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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 146. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Allgemeines.
  • II. Abschnitt. Die Verwaltung der Finanzen.
  • III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
  • V. Abschnitt.
  • § 146. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • VI. Abschnitt.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 147 Das Militärwesen. 491 
  
Die nähere Erörterung der Beschränkungen, denen Baden infolge seiner Zuge— 
hörigkeit zum Reich beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen unterworfen ist, 
fällt in die Darstellung des Reichsstaatsrechtes. Streitig ist die Frage des Fortbe- 
stehens der vor der Reichsgründung abgeschlossenen Staatsverträge. Soweit diese 
Verträge sich nicht gegen den Bestand und die Sicherheit des Reiches selbst oder einer 
der verbündeten Staaten richten, wird an deren völkerrechtlichen und auch staatsrecht- 
lichen Gültigkeit festzuhalten sein 1). Die völkerrechtliche Vertretung Badens hin- 
sichtlich der aus diesen Verträgen sich ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen 
steht jedoch ebenfalls nur dem Reiche zu. 
Die Ernennung der Bevollmächtigten Badens zum Bundesrate und deren In- 
struierung ist ausschließlich Sache der Regierung; einer Mitwirkung der Stände bedarf 
es dabei in keinem Fall). 
Bechster Abschnitt. 
5+ 147. Das Militärwesen. I. Durch den unterm 25. November 1870 erfolgten 
Abschluß der Militärkonvention mit Preußen hat Baden die ihm zustehende Militär- 
hoheit, soweit dieselbe nach den Bestimmungen der vereinbarten Reichsverfassung noch 
aufrecht erhalten war, an Preußen übertragen. Militärhoheitliche Befugnisse können 
seitdem vom badischen Staate nur noch geltend gemacht werden, sofern dieselben in 
dieser Konvention ausdrücklich anerkannt sinds). 
1. Die dem Großherzoge von Baden nach dem Inhalte des den neuen Bund be- 
gründenden Vertrages zukommenden Rechte eines Kontingentsherrn sind auf den 
König von Preußen übergegangen, und die badischen Truppen wurden ein unmittel- 
barer Bestandteil des preußischen Heeres. Baden verpflichtete sich dagegen, die auf 
es entfallende Summe für das Bundes-Landheer der preußischen Kriegsverwaltung 
für Bundesrechnung zur freien Verfügung zu überlassen. Ebenso erklärte es sich 
bereit, zu etwaigen bundesgesetzlich festgestellten besonderen Leistungen für das 
Bundes-Landheer seine matrikularmäßigen Beiträge zu entrichten; von weitern 
Zahlungsverbindlichkeiten für die Erhaltung des Landheeres wurde Baden befreit 7). 
Die Vereinigung der badischen Truppen mit dem preußischen Heere ging jedoch 
nicht soweit, daß die einzelnen badischen Truppenteile aufgelöst und der größeren 
Armee vollständig einverleibt worden wären, vielmehr bilden die ehemals badischen 
Truppen innerhalb des Verbandes des preußischen Heeres, wenn sie auch mit einigen 
preußischen Regimentern zusammen zu einem (dem XIV.) Armeekorps vereinigt 
sind 5), nach wie vor ein abgeschlossenes Ganze, das besondere vertragsmäßig festgelegte 
1) Vergl. hierzu die Abhandlung von H. Münch: Zwei badische Staatsverträge. München 
1907 (inaug. diss.). 
2) Vgl. Ldtg. 1893,94 I. K. B.H. S. 11, 25 und v. Seydel, Komm. zur RV. II. Aufl. S. 132. 
1427 u. ff. Beim Eintritt Badens in die Branntweinsteuergemeinschaft wurde aus praktischen 
Gründen anders verfahren s. Ges. v. 8. Juli 1887 (G.u. VOl. S. 127). 
3) Die Mil.Konv. wurde von den Ständen genehmigt und ordnungsgemäß verkündigt; sie 
besitzt also die formelle Kraft eines Landesgesetzes (G. u. V Ol. S. 738). Vergl. RVerf. Art. 57. ff. 
u. Laband StR. des D. R. 7+ 95 ff. 
4) Mil. K. Art. 1. Nach §F 12 der mit Preußen im Oktober 1900 getroffenen Vereinbarung 
über die militär. Dienstverhältnisse der Gensdarmerie hat Baden im Mobilmachungsfall zur Er- 
gänzung der Feldgensdarmerie einzelne Mannschaften abzugeben. 
5) Zur Zeit bestehen 9 bad. Infant.-, 3 Kavall.-, 6 Artillerieregimenter, ein Pionier= u. ein
	        

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