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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Landstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. Das Wesen der Landstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • § 18. Das Wesen der Landstände.
  • § 19. Die Gliederung der Landstände.
  • § 20. Die Zusammensetzung der ersten Kammer.
  • § 21. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer.
  • § 22. Die rechtliche Stellung der einzelnen Ständemitglieder.
  • § 23. Die Zuständigkeit der Landstände.
  • § 24. Die Verfassung der einzelnen Kammern.
  • § 25. Die formellen Voraussetzungen der Tätigkeit der Landstände.
  • § 26. Die Geschäftsformen der Landstände.
  • § 27. Der landständische Ausschuß.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

819 Die Gliederung der Landstände. 61 
  
schließung, nicht im Auftrage der Stände. Die Kammern selber „können keine 
Verfügungen treffen oder Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen 1). Sie 
haben insbesondere auch nicht die z. B. in der Preuß. Verf. Urk. # 82 einge- 
räumte Befugnis, „behufs ihrer Information Kommissionen zur Untersuchung von 
Tatsachen zu ernennen“ und durch Vermittelung des Ministeriums Behörden 
oder Privatpersonen einvernehmen zu lassen. 
Eine Ausnahme von dieser Beschränkung der ständischen Kompetenz greift 
nur bezüglich der Erhebungen über beanstandete Wahlen, bezüglich der Rechnungs- 
abhör und bei der Ministeranklage Platz 2). Die Durchführung dieser letzteren 
gewährt der zweiten Kammer unter Umständen die Möglichkeit, einen ihr nicht 
genehmen Minister vom Amte zu entfernen. Eine weitergehende direkte Beein- 
flussung des Monarchen, mit dem die Kammern auch nur auf Grund einer be- 
sonders erteilten Erlaubnis des Herrschers in unmittelbaren persönlichen Verkehr 
treten können 3), kommt den Ständen nicht zu. Baden ist zwar ein konstitutio- 
nell, aber kein parlamentarisch regierter Staat /). 
Etwaige Streitigkeiten über die Kompetenzen der Stände können, da in 
Baden für die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten eine allgemein zustän- 
dige Behörde nicht besteht, sofern die Ministeranklage nicht einen geeigneten Weg 
zum Austrag bieten sollte, gemäß § 76 Abs. 2 R. Verf. dem Bundesrate zur 
Erledigung in dem daselbst bezeichneten Verfahren zur Vorlage gebracht werden 5). 
8 19. Die Gliederung der Landstände. 1. Die Landstände sind nach der 
Verf. Urkunde nicht als ein einheitliches Kollegium, sondern als zwei nebenein- 
anderstehende Abteilungen gedacht, von denen jede eine besondere Bezeichnung 
führt. Sie zerfallen in eine erste und in eine zweite Kammer. 
Die beiden Abteilungen können zwar von dem Landesherrn nur zusammen 
einberufen und auch nur gemeinsam wieder außer Tätigkeit gesetzt werden, auch 
ist zur Abgabe einer gültigen Willenserklärung der Stände die übereinstimmende 
Meinungsäußerung beider Abteilungen nötig; aber jede der beiden Kammern 
hat eine eigene Verfassung, beratschlagt und beschließt grundsätzlich für sich allein, 
ohne von den Beschlußfassungen des anderen Kollegiums irgendwie abhängig 
zu sein. 
Diese Trennung der Tätigkeit der zwei Kammern ist in der Verfassungs- 
urkunde mit ganz besonderer Schärfe hervorgehoben "). Ein Zusammentreten der 
Kammern ist nur bei der Eröffnung und Schließung des Landtages zugelassen. 
Eine gemeinsame Beratung durch Mitglieder aus beiden Kammern darf nur 
im Wege des Zusammentrittes der beiderseitigen Kommissionen erfolgen, 
wenn über abweichende Beschlüsse eine Verständigung erzielt werden soll. 
1) Verf. Urk. 3/ 75 Abs. 4. 
2) Vgl. LW Ges. § 73; Oberrechn.-Kammer-Ges. Art. 18 Abs. 3 und Art. 19; Verf. Urk. § 67 ff. 
u. Minister-Anklage-Ges. v. 11. Dez. 1869. 
3) Verf. Urk. § 75 Abs. 5. 
4) Die Verf. Urk. hat diesem Gedanken in ihrem § 56 bei der Regelung des Steuerbewilligungs- 
rechtes der Stände besonderen Ausdruck gegeben: „Die Stände können die Bewilligung der Steuern 
nicht an Bedingungen knüpfen“. 
5) Also event. auch von seiten der Regierung. 
6) Verf. Urk. §#. 75.
	        

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