Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kapitel. Die Landstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 23. Die Zuständigkeit der Landstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • § 18. Das Wesen der Landstände.
  • § 19. Die Gliederung der Landstände.
  • § 20. Die Zusammensetzung der ersten Kammer.
  • § 21. Die Zusammensetzung der zweiten Kammer.
  • § 22. Die rechtliche Stellung der einzelnen Ständemitglieder.
  • § 23. Die Zuständigkeit der Landstände.
  • § 24. Die Verfassung der einzelnen Kammern.
  • § 25. Die formellen Voraussetzungen der Tätigkeit der Landstände.
  • § 26. Die Geschäftsformen der Landstände.
  • § 27. Der landständische Ausschuß.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 24 Die Zuständigkeit der Landstände. Die Verfassung der einzelnen Kammern. 83 
  
mungen eingreifen, auch die im Raumbereich der Kammern weilenden Dritten. 
Wie anderwärts, so besteht auch in Baden die Uebung, daß die einzelnen Land- 
tage die einmal beschlossenen Geschäftsordnungen einfach übernehmen und damit 
stillschweigend gutheißen 1). 
Der nähere Inhalt der hier einschlagenden Kammerbeschlüsse wird bei Bespre- 
chung der Organisation und des Geschäftsganges der Kammern zur Darstellung ge- 
langen. 
3. Zum Schutze der Ständeversammlung gegen Beeinträchtigungen, die ihren 
Tagungen infolge der etwaigen Verhaftung einzelner Ständemitglieder widerfahren 
könnten, hat die Verf.-Urkunde in Abweichung von dem Grundsatze der Unabhängig- 
keit der Rechtspflege den einzelnen Kammern die Befugnis eingeräumt, die Verhaf- 
tung ihrer Mitglieder zu verhindern: 
Nach § 49 Verf.-Urk. darf kein Ständeglied „während der Dauer der Versamm- 
lung ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden, 
den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen aus- 
genommen“. Die „Dauer der Versammlung" umfaßt den ganzen Zeitraum zwischen 
der Einberufung und der vom Großherzoge ausgehenden Vertagung, Schließung oder 
Auflösung des Landtages 2). Als „peinliche“ Verbrechen sind heute alle unter § 1 Ziff. 1 
des RSt GB. fallenden Delikte anzusehen 3). Das Verbot des# 49 Verf.-Urk. umfaßt 
zwar jede Art der Verhaftung (Untersuchungs-, Straf= oder Zivilhaft), es erstreckt sich 
jedoch nur auf die Festnahme zur Haft, nicht auch auf die Fortdauer einer vor dem 
Zusammentritt der Stände bereits begonnenen Internierung. Deren Unterbrechung 
könnte die Kammer nur auf Grund der für die Zivilhaft gegebenen reichsrechtlichen 
Vorschrift des § 905 Ziff. 1 Z3 Pr O. verlangen. Von der in & 6 Ziff. 1 des EG. zur 
Str PrO. der Landesgesetzgebung auch bezüglich der Haftunterbrechung allgemein vor- 
behaltenen Befugnis hat Baden bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. 
§ 24. Die Verfassung der einzelnen Kammern. 1. Die Organe der Kam- 
mern. Jede der beiden Kammern hat ein eigenes Bureau und eigene ständische 
Beamte. 
Das erstere, dessen Mitglieder aus dem Kreise der Kammerangehörigen ent- 
nommen werden, und das im Ehrenamte tätig ist, besteht aus einem Präsidenten 
und zwei Stellvertretern desselben, sowie aus einer Anzahl von Sekretären. In der 
ersten Kammer sind zur Zeit zwei, in der zweiten vier Sekretäre tätig. 
Der Präsident der ersten Kammer und seine Vertreter werden vom Großherzog 
für jeden Landtag ernannt. Die Sekretäre der ersten Kammer sowie das gesamte 
Bureau der zweiten Kammer werden durch Wahl seitens der Kammer berufen ?#). 
  
1) Die s. Zeit auf dem ersten Landtag angenommenen Geschäftsordnungen blieben denn auch 
ohne wesentliche Aenderungen bis zum Jahre 1869 in Kraft; auch in der Folgezeit haben an den- 
selben nur geringe Abänderungen stattgefunden. Die heute geltende Gesch. Ordg. der ersten Kam- 
mer datiert v. 31. Jan. 1874; die der zweiten vom 14. Februar 1870. Dieselben sind beide im Druck 
erschienen und finden sich wiedergegeben bei Glocknera. a. O. S. 372 ff., woselbst auch die ein- 
zelnen Nachtragsbeschlüsse aufgeführt sind. 
2) Der Art. 31 Abs. 3 RV. erstreckt sich auf die ganze „Sitzungsperiode“, umfaßt also auch den 
in eine Vertagung fallenden Zeitraum. Eine ganz andere Bedeutung hat das Wort „Sitzungs- 
periode“ in Verf. Urk. § 79. Siehe S. 87 Anm. 1. 
3) Vgl. Glockner a. a. O. Anm. 1 zu § 49 Verf. Urk. 
4) Bgl. Verf. Urk. § 45. Vor dem Ges. v. 21. Dez. 1869 hatte die zweite Kammer nur das 
6*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment