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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die Verwaltungsgerichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • § 28. Einleitung.
  • I. Die Ministerien.
  • II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten Zentralbehörden.
  • III. Die Justizbehörden.
  • IV. Die Verwaltungsbehörden.
  • § 37. Allgemeines.
  • § 38. Die Verwaltungsmittelstellen.
  • § 39. Die Bezirksverwaltungsstellen.
  • § 40. Die Verwaltungsgerichte.
  • V. Die Kompetenzkonflikte.
  • VI. Die Staatsbeamten.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

130 Die Organisation. Die Behörden. 8 40 
  
d) Die nach den bisher aufgeführten Grundsätzen bestimmte Tätigkeit der Ver- 
waltungsgerichte ist nun wieder in verschiedener Weise gegliedert 1). 
a) Die Verwaltungsstreitsachen sind nach badischem Rechte: Entweder ur- 
sprüngliche, d. h. solche, die von vornherein, sobald eine obrigkeitliche Mit- 
wirkung erforderlich erscheint, in den Formen der Rechtspflege behandelt werden; 
(hierher gehören die im VRR Pfl G. 5 2 genannten Gruppen, welche in erster Instanz 
an den Bezirksrat, als Verwaltungsgericht, und in zweiter Instanz an den Verw.= 
Gerichtshof gelangen. Es handelt sich hierbei meist um Streitigkeiten von mehr 
örtlicher Bedeutung, wo zugleich dem Berechtigten ein bestimmter Verpflichteter 
gegenübersteht.) 
oder nachträgliche Verwaltungsstreitsachen, bei denen die Behandlung 
des einzelnen Falles zunächst von den Verwaltungsbehörden vorgenommen wird, 
und die Verwaltungsgerichtsbarkeit erst dann eintritt, wenn jene Behörde eine Ent- 
schließung getroffen hat. Hierher zählen die in den VRfl G. S#8 3 und 4 genannten 
Fälle, in denen der VGHof in erster und letzter Instanz zuständig ist. 
Die nähere Bezeichnung derjenigen Verwaltungsstellen, gegen deren Entschei- 
dung im Einzelfalle die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden kann, findet 
sich, soweit das Gesetz nicht selber eine bezügliche Bestimmung enthält, in der Ldh. VO. 
vom 5. Aug. 1884 die VR Pfl. betreffend, die in der Folge jedoch wieder manche 
Abänderungen erfahren hat 2). 
8) Weiter wird unter den sogen. nachträglichen Verwaltungsstreitigkeiten insofern 
ein Unterschied gemacht, als die hier in Frage kommende Tätigkeit des Verwaltungs- 
gerichtshofes bald als eine volle, bald aber nur als eine beschränkte Rechts- 
pflege erscheint. Ersteres gilt bezüglich der im § 3 des Ges. genannten Sachen, wo die 
Gerichtsbarkeit sich, wie auch in allen zuerst an den Bezirksrat gelangenden Angelegen- 
heiten, auf das gesamte Streitverhältnis nach seinen verschiedensten Seiten erstreckt. 
Letzteres ist dagegen bezüglich der in § 4 aufgeführten Streitigkeiten der Fall, wo es 
sich lediglich darum handelt, dem Einzelnen, sei er eine physische oder juristische Person, 
einen richterlichen Schutz zu gewähren gegen Uebergriffe von seiten der Verwaltung. 
Das VRPflIG. verleiht nun einen solchen Schutz allgemein: 
gegen die polizeilichen Verfügungen der Bezirksämter und Bezirksräte, die den 
Kläger „in seinen Rechten“ verletzen 3), sowie 
Daher kann das V.-gericht wohl als Vorbedingung des Beizuges zu einer öffentl. Last das Eigentums- 
recht eines einzelnen feststellen, es kann aber nicht den Einspruch gegen eine versagte Baugenehmi- 
gung aus dem Grunde zurückweisen, weil der betreffenden Bauausführung ein Servitutenanspruch 
im Wege steht. 
1) Vgl. zum folgenden vor allem Otto Mayer, D. Verw. Rt. Bd. I S. 180 ff. 
2) G.u. VOl. S. 369: vgl. ferner das Beamtengesetz, die Ldh. VO. vom 26. Juni 1892 (S. 
378), vom 26. Juni 1894 (S. 283), vom 14. Dez. 1899 (S. 950), vom 17. Juni 1901 (Vollz. V O. zum 
Stift. Ges. G.u. VOBl. S. 433). Die nachträgliche Verwaltungsklage vermag übrigens einen durch 
das öffentliche Interesse gebotenen Vollzug des Verwaltungsbeschlusses nicht aufzuhalten; § 41 
isf. 9 des Ges. 
u 3) Als „polizeiliche sind alle Verfügungen anzusehen, die auf dem Gebiete der Ver- 
waltung ergangen sind, auf das sich nach badischem Recht die Polizei erstrecken kann. Die in den 
Materialien des V. RPfl Ges. enthaltenen Ausführungen, daß der Begriff der polizeil. Ver- 
fügung im Sinne des 4 Ziff. 1 sich mit der Definition in § 10 T. II Tit. 17 Allg. LR. decke, 
sind, wie Thoma a. a. O. S. 47 Anm. 14 mit Recht hervorhebt, unzutreffend. Ist gegen die Ent- 
schließung des Bezirksamtes das Rechtsmittel der Beschwerde an den Bezirks rat gegeben, so
	        

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