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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verwaltung der Finanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Die staatliche Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die öffentlichen Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 79. Geschichtliche Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Allgemeines.
  • II. Abschnitt. Die Verwaltung der Finanzen.
  • I. Kapitel. Die staatliche Finanzverwaltung.
  • A. Das Staatsvermögen und die Staatsschulden.
  • B. Die öffentlichen Abgaben.
  • § 78. Allgemeines.
  • I. Die direkten Steuern.
  • § 79. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 80. Die Einkommenssteuer.
  • § 81. Die Veermögenssteuer.
  • § 82. Die Wandergewerbesteuer.
  • § 83. Die Beförsterungssteuer.
  • § 84. Die Steuerveranlagungsverfahren.
  • II. Die indirekten Steuern.
  • C. Das Budget und Rechnungswesen.
  • II. Kapitel. Die Finanzverwaltung der Gemeinden und Kreise.
  • III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

258 Die Verwaltung der Finanzen. Die staatliche Finanzverwaltung. § 79 
  
Analoge Vorschriften gelten für die Erhebung der Forderungen der Amts- 
kassen. (VO. des Min. der Justiz usw. vom 18. Juli 1900 1). Hier sind eben- 
falls die Steuereinnehmereien im Zweifel zuständig; es werden allgemein 
Forderungszettel zugestellt, eine besondere Mahnung wird jedoch nicht vorge- 
nommen. 
Die Verjährung der öffentlichen Abgaben tritt allgemein, sofern nicht 
durch Gesetz eine kürzere Zeit bestimmt ist, in fünf Jahren ein. Gleiches gilt 
für die Forderung auf Rückgewähr wegen ungebührlich bezahlter Abgaben. Im 
übrigen finden auf die Verjährung die Grundsätze des BGB. Anwendung. 
Nur wird eine Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Abgabepflichtigen 
auch durch eine urkundliche Aufforderung zur Zahlung seitens der zuständigen 
Stelle bewirkt und gegenüber dem Staate durch eine bei dem zuständigen Be- 
amten oder bei einer demselben vorgesetzten Behörde angebrachte Rückforderung 2). 
Streitigkeiten über Staatsabgaben werden in erster und letzter Instanz vom 
Verw GerHof entschieden 3). 
I. Die direkten Steuern. 
#5*# 79. Geschichtliche Entwickelung 1). Bei der ersten Organisation des Staates 
wurde das System der unter dem Namen der direkten Steuern oder Schatzungen 
zusammengefaßten staatlichen Abgaben, die heute noch im Vordergrund der ganzen 
Abgabenordnung stehen, zunächst aufgebaut auf der Grundlage der Objekt= oder Er- 
tragsbesteuerung. Gegenstand der steuerlichen Behandlung waren im wesentlichen 
die Erträgnisse der verschiedenen Arten des Grundbesitzes, des Geldkapitals und der im 
Lande vorhandenen Gewerbebetriebe, ohne Rücksicht auf die Bedeutung, welche die 
Erträgnisse dieser Objekte für das Vermögen ihrer Empfänger besaßen. Nur in ganz 
beschränktem Umfange wurde bei der Ausgestaltung des Systems an die subjektive 
Seite angeknüpft. Entsprechend der Verschiedenheit der Quellen des Ertrages er- 
folgte die steuerliche Erfassung des letzteren durch eine Mehrzahl von selbständigen 
nebeneinanderhergehenden Vorschriften, welche eine Reihe von besonderen Steuern 
ins Leben riefen: eine Grundsteuer, den landwirtschaftlich genutzten Boden und die 
Waldungen erfassend; eine Häusersteuer; eine Gewerbesteuer; eine als bescheidener 
Ansatz zu einer Einkommensteuer sich darstellende Klassensteuer und eine das nicht in 
den Gewerben verwendete bewegliche Kapital ergreifende Kapitalsteuer 5). 
Die mannigfache Veränderung der Verhältnisse veranlaßte im sechsten und sie- 
benten Jahrzehnt des vergangenen Jahrhunderts zunächst eine Reform der Grund- 
und Häusersteuern, die dann in ihrer damals festgelegten Art und Weise bis in die neueste 
Zeit unverändert erhalten blieben 5). 
  
  
1) (G.u. VOBl. S. 865). Beim Vollzug ist hier „auf den persönlichen Ruf sowie auf die wirt- 
bun Familienverhältnisse der Zahlungspflichtigen tunlichste Rücksicht zu nehmen". 
er 
2) Gesetz v. 21. Juli 1839 (Reg. Bl. S. 175) in der durch das Gesetz v. 17. Juni 1899 (AG. 
zum BG.) bewirkten und im G.u. VOl. unterm 26. Sept. gleichen Jahres veröffentlichten Fas- 
sung (S. 494). Das Gesetz gilt auch für die Gemeinde abgaben. 
3) VRfl Ges. § 3 Ziff. 1. 
4) Vgl. hierzu noch Max Boigtel, Die direkten Staats= und Gemeindesteuern in Baden 
1806—1901; G. Fischer, Jena 1903. 
5) Grundsteuerordnung v. 20. Juli 1810, Häusersteuerordnung vom 18. Sept. gleichen Jahres, 
Gewerbesteuerordnung v. 16. April 1815, alle in Sonderausgaben erschienen. Ges. v. 10. Juli 1837, 
dem im Jahre 1820 eine „vorübergehende“ Vorschrift als Verordnung vorausgegangen war, über 
die Klassensteuer und Ges. v. 4. Juli 1848 über die Kapitalsteuer, abgeändert durch Ges. v. 30. März 
1850. 
6) Ges. v. 23. März 1854 über die Neukatastrierung der Waldungen; v. 7. Mai 1858 über die 
Neukatastrierung des landwirtschaftlichen Geländes und v. 26. Mai 1866 über die Neukatastrierung 
der Gebäude.
	        

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