Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Der Großherzog.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Die rechtliche Stellung des Großherzogs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • § 12. Die rechtliche Stellung des Großherzogs.
  • § 13. Die persönlichen Vorzüge des Großherzogs.
  • § 14. Die Vermögensrechte des Großherzogs.
  • § 15. Die Thronfolge.
  • § 16. Die Stellvertretung des Großherzogs.
  • § 17. Die rechtliche Stellung der Mitglieder der Familie des Großherzogs.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

34 Die Organisation. Der Großherzog. § 13 
  
ernannte oder erwählte Repräsentanten im Einzelfalle den Staatswillen ganz un- 
abhängig von seiner Einwirkung zum Ausdruck bringen 1). (Verf.-Urk. §§ 14, 15.) 
Analoges gilt für die durch die Gesetzgebung weiter ausgebauten Gebiete der 
Verwaltungstätigkeit, in denen die ausschließliche Zuständigkeit anderer Organe 
ausdrücklich gesetzlich festgelegt ist 2). 
Daß der Großherzog in allen Fällen, in denen seine Zuständigkeit begründet 
ist, nicht auch selbst zu handeln braucht, sich vielmehr anderer Personen als seiner 
Delegatare bedienen kann, ist selbstverständlich. Eine Verpflichtung zum eigenen 
Handeln besteht nur insoweit, als dies in einem Gesetze ausdrücklich verlangt wird. 
Erscheinen nach dem bisher Gesagten die vom Großherzoge vorgenommenen 
Regierungshandlungen nicht als der Ausfluß eines eigenen Rechtes, sondern nur 
als die bestimmungsgemäße Ausübung der dem Staate zukommenden Befugnisse, 
so erwachsen andererseits dem persönlichen Verwalter dieser staatlichen Funktion, 
dem jeweiligen Inhaber der Großherzoglichen Würde, mit dem Anfallen der 
letzteren eine Reihe von Fähigkeiten, die sich in der Tat als individuelle Rechte 
darstellen. 
So hat zunächst der zum Throne Berufene den Anspruch auf Anerkennung 
seiner Individualität als des Trägers der Staatsgewalt. Dieser Anspruch besteht 
nicht nur für den Fall einer Thronstreitigkeit, er dauert auch nach unbestrittener 
Einnahme des Thrones fort gegenüber jedem, der in irgendwelcher Hinsicht diese 
Anerkennung verweigert. 
Die ganz eigenartige Stellung, die der Großherzog als höchstes Staatsorgan 
einnimmt, bedingt ferner zugunsten des persönlichen Trägers dieser Funktion, 
den Anspruch auf eine Reihe von persönlichen Vorzügen gegenüber den andern 
Staatsangehörigen. 
Endlich hat sich nach der Gestaltung unseres staatlichen Lebens der Grund- 
satz herausgebildet, daß dem Inhaber der großherzoglichen Würde dem Staate 
gegenüber ein Rechtsanspruch auf gewisse vermögensrechtliche Bezüge zusteht. 
§ 13. Die persönlichen Borzüge des Großherzogs. Dieselben zerfallen in 
solche, die sich als reine Ehrenrechte darstellen und in solche materieller Art. 
Zu den ersteren gehören: 
1. Die Unverantwortlichkeit des Monarchen. 
Der Großherzog hat das Recht auf Unterlassung eines jedweden staatlichen 
Zwanges gegen seine Person. Er ist sowohl, was seine Regierungshandlungen 
angeht, wie hinsichtlich seiner Handlungen als Privatmann keinem weltlichen 
Richter unterworfen 3). Seine Person ist, wie die Verfassung sich ausdrückt, 
heilig und unverletzlich. Eine Ausnahme erfährt diese Immunität nur, soweit es 
sich um die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter 
handelt. Hier nimmt der Großherzog Recht vor den ordentlichen Gerichten des 
1) Die dieses Repräsentationsverhältnis äußerlich bezeichnende Eingangsformel der Urteile: 
„Im Namen des Großherzogs" ist in Baden nicht üblich. 
2) Die durch die Zugehörigkeit Badens zum Reiche bewirkten Beschränkungen in der Aus- 
übung früher bestandener Befugnisse sind keine Beschränkungen des Trägers der Staatsgewalt, 
sondern der letzteren selber. 
3) Wegen der Verantwortlichkeit der Minister s. unten.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment