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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 197 20 
5 60. Frachtzuschläge. - 
(1)"Boivntichtigetdvgabedeslahattszdessoviohvsodeküotstäckzshleiaotseaäuag 
soijbeiLudotaohtlsssuggdoksichokhoitsvorsohkittoabeiotplosionsgsckährliohonsegovstäaäed 
usw.(§544bs.(1)"v.(2)ZiserI)sindohne-Rücksichtämak,oboiavotschaldoudosdbsonåots 
vorliegt oder nicht, Frachtzuschlüge zu entrichten, für die folgende Bestimmungen gelten: 
a) Wenn die im 8§ 54 Abs. (1) und (2) Ziffer 1 aufgeführten Gegenstände unter 
unrichtiger Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder wenn die gegebenen 
Sicherheitsvorschriften außer acht gelassen werden, beträgt der Frachtzuschlag 
für jedes Kilogramm Rohgewicht des Versandstücks, worin ein solcher Gegenstand 
enthalten war, 6 
bei den gemäß § 54 Abe. (1) von der Beförderang ausgeschlossenen sowie bei 
den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen explosionsgefährlichen 
und selbstendzündlichen Gütern (§ 54 Abs. (2) Ziffer 1): 12 Mark (in Ost- 
akrika 9 Rupien), 
bei den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen brennbaren Flüssigkeiten, 
giftigen und ätzenden Stoffen (§ 54 Abs. (2) Ziffer 1): 3 Mark (in Ostafrika 
2 Rupien), 
bei den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen fäunlnisfähigen Stoffen 
#54 Abe. (2) Ziffer 1): 5½ Mark (in Ostafrika 0.40 Rupien). 
b) In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, wenn sie 
keine Frachtverkürzung berbeifübren kann, 1 Mark (in Ostafrika 0,75 Rupien) 
für den Frachtbrief, sonet das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge 
der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht von der 
Anfgabe- bis zur Bestimmungestation, mindestens aber 1 Mark (0,75 Rupien). 
) Bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichte einer vom Absender 
verladenen Sendung, wenn hierdurch eine Frachtverkürzung herbeigeführt werden 
kann, beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiede zwischen der 
infolge der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht 
von der Aufgabe- bis zur Bestimmungestation. 
d) Bei Dberlastung eines Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechefache der 
Fracht von der Anfgabe- bis zur Bestimmungsstation für das Gewicht, das die 
im §9 59 Abs. (2) festgesetzten Belastungegrenzen übersteigt. Diese Bestimmung 
gilt sinngemäß auch für Gegenstände, deren Fracht nicht nach dem Gewichte 
berechnet wird. Iat zum Beispiel die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, 
"# wird der Frachtzuschlag derart ermittelt, daß die nach der Ladefläche des 
verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das zuläesige höchste Be- 
lastungsgewicht angesehen, danach die Fracht für das Dbergewicht berechnet und 
der gefandene Betrag sechsfach genommen wird 
e) Die unter a bis d festgesetzten Frachtzuschläüge werden nebeneinander erhoben, 
wenn gegen mehrere dieser Vorschriften gleichzeitig verstoßen wird. Trifkt 
unrichtige lnhaltsangabe, die eine Frachtverkürzung berbeiführen kann, mit un- 
richtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichte der Sendung zusammen und 
handelt es sich nicht um Gegenstände der im § 54 Abs. (1) und (2) Ziffer 1 genannten 
Art, so beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen der 
Fracht für die angegebene Stückzahl oder das angegebene Gewicht und den an- 
gegebenen Inbalt einerseits und der Fracht für die ermittelte Stückzahl oder das 
ermittelte Gewicht und den ermittelten Inhalt anderseits. 
Auferdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der entstandene Schaden zgu 
W##zen, auch aind die durch andere gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen 
verwirkt. 
dtraten 
(2) Die Eisenbahn kann von der Erhebung der Frachtzuechläge abseben oder geringere 
Zuschuge erheben: 
wenn der Verstoß gegen die Vorschriften auf entschuldbarem Versehen bernht, 
ein Schaden für die Eisenbahn nicht oder nicht in Höhe des Frachtzuschlags 
entstanden und eine erhebliche Geführdung der Betriebssicherheit nicht herbei 
geführt worden inst, . 
vomäiollddoüuzusohhsseioeuavokhältvismtsigollstteinsichæhuoctpäek 
wenn andere Billigkeitegründe vorliegen.
	        

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