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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 73. Die Verwaltungsexekution.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Allgemeines.
  • § 70. Einleitung (Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung und Rechtspflege).
  • § 71. Das Verfahren in Verwaltungssachen.
  • § 72. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • § 73. Die Verwaltungsexekution.
  • § 74. Die Enteignung.
  • II. Abschnitt. Die Verwaltung der Finanzen.
  • III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

240 Die Verwaltung. Allgemeines. 8 73 
  
  
In verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten ist es den Verwaltungsbehörden 
vorbehalten, auch vor eingetretener Rechtskraft die durch das öffentliche Interesse 
gebotenen, unverschieblichen, vorsorglichen Anordnungen im Verwaltungswege zu 
treffen 1). 
4. Bei Verpflichtungen, die auf die Zahlung einer Geldsumme ge- 
richtet sind, findet die Zwangsvollstreckung nicht nur gegen den Schuldner, dessen 
allgemeinen und besonderen Rechtsnachfolger, sondern auch gegen denjenigen statt, 
der sich der zuständigen Berwaltungsbehörde gegenüber zur Entrichtung des For- 
derungsbetrages schriftlich verpflichtet hat 2). 
Die Ausführung der hier erforderlich werdenden Vollstreckung in bewegliche 
körperliche Sachen kann sowohl dem Gerichtsvollzieher wie einem anderen Hilfs- 
organ der Behörde übertragen werden. Die Amtsvollzieher sind jedoch zu einer 
öffentlichen Versteigerung nur befugt, wenn der Wert der gepfändeten Sachen den 
Betrag von 50 Mark nicht übersteigt 3). 
Auf das Betreibungsverfahren finden im übrigen die Vorschriften der ZP. 
Anwendung; die in §95. 754 und 757 vorgeschriebene Auslieferung der vollstreck- 
baren Ausfertigung (Anordnung der Verwaltungsbehörde) unterbleibt; in den 
Fällen des § 790 B8 PO. und, wenn es sich um nicht die Vollstreckungshandlung eines 
Gerichtsvollziehers handelt, auch in den Fällen der §§ 758, 761, 789, 822, 823 und 
825 tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichtes die die Vollstreckung anordnende 
Verwaltungsbehörde ). 
Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögensrechte, sowie 
die durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erfolgende Vollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen werden auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden 
durch das nach den §& 764 und 828 Z PO. und nach den §# 1 und 2 des Zw. 
zuständige Amtsgericht verfügt; in Ermangelung eines allgemeinen Gerichtsstandes 
des Schuldners im Großherzogtum ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk 
sich Vermögen des Schuldners befindet 5). Zur Sicherung der Vollstreckung findet 
auch der Arrest statt, mit dessen Vollzug neben den Gerichtsvollziehern auch die 
Unterbeamten der anordnenden Behörde beauftragt werden können, soweit die 
Pfändung beweglicher Sachen in Frage kommt; zur Glaubhaftmachung genügt 
eine Bescheinigung der Verwaltungsbehörde “). 
Wegen Forderungen, die den Betrag von 50 Mark nicht übersteigen, sind die 
Bürgermeister zur Anordnung der Vollstreckung zuständig, wenn die Entschei- 
dung usw. von ihnen erlassen war. 
Das zugelassene Mahnverfahren ist für Forderungen von mehr als 50 Mark 
beim Bezirksamt einzuleiten; für Beträge bis zu 10 bezw. (in Städten von mehr 
1) VRPflGes. § 45. Für den Fall, daß es sich um Vermeidung unwiderbringlicher Nachteile 
für einen Beteiligten handelt, kann in analoger Weise auch in reinen Verwaltungssachen vorge- 
gangen werden. Verf. Ordg. 33. 
2) § 1 des Ges. v. 12. April 1899. 
3) VO. v. 27. Jan. 1900 F 20. 
4) &2 des angef. Ges. 
5) & 3 des Ges. · 
e)§4desGes.;§§916-934ZPO.JudenFällendek§§919u»d927istdasAmtsgericht 
des Amtsbezirkes ausschließlich zuständig.
	        

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