Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Die staatliche Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Das Staatsvermögen und die Staatsschulden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 75. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Allgemeines.
  • II. Abschnitt. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Kapitel. Die staatliche Finanzverwaltung.
  • A. Das Staatsvermögen und die Staatsschulden.
  • § 75. Einleitung.
  • § 76. Das Staatsvermögen.
  • § 77. Die Staatsschulden.
  • B. Die öffentlichen Abgaben.
  • C. Das Budget und Rechnungswesen.
  • II. Kapitel. Die Finanzverwaltung der Gemeinden und Kreise.
  • III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

248 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. 
M 
à3 
Bweiter Abschnitt. 
Die Verwaltung der Finanzen. 
Erstes Kapitel. 
Bie staatliche Finanzverwaltung. 
A. Staatsvermögen und Staatsschuldent). 
75. Einleitung. Die wirtschaftlichen Güter, die der badische Staat zur 
Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, verschafft er sich einmal aus der privatwirtschaft- 
lichen Verwaltung seines eigenen Vermögens. Eine weitere, durch privatrecht- 
liche Vorschriften geregelte Erwerbsquelle bieten ihm die durch Sonderbestim- 
mungen des bürgerlichen Rechtes gewährleisteten Vermögensanfälle an den 
Staat. 
Zu diesen Einnahmen kommt eine große Reihe von wirtschaftlichen Werten 
hinzu, die dem Staate auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zufließen, als 
Folge der Betätigung seiner öffentlichen Gewalt, oder als Entgelt für die Be- 
nützung gewisser im öffentlichen Interesse geschaffener Einrichtungen, oder die 
er als Glied des größeren Bundesstaates vom Reich erhält. 
Die wichtigste Einnahmequelle des badischen Staates sind endlich die Steuern, 
die er auf dem von der Reichsgesetzgebung nicht in Anspruch genommenen Ge- 
biete erhebt. 
Die Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der zur Führung des Staats- 
wesens notwendigen Gelder ist in erster Linie Sache des Finanzministeriums 
und der ihm, unterstellten Behörden. 
Zur Verwaltung der eingekommenen Staatsgelder besteht neben den früher 
bereits erwähnten Mittel- und Lokalbehörden ein über das ganze Land ver- 
breitetes Netz von Kasseneinrichtungen, die in der Landeshauptkasser:) 
ihre Spitze finden, der wiederum als selbständige Anstalten zur Verwaltung 
der Staatsschulden die Amortisations kasse und die Eisenbahnsschul- 
dentil gungskasse zur Seite stehen. 
Die Landeshauptkasse bewirkt nach den Weisungen des Finanzministeriums 
den Vollzug sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der allgemeinen 3) Staatsver- 
waltung mit Ausnahme jener, welche sich auf den Geschäftskreis einer der drei 
Finanzmittelstellen, auf den der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues auf 
die Bezirksjustiz und Polizei, auf die Strafanstalten, das polizeiliche Arbeitshaus, 
die Heil- und Pflegeanstalten, die Landesstatistik, die Beförderung von Gewerbe- 
und Landwirtschaft oder auf den Verwaltungsaufwand der Oberrechnungskammer 
beziehen #0. 
1) Literatur:e RHegenauer, Dr. Fr. Ant., Der Staatshaushalt des Großd. Baden, Karls. 
ruhe 1863; v. Philippowich, Dr. E., Der badische Staatshaushalt in den Jahren 1869—1889, 
Freiburg i. Br. 1889; Buchenberger, Dr. A., Finanzpolitik und St. Haushalt im Großh. 
Baden in den Jahren 1850—1900. Heidelberg 1902. 
2) Bis zum Erlaß der Ldh. VO. v. 14. Xl. 02 Generalstaatskasse genannt. 
3) Im Gegensatz zu den „ausgeschiedenen Verwaltungszweigen“. (Näheres über dieselben 
siehe unten S. 253 und § 90.) 
4) Vgl. hierzu die Mitteilungen von E. Scubert im Sammelwerk S. 723.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment