Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

122 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 29, 30. 
daß er zunächst die Rä. besessen habe, so wird ihm zwar der 
Nachweis eines Verlustes aus § 29 geführt werden müssen, dabei 
ist aber zu bedenken, daß der größte Teil der Deutschen 
nicht in der Lage ist, den früheren Besitz der RA. nachzuweisen. 
Sicherheit besteht nur für die wenigen, die Heimatscheine, Staats-- 
angehörigkeitsausweise, Aufnahme= oder Einbürgerungsurkunden 
oder Bestallungen ihrer Vorfahren oder eigene Urkunden besitzen. 
Alle anderen — und das sind die Mehrzahl — können den Erwerb 
der RA. durch Abstammung nicht beweisen und stehen deshalb dem 
Verlust der RA. aus § 29 ziemlich wehrlos gegenüber. 
Rechtsmittel gegen die Versagung des Wiedererwerbs 
sind für die Fälle 27 und 28 auch nicht gegeben, und ob das 
für #§# 26 Abs. 3 gewährte Rekursrecht auch für die in § 29 
Genannten besteht, kann deshalb zweifelhaft sein, weil hier der 
Verlust der St A. nicht auf Grund von § 26 Abft. 1, 2, sondern 
auf Grund von 29 eintritt. Man wird aber dem Sinne des 
Gesetzes und den Erfordernissen des Lebens entsprechen, wenn 
man das Rekursrecht auch den Kindern und der Frau dessenigen 
zuerkennt, der nach 29 deren R. vernichtet hat. Da § 29 be- 
sondere Tatbestandsmerkmale aufstellt, wird man das Rekursrecht 
selbständig behandeln müssen. 
ß 30. 
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes die Reichsangehörigkeit durch Entlassung 
verloren hat, aber bei Anwendung der Vorschrift des 
§ 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf 
seinen Antrag vost dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er 
sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er seit 
dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz 
im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 
Abs. 1 entspricht, auch den Antrag innerhalb eines Jahres 
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt. Die Vor- 
schrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung. 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist von der R. gegen die Be- 
denken der Regierung eingefügt und im R. der Form nach ver- 
ändert worden. Sie bezweckt, den § 24 in gewissen Grenzen 
zurückwirken zu lassen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment