Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Landstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Die Zusammensetzung der ersten Kammer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • § 18. Das Wesen der Landstände.
  • § 19. Die Gliederung der Landstände.
  • § 20. Die Zusammensetzung der ersten Kammer.
  • § 21. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer.
  • § 22. Die rechtliche Stellung der einzelnen Ständemitglieder.
  • § 23. Die Zuständigkeit der Landstände.
  • § 24. Die Verfassung der einzelnen Kammern.
  • § 25. Die formellen Voraussetzungen der Tätigkeit der Landstände.
  • § 26. Die Geschäftsformen der Landstände.
  • § 27. Der landständische Ausschuß.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 21 Die Zusammensetzg. der erst. Kammer. Die Zusammensetzg. der zweit. Kammer. 69 
  
gliedschaft besitzen 1), können eine Wahl in die zweite Kammer nicht ohne weiteres 
annehmen. Ein Eintritt derselben in die zweite Kammer wäre nur dadurch zu 
ermöglichen, daß der Gewählte die Stellung, kraft deren er der ersten Kammer als 
gesetzliches Mitglied angehört, gleichzeitig aufgibt. 
Die durch die Wahl ernannten Mitglieder verlieren endlich ihre Mitglied- 
schaft durch die Annahme eines besoldeten Staatsamtes oder durch den Eintritt 
in ein Staatsamt, mit dem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt verbun- 
den ist 2). 
Ist vor Ablauf der Landtagsperiode ein durch fremde Willensentschließung 
berufenes Mitglied durch den Tod oder aus einem der oben angeführten Verlust- 
gründe ausgeschieden, so reicht das Mandat des Ersatzmannes (also auch das nach 
§ 28 Abs. 4 Verf. Urk. als Nachfolger eines Stellvertreters berufenen) nur bis 
zu dem Zeitpunkte, in welchem ohne den Eintritt jener besonderen Tatsachen 
die Berufung des Ausgeschiedenen ihr Ende gefunden hätte 5). 
s 21. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer. I. Im Gegensatz 
zu der nach den mannigfachsten Gesichtspunkten zusammengesetzten und 
in ihrem Personenbestande schwankenden ersten Kammer zeigt die zweite 
Kammer der Ständeversammlung eine durchaus einheitliche Struktur mit 
einer fest bestimmten Zahl von Mitgliedern, die alle durch ein einheitlich ge- 
staltetes Verfahren berufen werden. Zur Zeit besteht die zweite Kammer aus 
73 Abgeordneten, von denen jeder in einem besonderen Wahlkreise, in allge- 
meiner, unmittelbarer und geheimer Abstimmung gewählt wird #). 
Bei der Einführung der Verfassung ging man seiner Zeit von dem Ge- 
danken aus, mit der zweiten Kammer eine allgemeine Repräsentation der Staats- 
bürger als solcher zu schaffen, bei deren Bildung alle als Wähler anerkannten 
Personen auch in gleichem Maße berechtigt sein sollten 5). 
Diese Gleichstellung der Wähler hinsichtlich der Bedeutung ihres Votums 
wurde jedoch zugunsten der städtischen Bevölkerung nicht strenge festgehalten, 
indem die im Vollzuge der Verfassung ergehende Wahlordnung den größeren 
Städten mit Rücksicht auf ihre Geschichte und ihre besondere Bedeutung für 
den Staat eine stärkere Zahl von Mandaten zuwies, als sie nach ihrer Be- 
1) Der Ausschluß des Verzichtrechtes für diese Mitgliederkategorien ergibt sich bei der Fassung 
des § 39 Abs. 1 Verf. Urk. schon nach dem argum. e contrario. Diese Personen können sich zwar 
ohne besondere Entschuldigung der Ausübung ihrer Mitgliedschaft enthalten, indem sie erklären, an 
der betreff. Sitzungsperiode nicht teilnehmen zu wollen; der Bestand ihrer Mitgliedschaft (vgl. § 27 
Ziff. 1—3 Verf. Urk.) wird dadurch aber nicht berührt. Letzteres gilt insbes. auch für die Standes- 
herren, die einen Stellvertreter ernannt haben. Der § 73 Abs. 2 Verf. Urk. erkennt die Fortdauer der 
Mitgliedschaft für den Fall der Abstimmung denn auch ausdrücklich an. Ueber die Frage des Ver- 
zichtrechtes der Mitglieder der I. Kammer überhaupt, vgl. G. Meyer Anschütz) DSt . S. 309. 
2) Verf. Urk. § 40 a. In Betracht kommen nur badische Staatsämter, nicht Reichs-, Gemeinde- 
oder Kirchenämter, selbstverstl. auch nicht Hofämter, ebensowenig ein von einem anderen Bundes- 
staat verliehenes Amt. Auch die Wiederanstellung eines im Ruhestand befindlichen Beumten fällt 
unter die Vorschrift, wenn auch der Beamte zur Uebernahme eines Amtes gesetzlich verpflichtet ist 
(Beamt. Ges. F49). Uebereinst. II. K. 1882 Pr. H. S. 81 a. A. Glocknera. a. O., obwohl das 
Gesetz nicht unterscheidet, und obwohl der in den aktiven Dienst wiedereintretende Beamte während 
des Ruhestandes ein Staatsamt nicht innehatte. 
3) Verf. Urk. § 39 Abs. 2. 
4) Verf. Urk. § 33. 
5) Vgl. zum folgenden die Darstellung im Jahrb. des öff. R. Bd. 1 S. 317 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment