Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Der Großherzog.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Die Vermögensrechte des Großherzogs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • § 12. Die rechtliche Stellung des Großherzogs.
  • § 13. Die persönlichen Vorzüge des Großherzogs.
  • § 14. Die Vermögensrechte des Großherzogs.
  • § 15. Die Thronfolge.
  • § 16. Die Stellvertretung des Großherzogs.
  • § 17. Die rechtliche Stellung der Mitglieder der Familie des Großherzogs.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

40 Die Organisation. Der Großherzog. 814 
  
Witwen und Kindern bewilligten Pensionen, die letzteren jedoch nur während der 
Regierung des Großherzoges, der sie bewilligt hat; 
d) Der gesamte Aufwand für die Hofhaltung, den Marstall und die Hof- 
jagd, sowie für die Unterhaltung der dazu gehörenden Inventarien; 
e) Die Kosten für die Unterhaltung sämtlicher, zur Hofausstattung gehörigen 
Gebäude und Gärten u. s. w.; 
f) Alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Hofausgaben, die nicht 
von der Staatskasse übernommen wurden. 
Die Rechtsverhältnisse, die durch das Gesetz vom 3. März 1854 zwischen 
dem Monarchen und dem Staate begründet worden sind, sind rein öffentlich 
rechtlicher Natur; sie sollen nicht etwa ein privatrechtliches Entgelt für die dem 
Staate überlassenen Domänennutzungen darstellen, sie sind vielmehr allein im 
öffentlichen Interesse geschaffen worden, um dem Monarchen diejenige äußere 
Stellung zu garantieren, welche die Würde und das Ansehen der Krone von 
ihm verlangen. An diesem öffentlich-rechtlichen Charakter wird auch dadurch 
nichts geändert, daß die Verfassungsurkunde die Zivilliste, wie erwähnt, auf den 
Ertrag der dem Staate überlassenen Domänen radiziert, d. h. dem Landesherrn 
ein Pfandrecht an diesem Ertrage eingeräumt hat. Deshalb gehören Streitig- 
keiten zwischen dem Großherzoge und dem Staate wegen des Anspruches auf 
die Zivilliste nicht vor die bürgerlichen Gerichte 19. 
Dem öffentlich rechtlichen Charakter der Zivilliste entspricht es, daß das Gesetz 
sie für unveräuß erlich erklärt, und vorschreibt, daß dieselbe ihrem 
Zwecke nicht entzogen werden und mit keiner Verbindlichkeit belastet werden 
darf, die die Regierungszeit des Großherzogs, der dieselbe eingeht, überschreitet 
(Ges. v. 3. März 1854, Art. 3). 
Diese Verfügungsbeschränkungen gelten jedoch, da die Zivilliste, soweit sie 
in einer Geldleistung besteht, in einer festen Pauschalsumme dargeboten wird, 
und da eine Pflicht des Landesherrn zur Rechnungsablage nirgends vorgeschrieben 
ist, nicht auch bezüglich der Verwendung der vom Landesherrn aus den Ein- 
künften der Zivilliste gemachten Ersparnisse. Diese letzteren gehen vielmehr in 
das freie Privatvermögen des Monarchen über. 
Die Einkünfte, die der Landesherr aus dem Genuß der Zivilliste bezieht, 
sind steuerfrei 2). 
Die Verwaltung der dem Landesherrn zustehenden öffentlich rechtlichen 
Bezüge liegt in den Händen der seit dem 26. September 1880 als ein Ober- 
hofamt eingerichteten Generalintendanz der Großherzoglichen 
Zivillistes), der eine Reihe von anderen Hosstellen (Hofzahlamt, Hoffinanz- 
amt, zwei Hofforst= und Jagdämter, die Direktion der Kunsthalle und der Ge- 
mäldegallerie u. s. w.) untergeordnet sind ). 
1) Da eine die verwaltungsgerichtl. Kompetenz begründende Sonderbestimmung nicht er- 
lassen ist, so fehlt für solche Streitigkeiten ein uständiger Richter. Vgl. v. Seydel, Bayr. 
StR. 1 §+ 54 S. 183 und Rehm a. a. O. S. 
2) Vgl. oben § 13 a. E. 
3) G.u. VOl-. Nr. 32. 
4) Vgl. Hof= und St.-Handbuch Jahrgang 1902 S. 48 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment