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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Monografie

Persistenter Identifier:
weck_rustag_1913
Titel:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Weck, Hermann
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Franz Vahlen
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
Umfang:
161 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Volltext

144 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 
1. Im Artikel II § 9 werden 
a) der Abs. 2 und im Abs. 3 das Wort „weitere" 
gestrichen, 
b) die Vorschriften des Abs. 4 durch folgende Vor- 
schriften ersetzt: 
Die Ueberweisung ist in der vorstehenden 
Reihenfolge zu bewirken. Ist ein Ueberschuß 
vorhanden, so entscheiden die Abkömmlichkeit, 
das Lebensalter und die bessere Dienst- 
tauglichkeit. 
2. Im Artikel II § 13 Abs. 4 wird der Satz 2 gestrichen. 
S. Erl. zu Nr. 3 des Art. I. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit 
dem Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft. 
Es kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des 
Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. 8 5, in Württemberg nach 
näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. No- 
vember 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 658) zur Anwendung. 
Für Bayern kommt in Betracht Nr. I der zum Ersatz von 
Art. 61—68 NV. getroffenen Bestimmungen, für Württemberg 
Art. 1, 6, 9, 10, 14, 15 der Militärkonvention. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter- 
schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Balholm, an Bord M. w. „Hohenzollern“, 
den 22. Juli 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück.
	        

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