Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel. Die wirtschaftliche Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 110. Das Wasserverwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Allgemeines.
  • II. Abschnitt. Die Verwaltung der Finanzen.
  • III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizei.
  • II. Kapitel. Das Armenwesen.
  • III. Kapitel. Das Gesundheitswesen.
  • IV. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • V. Kapitel. Die wirtschaftliche Verwaltung.
  • I. Im Allgemeinen.
  • § 109. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes.
  • § 110. Das Wasserverwaltungsrecht.
  • § 111. Das Bauverwaltungsrecht.
  • § 112. Die Feuerpolizei
  • § 113. Die öffentlichen Wege.
  • § 114. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • § 115. Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
  • § 116. Das Kreditwesen.
  • § 117. Das Versicherungswesen.
  • II. Die einzelnen Erwerbszweige.
  • VI. Kapitel. Die geistige Verwaltung.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

342 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 110 
  
sein sollten, solange nicht jene Entschließung ausdrücklich zurückgenommen ist, 
und ferner, daß ein Gewässer, wolches in der Zukunft durch künstliche Veran— 
staltung in der erwähnten Weise schiffbar gemacht wird, als ein öffentliches erst 
dann behandelt werden darf, wenn ihm diese Eigenschaft durch eine Erklärung 
des Staatsministeriums förmlich verliehen wurde 1). 
Die öffentlichen Gewässer stehen kraft Gesetzes im Eigentum des Staates. 
Dicselben unterliegen zwar dem Gemeingebrauch, sie dienen insbesondere 
auch der öffentlichen Schiffahrt und Flößerei, alle übrigen Nutzungen aber, die 
aus den öffentlichen Gewässern gezogen werden können, kommen allein dem Staate 
zu. Wenn der Staat einem Einzelnen eine über den Gemeingebrauch hinaus- 
gehende Nutzung gestattet, so ist dies eine Rechtsgewährung, über die er nach 
freiem Ermessen entscheidet, soweit ihm nicht durch ausdrückliche Gesetzesvor- 
schriften besondere Schranken gesteckt sind :2). Dem Privatrechtsverkehr ist das 
Eigentum des Staates an den öffentlichen Gewässern vollständig entzogen 3). 
b) Natürliche, nicht öffentliche Wasserläufe ). Dieselben stehen 
alle im Eigentum der Gemeinden, soweit sich das Bett innerhalb der Gemarkung 
befindet. Auch sie unterliegen dem Gemeingebrauch. Jedoch bestehen an ihnen 
im Gegensatz zu den öffentlichen Gewässern besondere weitergehende Nutzungs- 
rechte der Anlieger am Bett und der Anlieger sowie Hinterleger hinsichtlich der 
Verwendung des Wassers für häusliche und wirtschaftliche Zwecke. Die Anlieger 
sind befugt, längs ihrer Eigentumsgrenzen aus dem Bette Eis, Sand, Kies, 
Schlamm, Steine, Pflanzen und sonstige feste Stoffe zu entnehmen. Als Hinter- 
lieger gelten die Eigentümer derjenigen Grundstücke, für welche nach ihrer Lage, 
Beschaffenheit und Zweckbestimmung der Wasserlauf nutzbar gemacht werden 
kann 5). Soweit diese Sonderberechtigten von ihren Befugnissen Gebrauch machen, 
tritt das Eigentum der Gemeinde zurück. Dieses Eigentum verleiht der Gemeinde 
weiter eine, allerdings nur als ein rein formelles Recht anerkannte, Einspruchs- 
befugnis gegenüber gewissen außerhalb der Gemarkungen beabsichtigten Unter- 
nehmungen, welche die Interessen der Gemeinden verletzen können. Die Ver- 
äußerung des Gemeindeeigentums an dritte Personen ist ebenso untersagt, wie 
diejenige des staatlichen Wassereigentums; dagegen ist eine Uebertragung der 
Nutzungen im Wege der Verpachtung gestattet, die für eine Zeit bis zu 60 Jahren 
unkündbar eingegangen werden kann, jedoch bei einer Dauer von mehr als 30 
Jahren der Zustimmung des Bürgerausschusses und der Staatsgenehmigung be- 
darf 8). 
1) Soweit durch diese Charakterisierung eines Gewässers für Private ein Schaden verursacht 
wird, ist Ersatz zu leisten. & 1 Abs. 4 a. E. 
2) So haben z. B. unter gewissen Voraussetzungen die Angrenzer einen Anspruch auf Zu- 
zaling der in öffentlichen Gewässern durch Kunstbauten trocken gelegten Flächen. & 8 Abs. 4 
es Ges. 
3) Nach § 103 des Ges. bleiben jedoch die früher (in der vorlandrechtlichen Zeit, d. h. vor 1810), 
begründeten Privatrechte an öffentlichen Gewässern weiter bestehen, so z. B. die alten Fährrechte. 
4) §J 2 des Ges. 
5) §§ 16, 17 des Ges. 
6) §§ 18, 40 Abs. 2 des Ges. Aeltere Privatberechtigungen aus der Zeit vor dem Inkraft- 
treten des Ges. vom 26. Aug. 1876 sind nach § 103 des Ges. auch hier vorbehalten.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment