Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Das Staatsvolk.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Die Staatsangehörigen und die Fremden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • I. Kapitel. Das Staatsgebiet.
  • II. Kapitel. Das Staatsvolk.
  • § 7. Die Staatsangehörigen und die Fremden.
  • § 8. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 9. Die Pflichten der Staatsangehörigen.
  • § 10. Die Rechte der Staatsangehörigen.
  • § 11. Die Rechtsunterschiede der Staatsangehörigen.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

14 Die natürlichen Grundlagen des Staats. Das Staatsvolk. 87 
  
Zweites Kapitel. 
Bas Staatsvolk. 
§s# 7. Die Staatsangehörigen und die Fremden. Die persönliche Grundlage 
des badischen Staates bilden seine Staatsangehörigen, die Badener. Ihnen 
gegenüber stehen die im Staatsgebiete lebenden Nichtbadener oder Fremden. 
Wer als Staatsangehöriger anzusehen ist, bestimmt sich nach den bis zum 
1. Januar 1871 geltenden Anordnungen des VI. Konstitutionsediktes vom 4. Juni 
1808 1) und seiner Nachträge, sowie nach dem an dessen Stelle getretenen Reichs- 
gesetz vom 1. Mai 1870 über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit :2). Seit dem Eintritt Badens in das Reich sind die Angehörigen 
des badischen Staates zugleich auch Reichsangehörige. 
Was die rechtliche Stellung der Badener als Staatsangehörige betrifft, so 
hat bereits das erwähnte grundlegende Konstitutionsedikt, dem übrigens auch 
schon in der Markgrafschaft anerkannten Gedanken deutlichen Ausdruck verliehen, 
daß die Staatsangehörigen nicht nur als der „Regentengewalt angehörige“ Unter- 
tanen, sondern zugleich auch als die Mitglieder des Staates, als „Staatsgenossen“ 
anzusehen seien, denen neben besonderen Pflichten auch gewisse Rechte gegen 
den Staat zustünden. Die Verfassungsurkunde hat diese Rechtsstellung der Ba- 
dener von neuem bestätigt. 
Ebenso ist in jenem Edikte bereits anerkannt, daß die Staatsangehörigkeit 
auch über die Grenzen des Landes hinauswirkt, daß auch der auswärts lebende 
Badener der einheimischen Staatsgewalt unterworfen bleibt, daß er aber auch 
draußen den Anspruch hat auf „Staatsverwendung oder Vertretung“ 3). 
Im Gegensatz hierzu war den im Staate lebenden Fremden, die infolge 
ihrer räumlichen Beziehung zum Staatsgebiet, der Staatsgewalt gegenüber ebenfalls 
in einem Unterwerfungsverhältnisse stehen, nur ein beschränkter Kreis von Befug- 
nissen zuerkannt, die unter der Bezeichnung des „Gastrechtes“ zusammenge- 
faßt wurden. Ein großer Teil der den Fremden auferlegten Beschränkungen ist 
im Laufe der Zeit wieder beseitigt worden, so, vor allem diejenige des privat- 
wirtschaftlichen Verkehrs, so daß heute die Stellung der Fremden, soweit die 
durch Landesrecht geregelten Beziehungen in Frage kommen, und abgesehen von 
der Geltendmachung der später zu erörternden politischen Rechte, derjenigen der 
Staatsangehörigen grundsätzlich gleichkommt "). Die neueste Gesetzgebung hat 
die Fremden insbesondere auch in weitem Umfang der direkten Besteuerung 
unterworfen. Eine wesentliche Beschränkung ihres Rechtszustandes besteht, vor- 
behaltlich etwaiger völkerrechtlicher Abweichungen, jedoch auch heute noch inso- 
fern, als ihnen der Aufenthalt im Lande nicht nur wegen Miittellosigkeit, son- 
dern auch wegen erfolgter Bestrafung (Freiheitsstrafen in den letzten fünf 
Jahren) und selbst aus rein politischen Gründen jederzeit untersagt werden kann 5). 
1) Reg. Bl. Nr. 18 und 19. 
2) BGl. S. 355. 
3) § 6 des Ediktes. # 
4) Durch Art. 2 des bad. EG. zur Gewbe. Ordg. vom 21. Dez. 1871 sind hins. des Ge- 
werbebetriebes auch die jurist. Personen des Auslandes den Inländern gleichgestellt. 
5) Ges. v. 5. Mai 1870 (G.u. V. O. Bl. S. 396) 3 f.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment