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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 51. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die übrigen Selbstverwaltungskörper.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 63. Die Stifftungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • § 51. Einleitung.
  • I. Die Gemeinden.
  • II. Die Kommunalverbände höherer Ordnung.
  • III. Die übrigen Selbstverwaltungskörper.
  • § 61. Einleitung.
  • § 62. Die öffentlichen Körperschaften.
  • § 63. Die Stifftungen.
  • IV. Die Fürsorge für die Gemeinde- und Körperschaftsbeamten
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

206 Die Organisation. Die Selbstverwaltungskörper. 8 64 
  
Verbände verwaltet 1). 
3. Bei den sogenannten besonderen, d. h. den Familien-Stipendien 
und Aussteuerstiftungen sind den Stiftern größere Rechte hinsichtlich 
der Bestellung der Stiftungsverwaltungsbehörden und der Verwaltungsführung 
selber eingeräumt ?). Jedoch können die vom Stifter berufenen Personen ihr 
Amt nur übernehmen, wenn sie die für die Mitgliedschaft in einem Stiftungs- 
rate allgemein verlangten Voraussetzungen erfüllen, und nur auf Grund einer 
von der Staatsverwaltungsbehörde verfügten Einweisung in ihre Funktion 7). 
Sie unterstehen auch während der Ausübung ihres Amtes einer ständigen 
Staatsaufsicht. Wird die Zulassung zur Ausübung des Amtes auf Grund 
einer Beanstandung der stiftungsmäßigen Berechtigung untersagt, so können die 
Beteiligten hiergegen verwaltungsgerichtliche Klage erheben /). 
§s 64. Die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte. Seit dem 
1. Januar 1897 besteht in Baden eine mit eigener Rechtspersönlichkeit versehene 
Anstalt, der die Aufgabe zugewiesen ist, bestimmten Beamten der Selbstver- 
waltungskörper eine Fürsorge für den Fall der Dienstunfähigkeit sowie eine ge- 
wisse Hinterbliebenenversorgung zu gewährleisten 5). 
Durch ein unterm 8. Juli 1896 erlassenes Gesetz) ins Leben gerufen und 
vorerst nur für die Beamten der Gemeinden besonders die Ratschreiber, sowie 
für Sparkassenbeamte bestimmt, erfuhr die neue Einrichtung durch eine zehn 
Jahre später, unterm 3. September 1906 ergangene Novelle') eine zeitge- 
mäße Weiterbildung, vor allem eine Ausdehnung ihrer Wirksamkeit auf die im 
Dienste aller wichtigeren öffentlichen Körperschaften und Anstalten tätigen Per- 
sonen. Ausgenommen sind allein die Beamten und Bediensteten der kraft Ge- 
setzes der Städte-Ordg. unterstehenden Gemeindens). 
Als Unternehmer der Anstalt, welche den Namen „Fürsorge kasse für 
Gemeinde= und Körperschaftsbeamte“ führt und ihren Sitz in 
Karlsruhe hat, gelten diejenigen Selbstverwaltungskörper, deren Beamte die 
Anstaltsfürsorge genießen. Die letzteren nennt das Gesetz Mitglieder der Anstalt. 
Die Mitgliedschaft') kann nur von solchen Personen erworben wer- 
1) & 32—35 des Ges. Die in der Stiftungsverwaltung berufsmäßig verwendeten Staats- 
beamten unterstehen dem Beamtengesetz. Die Frage der Bestreitung ihrer gesetzlichen Bezüge be- 
handelten die Art. 15 u. ff. des Etat-Gesetzes. 
2) § 36 ff. des Ges. Die Stifter können bei Familienstiftungen sich oder einzelnen Mitgliedern 
der betreff. Familien das Recht der Verwaltung vorbehalten, und bei Aussteuer= und Stipendien- 
stiftungen das Verwaltungsrecht auch anderen Behörden (bei theologischen Stipendien auch einer 
Kirchenbehörde) übertragen. 
3) §§ 38 ff. des Ges. Besitz der badischen Staatsangehörigkeit ist hier nicht ausdrücklich 
verlangt; wohl aber bei Familienstiftungen Wohnsitz im Lande. 
4) § 40 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Ziff. 7 des Ges. 
5) Vgl. außerdem die §# 14 u. ff. des Gesetzes v. 27. Juli 1902 (G.u. VOll. S. 208), das den 
Gemeinden, Bezirksverbänden und Kreisen die Möglichkeit gibt, die dort für die Staatsbeamten 
vorgesehene Unfallfürsorge durch statutarische Bestimmung einzuführen. 
6) G.u. VOl. S. 183. 
7) G.u VOl. S. 381. Nach Erlassung der Novelle wurde das ganze Gesetz in der neuen Fas- 
sung veröffentlicht (G.u. VO Bl. S. 389). Unterm 1. Nov. 1906 erging zu demselben eine Vollz.3. 
seitens des M. d. J. (G.u. VOl. S. 679). 
8) Vgl. oben im Texte bei § 54. Ueber die Grundgedanken des Gesetzes und über die Entwicke- 
lung der ganzen Einrichtung vgl. vor allem die eingehenden Reg.Begründungen (Ldtg. 1895/96 
Prot. II. K. Beil. H. 4 S. 370 ff. u. 1905/6 Prot. II. K. Beil. H. 3 S. 87 ff.). 
9) §§ 2—9 des Ges.
	        

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