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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Das Staatsvolk.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Die Rechtsunterschiede der Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • I. Kapitel. Das Staatsgebiet.
  • II. Kapitel. Das Staatsvolk.
  • § 7. Die Staatsangehörigen und die Fremden.
  • § 8. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 9. Die Pflichten der Staatsangehörigen.
  • § 10. Die Rechte der Staatsangehörigen.
  • § 11. Die Rechtsunterschiede der Staatsangehörigen.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

30 Die natürlichen Grundlagen des Staates. Das Staatsvolk. 8 11 
  
Die einzelnen Vorrechte des standesherrlichen Adels sind teils bloße Ehren- 
rechte teils materielle Rechte ½). 
Zu den ersteren gehören folgende Befugnisse: 
a. Die standesherrlichen Häuser genießen als Mitglieder des hohen Adels 
das Recht der Ebenbürtigkeit mit dem Hause des Landesherrn. Deren 
Häupter gehören zu den ersten Standesherren im Staate. 
b. Sie behalten Titel und Wappen von ihren ursprünglichen Stamm- 
gütern und Herrschaften, jedoch mit Weglassung aller Beziehungen, die in ihren 
vormaligen Verhältnissen zum deutschen Reich begründet waren. 
cC. Das Familienhaupt darf sich in allen an den Landesherrn oder landes- 
herrliche Behörden gerichteten Schriften Fürst und Standesherr, bezw. Graf und 
Standesherr nennen, auch sich des Wortes „Wir“" bedienen. Es führt als Fürst 
den Titel „Durchlaucht“, als Graf den Titel „Erlaucht". Die übrigen Mitglieder 
der fürstlichen Familie haben ebenfalls das Beiwort „Durchlaucht"“, die der gräf- 
lichen nur das Prädikat „hochgeboren“ zu beanspruchen. 
Gegen die standesherrlichen Familien wird ein angemessenes Kanzleizeri- 
monial beobachtet. 
d. Die von ihnen zu leistende Huldigung bestimmt sich nach besonderen 
Vorschriften. 
Bezüglich der in den Deklarationen weiter aufgeführten Ehrenrechte des 
Kirchengebetes, Trauergeläutes und Einstellung der Tanzmusiken gilt das früher 
bei den Grundherren Gesagte. Ebenso ist das Recht, eigene Hofämter und Ver- 
waltungskollegien zur Besorgung ihrer Vermögensverwaltung einzuführen, unter 
Verleihung der die betreffenden Funktionen bezeichnenden Amtstitel und mit 
Ausstattung von Uniformen heute ohne rechtliches Interesse, da es sich hierbei 
überall um reine Privatbeamtungen handelt. 
Als materielle Rechte sind zu erwähnen: 
1. Das Recht der Autonomie (Selbstgesetzgebung). 
Nach dem Inhalt des Ediktes vom 23. April 1818 gilt bezüglich dieses Rechtes 
das gleiche, das oben bezüglich der ehemaligen Reichsritter gesagt worden 2). 
Die späteren Deklarationen sprechen zwar nicht mehr von einer „Bestätigung“ 
durch den Landesherrn, sondern in Anlehnung an den Text des Art. XIV 
Ziff. 2 der Bundes-Akte nur von einer „Vorlage“ an denselben und von einer 
Bekanntgabe durch die höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis und Nach- 
achtung. Tatsächlich besteht aber in der Stellung des Landesherrn in beiden 
Fällen kein Unterschied. Man hat in der Praxis deshalb wiederholt gerade auch 
bei der Verkündigung standesherrlicher Hausgesetze eine förmliche Bestätigung ein- 
treten lassen 3). 
Wie für die Autonomie der ehemaligen Reichsritter, so gilt auch für die- 
1) Die C Einteilung der Deklarationen ist eine andere. Sie unterscheiden: Persönliche Vor- 
züge, Stellung zu den Gemeinden, nutzbare Rechte, Regierungsbefugnisse, Verhältnis zur Be- 
steuerung, Dienerverhältnis, Lehensverhältnis. 
2) Beispiele solcher Hausgesetze siehe Reg. Bl. 1860 S. 399 Hausgsetze der Fürsten und 
Grafen von Leiningen; G.u. VOl. 1874 S. 531. Desgl. F. Leiningen, G.u. VOBl. 1898 
S. 437 u. 1900 S. 333. 
3) Uebereinstimmend Dorner, Bad. RPolG. S. 540.
	        

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