Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Der Großherzog.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Die Vermögensrechte des Großherzogs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • § 12. Die rechtliche Stellung des Großherzogs.
  • § 13. Die persönlichen Vorzüge des Großherzogs.
  • § 14. Die Vermögensrechte des Großherzogs.
  • § 15. Die Thronfolge.
  • § 16. Die Stellvertretung des Großherzogs.
  • § 17. Die rechtliche Stellung der Mitglieder der Familie des Großherzogs.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 15 Die Vermögensrechte des Großherzogs. Die Thronfolge. 41 
  
II. Das Privatvermögen des Großherzogs: Hinsichtlich seiner Ver- 
waltung unterliegt der Großherzog keinen Beschränkungen. Er genießt auch 
mangels besonderer hausgesetzlicher Bestimmungen, abgesehen von der früher be- 
reits erwähnten Befreiung von der Gemeindebesteuerung, keine besonderen Vor- 
züge gegenüber dem allgemeinen Recht, weder was die materielle Seite, noch 
was die Vertretung im Prozesse angeht. Die Führung der Privatvermögens- 
verwaltung liegt ebenfalls in den Händen der Generalintendanz der Großherzog-= 
lichen Zivilliste. Es entspricht einer gebotenen Rücksicht auf die Würde des 
Monarchen, daß diese Behörde nach außen formell in eigenem Namen auftritt, 
wenn sie natürlich auch kein eigenes Rechtssubjekt darstellt. 
Die s. Z. aus den Domänen ausgeschiedenen Partikularfideikommisse dienen 
zur Ausstattung und Erhaltung der jüngeren Linien des Großherzoglichen 
Hauses (vergl. hierüber unten § 17). 
§+ 15. Die Thronufolge. I. Der badische Staat ist eine Erbmonarchie. Die 
Verfassungsurkunde drückt dies in ihrem 4 in der Weise aus, daß sie erklärt: 
„Die Regierung des Landes ist erblich in der Großherzog- 
lichen Familie u. s. w.“ 
Damit wollte nicht etwa gesagt sein, daß diese Regierung wie eine Ver- 
lassenschaft im Wege des Erbgangs von dem verstorbenen Monarchen auf seinen 
Nachfolger übertragen werde, wie dies seiner Zeit bezüglich der landesherrlichen 
Rechte im Patrimonialstaate der Fall war. Der F 4 der Verf.-Urk. beabsichtigte 
vielmehr lediglich dem seit dem Bestehen des Großherzogtums geltenden Grund- 
satze erneute Anerkennung zu verleihen, daß die Berufung zur obersten Organ- 
schaft im Staate kraft Gesetzes auf einen bestimmten Personenkreis, auf die 
Mitglieder der Großherzoglichen Familie, beschränkt sei und nach einer genau 
festgesetzten, den Vorschriften des Erbrechtes entlehnten Reihenfolge einzutreten 
habe. Die Ausdrucksweise, daß die Regierung vererbt werde, ist also nur bild- 
lich zu verstehen; in Wahrheit erbt nicht der Nachfolger etwas von seinem Vor- 
gänger, sondern der Staat, d. h. dessen gleichbleibendes höchstes Organ, erbt den 
Nachfolger, übernimmt einen neuen persönlichen Träger 1). 
Das badische Staatsrecht kennt nur die eine, ordentlich e, Art der 
Thronfolge, welche durch die zum Bestandteil der Verf.-Urk. gemachten Bestim- 
mungen der Deklaration vom 4. Oktober 1817 festgelegt ist. 
Die Einführung einer außerordentlichen Thronfolge könnte nur im 
Wege eines die Verfassung ändernden Spezialgesetzes erfolgen. 
Nachdem der Inhalt der unterm 4. Oktober 1817 zunächst als Hausgesetz 
erlassenen Deklaration in der Verfassungsurkunde Aufnahme gefunden, wären die 
Formen eines Verfassungsgesetzes auch bei jeder diesem Hausgesetze widersprechenden 
Aenderung der regelmäßigen Thronfolge zu beobachten. Die Erfüllung dieser 
Formvorschrift wäre aber auch zur wirksamen Geltendmachung einer solchen An- 
ordnung genügend. Es bedürfte, wenn nur die Voraussetzungen der §# 65 und 
73 der Verfassungsurkunde erfüllt sind, insbesondere nicht einer Zustimmung der 
1) Der Sache nach übereinstimmend bereits Pfister a. a. O. Bd. I S. 579.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment