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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Landstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Die rechtliche Stellung der einzelnen Ständemitglieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • § 18. Das Wesen der Landstände.
  • § 19. Die Gliederung der Landstände.
  • § 20. Die Zusammensetzung der ersten Kammer.
  • § 21. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer.
  • § 22. Die rechtliche Stellung der einzelnen Ständemitglieder.
  • § 23. Die Zuständigkeit der Landstände.
  • § 24. Die Verfassung der einzelnen Kammern.
  • § 25. Die formellen Voraussetzungen der Tätigkeit der Landstände.
  • § 26. Die Geschäftsformen der Landstände.
  • § 27. Der landständische Ausschuß.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

§ 22 Die rechtliche Stellung der einzelnen Ständemitglieder. 75 
  
§ 22. Die rechtliche Stellung der einzelnen Ständemitglieder. 1. Es ent- 
spricht durchaus dem Wesen der badischen Landstände, wenn die Verfassungs- 
urkunde in ihrem § 48 ausdrücklich vorschreibt, daß die Ständemitglieder über 
die Gegenstände ihrer Beratungen nach freier Ueberzeugung abzustimmen haben, 
und daß sie von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen dürfen. 
Zwischen den Ständemitgliedern und ihren Wählern, bezw. dem einzelne Mit- 
glieder der ersten Kammer ernennenden Großherzog besteht kein Rechtsverhäll- 
nis. Jedes Ständemitglied ist vielmehr Vertreter des ganzen Volkes, d. h. sein 
Wille kommt rechtlich allein in Betracht als „Mitbildner“ des von der Gesamt- 
heit der Stände auszusprechenden Volkswillens 1). Diese Unabhängigkeit gilt 
insbesondere auch bezüglich der für einen Standesherrn als Stellvertreter in die 
erste Kammer berufenen Mitglieder 2). 
An etwaige Verstöße gegen die Vorschrift des § 48 sind besondere Rechts- 
folgen nicht geknüpft. Die trotz des Verbotes erfolgte Uebernahme eines im- 
perativen Mandats seitens eines Ständemitgliedes macht deshalb dessen Wahl 
oder Ernennung nicht ungültig. 
2. Zur Stärkung der Unabhängigkeit der Ständemitglieder gegenüber der 
Regierung hatte die Verfassung bereits in ihrer ursprünglichen Form den Stände- 
mitgliedern 
a) einen besonderen Schutz gegen Verhaftungen gewährt, der 
jedoch nicht als Bevorzugung der einzelnen Mitglieder, sondern nur als eine Be- 
fugnis der betreffenden Kammer anzusehen ist, von ihren Mitgliedern gewisse 
obrigkeitliche Handlungen fernzuhalten 3). Verf.-Urk. § 49. 
b) Dem gleichen Zwecke dient der durch die Verf.-Novelle vom 21. Oktbr. 
1867 Art. 2 den Ständemitgliedern gewährte Schutz der freien Mei- 
nungsäußerung. Verf.-Urk. § 48a. „Kein Kammermitglied kann wegen 
seiner Abstimmungen oder wegen seiner Aeußerungen bei Kammer-, Abteilungs- 
oder Kommissionsverhandlungen anders als nach Maßgabe der Geschäftsordnung 
der Kammer zur Verantwortung gezogen werden“ ). Seit dem Inkrafttreten 
des RStG#B. besitzt diese Bestimmung nur noch insoweit Geltung, als es sich 
um die disziplinäre Verfolgung eines den Ständen als Mitglied angehörenden 
Beamten handelt. Die Frage der strafrechtlichen Verfolgung der Ständemit- 
glieder ist durch § 11 RöStGB. nunmehr reichsrechtlich geregelt 5). 
c) Um die in den ersten Zeiten des parlamentarischen Lebens unternom- 
menen Versuche abzuschneiden, den staatlichen Beamten den Eintritt in die 
Ständeversammlung durch Verweigerung des Urlaubs unmöglich zu machen, hat 
1) Vql. Jellinek, Allgem. Sto. S. 569. 
2) Vgl. Glockner a. a. O. S. 117, der insbes. noch auf die Anerkennung hinweist, welche 
das Verbot der Uebernahme eines imperativen Mandates in der Eidesformel des § 69 der Verf.= 
Urt. riunen. §5 23. Hier wären auch die reichsrechtl. Bestimmungen über die Einvernahme 
der Ständemitglieder als Zeugen und Sachverständige zu erwähnen: 3PO. 8# 382, 402; StrP. 
5 49, 72; MSt.GO. § 207, 208. 
4) Ueber den Inhalt der bezügl. Gesch. Ordg. Vorschriften s. unten § 26. 
5) Dem Schutze der Ständeglieder gegen Beeinträchtigung der Freiheit ihrer Stellung die- 
nen auch die Vorschriften der §#§ 105, 106, 339 RStGB. Eine Begünstigung hins. des Dienstes 
als Schöffe od. Geschworener gewährt den Ständemitgliedern G G. 87 35 Ziff. 1; 85 Abs. 2.
	        

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