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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 51. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 54. Die Organe der Gemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • § 51. Einleitung.
  • I. Die Gemeinden.
  • § 52. Geschichtliches.
  • § 53. Die rechtliche Natur und die Grundlagen der Gemeinden.
  • § 54. Die Organe der Gemeinden.
  • § 55. Der Wirkungskreis der Gemeinden.
  • § 56. Die Staatsaufsicht über die Gemeinde.
  • § 57. Die abgesonderten Gemarkungen.
  • II. Die Kommunalverbände höherer Ordnung.
  • III. Die übrigen Selbstverwaltungskörper.
  • IV. Die Fürsorge für die Gemeinde- und Körperschaftsbeamten
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

E Der Wirkungskreis der Gemeinden. 187 
  
mengesetzt sein. In einzelnen Kommissionen, bei denen „nach der Art des Gegen- 
standes“" die Mitwirkung von Frauen wünschenswert ist, können bis zu einem 
Viertel der Mitglieder auch Frauen mit Sitz und Stimmrecht Aufnahme finden. 
Der Bürgermeister ist jederzeit berechtigt, den Kommissionssitzungen beizuwohnen 
und ausnahmsweise den Vorsitz zu übernehmen. Sämtliche Mitglieder der 
Kommissionen unterstehen den für die „Gemeindebeamten“ geltenden Disziplinar- 
vorschriften 1). 
Für gewisse Kommissionen (für das Volksschulwesen, die Armenpflege, für das 
öffentl. Gesundheitswesen und in den StO. Städten für die Komm. zur Ueber- 
wachung des Kassen= und Rechnungswesens) ist die Berufung bestimmter Per- 
sonen zur Mitgliedschaft ausdrücklich im Gesetze vorgeschrieben 2). Für die StO.= 
Städte ist die Bildung der vier angeführten Kommissionen zugleich obligatorisch. 
Eine Verbindlichkeit zum Eintritt in die Kommissionen besteht nur für die 
St O.-Städte 3); die „Stadtbürger“ können außerdem auch noch zur Uebernahme 
von anderen „unbesoldeten Aemtern und Funktionen“" in städtischen Verwaltungs- 
angelegenheiten herangezogen werden. 
IV. Für die sogen. zusammengesetzten Gemeinden, die aus meh- 
reren räumlich getrennten Ortschaften bestehen, gilt die Sonderbestimmung, daß 
bei der Bildung des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung darauf 
Rücksicht zu nehmen ist, daß jede Ortschaft eine entsprechende Vertretung findet. 
Für die Verwaltung der Ortspolizei in den Nebenorten kann als Stellvertreter 
des Bürgermeisters ein besonderer „Stabhalter“ ernannt werden. Besitzen die 
einzelnen Orte eigene Gemarkungen oder eigenes Vermögen, so sind für deren 
Verwaltung in den Nebenorten besondere „Verwaltungsräte“ und besondere „Orts- 
rechner“ zu bestellen ). 
V. Die vermögensrechtliche und strafrechtliche Verfolgung der im Dienste der 
Gemeinde stehenden Organe wegen amtlicher Handlungen bestimmt sich analog nach 
den für die Staatsbeamten geltenden Grundsätzen. Dies ist insbesondere auch 
dann der Fall, wenn das Gemeindeorgan in Ausübung der öffentlichen Gewalt 
gehandelt hat5). 
#§ 55. Der Wirkungskreis der Gemeinden. Nach § 6 der Gemeindeord- 
nung vom 31. Jan. 1831, dessen Inhalt heute noch für alle Gemeinden unver- 
ändert gilt, haben die Gemeinden das Recht, „die auf den Gemeindeverband sich 
1) Gde. u. St O. ös 19 a Abs. 5 u. 23—25. 
2) Gde. O. 5 19 a Abs. 5—8, St O. § 19 b. In die Schulkommission sind zu berufen: die Orts- 
pfarrer der verschiedenen Konfessionen und eine Vertretung der Volksschullehrer; in die Armen- 
lommission und Gesundheitskommission die Armenärzte, der staatliche Ortspolizeibeamte, der in 
der Gemeinde domizilierte Bezirksarzt und die Ortspfarrer (für die Armenkommission); in die 
städtische Rechnungskommission: der Oberbürgermeister und ein Mitglied des Stadtverordneten- 
vorstandes. 
3) St O. K70 Abs. 2. Die Gde. O. statuiert eine Annahmepflicht nur für die Wahlen in den 
Gemeinderat und Bürgerausschuß. 
4) Gde.O. §§ 161—167. Die betreff. Vorschriften sind auch (jedoch ohne entsprechende Aen- 
derungen im Text) mit in die StO. herübergenommen worden. Ihre Hauptbedeutung liegt auf 
dem Gebiete der anderen Gemeinden. 
5) Ges. v. 24. Febr. 1880 Art. 9 ff.; Art. 5 AG. zum BG. Abs. 5 und GrAs. (Fassung vom 
11. Sept. 1908) § 3 a vgl. Dorner AG. S. 70 f. Zu den Beamten zählen nicht nur die mittel- 
baren Organe der Gemeinden, sondern auch die durch Wahl berufenen sogen. „Gemeindebeamten".
	        

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