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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reich, Bundesstaaten und Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Betreuung des Gouverneurs, Doktor Solf mit der Stellvertretung des Reichskanzlers im Bereich des Reichs-Kolonialamts.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Abänderung und Ergänzung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abgabe von Krankenbedürfnissen (Arznei-, Verband- und Hilfsmittel zur Krankenpflege) aus amtlichen Beständen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Genehmigung von Hausapotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Vernichtung von Ratten und Insekten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zu der Verordnung, betr. den Handel mit Ausfuhrerzeugnissen, vom 7. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 29. September 1911, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Regierungsstation auf dem Admiralitätsinseln.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot der Einfuhr von Luftgewehren und -pistolen.
  • Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

W 960 20 
würde, die, wenn sie auch das Echo einer anderen, 
allgemeineren, zu jener Zeit zugelassenen Ansicht 
war, nicht angenommen werden kann, solange 
nicht durch eine Arbeit, die der in diesem Urteils- 
spruch ausgeführten ähnlich ist, die Übereinstimmung 
dieser Ansicht mir der Annexionsproklamation vom 
Jahre 1878 und mit den Tatsachen und Akten- 
stücken, die zu ihrer Auslegung dienen, dargetan 
wird, ohne daß jedenfalls die Rechte Groß- 
britanniens durch den Irrtum eine Einbuße 
erleiden, in welchen einer seiner Beamten hat 
verfallen können, dem die unumgänglich notwendige 
wichtige Stellung als Vertreter fehlte, um den 
Staat in dieser Angelegenheit mit seinen Worten 
oder seinen Handlungen verbindlich zu machen. 
XIVI. In der Erwägung, daß der Beweis, 
der auf den beschworenen Aussagen der Herren 
Böhm, Sichel, Evensen und Belck begründet ist, 
welche in dem deutschen Memorandum angeführt 
werden, um zu beweisen, daß bis zum Jahre 1885 
sowohl die britischen Behörden als auch die mit 
der Streitfrage bezüglich der Grenzen wohl be- 
kannten, in Walfischbai wohnenden Ansiedler an- 
nahmen, daß die Ostgrenze des Territoriums 
nahe bei der Kirche von Scheppmansdorf hindurch- 
ging, wie der von Großbritannien im entgegen- 
gesetzten Sinne gelieferte, ein Beweis ist, dessen 
Wert zum Vorteil der Hohen Partei, die ihn 
vorbringt, man mit eingehenderer Geltendmachung 
der Rechtsgrundsätze beurteilen muß, als es er- 
forderlich sein würde für den Fall, daß er für diese 
Partei ungünstig wäre, und indem man, wie es 
bis jetzt geschehen ist, als Grundlage, von der 
man ausgeht, die Notwendigkeit ansieht, daß sich 
diese Beurteilung nach den Regeln der Kritik 
des gesunden Menschenverstandes richtet, gemäß 
dem Systeme, das in dem modernen Rechte 
herrscht und bei einem international-schiedsrichter- 
lichen Verfahren einzig und allein annehmbar ist, 
in welchem weder ein positives Prinzip noch eine 
positive Norm den Befugnissen dessen, der das 
Urteil fällt, eine andere Beschränkung auferlegt. 
VII. In der Erwägung, daß der ganze 
Beweis, auf den Bezug genommen wird, außer- 
halb des Rechtsverfahrens zustande gebracht 
worden ist, insofern der, welcher das Urteil aus- 
fertigt, bei dem Beweise nicht mitgewirkt hat, und 
ohne Widerspruch, insofern auch die Partei, die 
durch das, was bezeugt worden ist, geschädigt 
wird, nicht mitgewirkt hat — Umnstände, die, 
wenn sie auch keinen Tadel verdienen und im 
gegenwärtigen Falle leicht erklärlich erscheinen, 
darum doch nicht unterlassen, den Wert dessen, 
was ausgesagt worden ist, zu vermindern. 
1XLVIII. In der Erwägung, daß, wenn 
man nach dem urteilt, was aus den bezüglichen 
Behauptungen der beiden Hohen Parteien hervor- 
  
  
  
geht, die von beiden vorgeführten Zeugen wegen 
ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Aufenthaltsortes 
oder ihres Amtes, von dem Staate, zu dessen 
Gunsten sie aussagen, in irgendwelcher Weise 
abhängen — eine Tatsache, die, wenn sie auch 
nicht eigentlich einen rechtlichen Makel begründet, 
doch ein Grund ist, um vernünftigerweise zu ver- 
muten, daß sie (die Zeugen), ob sie es wollen 
oder nicht, ihre Aussagen durch Betonung in 
einem bestimmten Sinne modifizieren können. 
XIIX. In der Erwägung, daß die vier 
deutschen Zeugen, die Herren Böhm, Sichel, 
Evensen und Belck, von den von Mr. Dyer fest- 
gesetzten Grenzen nicht infolge persönlicher und 
unmittelbarer Kenntnis der Tatsachen der Annexion 
sprechen, sondern, indem sie sich auf das be- 
ziehen, was sie andere Leute haben sagen hören, 
und daß, indem sie die Ansicht dieser Leute be- 
zeugen, bloß einen von der Volksstimme oder 
dem öffentlichen Gerüchte herrührenden, sich auf 
indirekte Zeugnisse stützenden und deshalb schwachen 
und gefährlichen Beweis liefern. 
L. In der Erwägung, daß diese Aussagen 
und dieses öffentliche Gerücht nicht nur mit den 
von Großbritannien beigebrachten und von Dixon, 
Hendrik Petros, Willem, Engelbrecht, Jan Sarop 
und Jim abgelegten Zeugnissen unverträglich sind, 
sondern auch mit den von Mr. Wrey angestellten 
und am Ende des Abschnittes d des Tat- 
bestandes (Resultando) XXXII, mit den letzten 
Kundgebungen des Kapitäns Dyer und mit dem, 
was Mr. Sandys am 9. Juni 1910 zur Be- 
stätigung einiger derselben aussagt. 
LI. In der Erwägung, daß, obwohl der Wert 
dieser britischen Zeugnisse zweifelhaft ist, weil 
sich einige von ihnen auf das, was dritte Per- 
sonen gesagt haben, gründen, weil andere von 
Eingeborenen ausgehen, deren Zuverlässigkeit be- 
stritten wird, weil man manchen Irrtum in 
ihnen bemerkt, weil man die Glaubwürdigkeit 
des Zeugen Mr. Dixon in Zweifel gezogen hat, 
und weil man den Wert der von Mr. Dyer 
nach dem Jahre 1878 gemachten Erklärungen 
verneint hat, es doch sicher ist: 
1. daß die Mehrzahl der erwähnten Zeugen 
von den Grenzen infolge unmittelbarer 
Kenntnis der Tatsachen der Annexion und 
nicht mit bloßer Bezugnahme auf andere 
Leute spricht; 
daß weder das Zeugnis des Wachtmeisters 
der deutschen Polizei, Karl Leis, noch das 
des Eugen von Broen, welche Zeugnisse 
beziehungsweise in den Abschnitten 13 und 
14 des Tatbestandes (Resultando) XXXV 
erwähnt worden sind, einen genügenden 
Beweis dafür bilden, daß die einheimischen 
2
	        

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