeren 
Aemtern der Fall zu sein pflegt, wird der Wille des Amtes immer nur von einem 
derselben geäußert und zwar allein von dem Amtsvorstand, während die übrigen 
Beamten namens des Amtes immer nur im ausdrücklichen Auftrage des Vorstandes 
oder als dessen Stellvertreter handeln können. Die zweiten und dritten Beamten 
usw. nehmen deshalb, wenn auch zwischen ihnen und dem Amtsvorstande eine 
vom Landeskommissär zu genehmigende Geschäftsabteilung Platz greift, rechtlich nur 
die Stellung von Amtsgehilfen des Vorstandes ein, für deren Dienstführung letzterer 
mitverantwortlich ist 3). 
Als technisches Hilfspersonal ist jedem Bezirksamte ein rechnungsverständiger 
Beamter oder Gehilfe beigegeben (Amtsrevident), der alle in das Rechnungswesen 
einschlagenden Gegenstände der Verwaltung, sowie die weiteren Aufträge des Amts- 
vorstandes zu besorgen hat. Dazu kommt das erforderliche Kanzlei= und Dienstper- 
sonal 4). 
In dienstlicher Hinsicht sind die Bezirksämter seit der Aufhebung der Kreisregie- 
rungen unmittelbar dem Ministerium des Innern unterstellt, soweit nicht den Landes- 
* 1 Vgl. Schenkel im Wörterb. des Verw. R. Bd. 1 S. 208; ferner Weizel a. a. O. 
27 V. vee. v. 5. Okt. 1863 §5 1. Ldh. Vollz. V O. v. 12. Juli 1864 5§ 1: Die Bez. Aemter be- 
sorgen innerhalb ihrer Bezirke die gesamte innere Staatsverwaltung u. Polizei. 
3) Dasselbe gilt natürlich auch für die bei einem Bezirksamte neben den Beamten angestellten, 
vom Ministerium d. J. zu ernennenden, Hilfsarbeiter. Vgl. § 3 der angef. Vollz. VO. Die Vor- 
bedingungen für die Erwerbung der Befähigung zum höheren Dienste in der Verwaltung sind die 
gleichen wie die für die Erwerbung der Befähigung zum Richteramte Ldh. V O. v. 15. Mai 1907 
(G.u. VOBl. S. 183). Vgl. oben S. 111. 
.4 VO. 44. Ueber die Ausbildung der Amtsrevidenten vgl. V O. v. 29. März 1892 (G.u. VO Bl. 
S. 108); der Aktuare VO. v. 8. Juni 1889 (G.u. VOl. S. 98).
	        

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