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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 51. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Fürsorge für die Gemeinde- und Körperschaftsbeamten
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 64. Die Fürsorge für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • § 51. Einleitung.
  • I. Die Gemeinden.
  • II. Die Kommunalverbände höherer Ordnung.
  • III. Die übrigen Selbstverwaltungskörper.
  • IV. Die Fürsorge für die Gemeinde- und Körperschaftsbeamten
  • § 64. Die Fürsorge für Gemeinde- und Körperschaftsbeamte.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

268 Die Gesetzgebung. 8 65 
  
der für die staatliche Beamtenwitwenkasse bestellte Verwaltungsrat und zwar un- 
entgeltlich. Derselbe hat vor der Erlassung seiner Entschließungen die Beteiligten, 
wozu nicht nur die Mitglieder, sondern auch die in Betracht kommenden Selbst- 
verwaltungskörper rechnen, zu hören. Gegen seine Entschließungen ist in gewissen 
Fällen die Klage an den Verwaltungsgerichtshof, im übrigen die Beschwerde an 
das Ministerium des Innern eröffnet. 
Bei der Beratung und Beschlußfassung über die allgemeinen Angelegen- 
heiten der Anstalt hat sich der Verwaltungsrat durch Zuzug von Vertretern der 
beteiligten Körperschaften zu erweitern. Diese Vertreter haben außerdem zur 
Mitwirkung bei wichtigeren laufenden Geschäften einen aus zwei Personen be- 
stehenden Ausschuß zu wählen. 
Zur Verwaltung der Kassengeschäfte können die Gemeinde-, die Sparkassen 
und die staatlichen Kassen mit herangezogen werden. 
Dritter Abschnitt. 
Die Gesetzgebung. 
§65. Der Begriff des Gesetzes nach badischem Recht. Nach der Anschau- 
ung des Begründers des badischen Staates war die Erzeugung von Rechtsnor- 
men ausschließlich Sache des Landesherrn und der von ihm damit besonders 
beauftragten Organe. Rechtsvorschriften sollten grundsätzlich nur entstehen durch 
das von obrigkeitswegen erfolgende Geben von Gesetzen. Die Bildung von 
Rechtssätzen im Wege der Gewohnheit wurde untersagt 1). 
Für die einzelnen gesetzgeberischen Akte war eine eigenartige Form nicht 
vorgeschrieben. Sie erschienen in den verschiedenen zur Veröffentlichung der 
obrigkeitlichen Entschließungen verwendeten Blättern 2), ohne daß irgend ein 
äußeres Zeichen auf ihre Besonderheit hingewiesen hätte. Entscheidend für die 
Frage, ob ein Gesetz vorliege, war allein der Inhalt des Erlasses. 
Das im Jahre 1810 zur Einführung gelangte badische Landrecht hatte zwar, 
soweit es in der Uebersetzung des französischen Textes bestand, die im franzö- 
sischen Recht gemachte scharfe Scheidung zwischen Gesetz (loi)h und Verordnung 
(réglements) ohne weiteres übernommen; in den mit als Teile des Landrechtes 
erklärten Zusätzen des Redaktors der neuen Kodifikation wurde aber diese Unter- 
scheidung sofort wieder aufgehoben und der geltenden Uebung entsprechend der 
Ausdruck „Verordnung“ auch zur Bezeichnung aller gesetzgeberischen Akte ge- 
braucht 3). Eine gewisse Befestigung des Sprachgebrauches in der Benennung 
1) Vgl. 1. Einf. Ed. zum Bad. LR. § 17, und 2. Einf.Ed. § 3; nur zur Auslegung des Ge- 
setzeswillens wurde in ganz eng gezogenen Schranken das „Herkommen“ als bedeutungsvoll erklärt. 
2) Größere Gesetze wurden besonders in Buchform herausgegeben, indem man sich in den 
öffentlichen Blättern mit einem bezüglichen Verweise begnügte. 
3) Vgl. LRS. 1 und 1 a. Die in der Literatur des Bad. Rechtes herrschende Ansicht glaubt, 
daß in den beiden angeführten Sätzen Gesetz und Verordnung als etwas verschiedenes gegenüber- 
gestellt seien. Die Erläuterungen Brauers zum LRS. 1a zeigen aber deutlich daß hier mit 
Verordnung dasselbe gemeint ist, was in LRS. 1 als Gesetz bezeichnet worden. Der Zusatz 1 —a 
wollte die in Satz 1 gegebene französische Vorschrift den badischen Verhältnissen anpassen. In 
Frankreich wurden damals die Gesetzesvorschläge im gesetzgebenden Körper öffentlich verhandelt, 
in Baden kamen sie vor dem Inkrafttreten der Verfassung meistens überraschend.
	        

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