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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 4. 53 
2. Einer der Gatten war zur Zeit der Eheschließung wegen 
Hetsteskrankhert entmündigt, bewußtlos oder geistig gestört. 
1325. 
3. Einer der Gatten lebt in gültiger Ehe mit einem anderen. 
1326. 
4. Die Gatten sind in gerader Linie verwandt oder ver- 
schwägert, oder sie sind voll= oder halbbürtige Geschwister. 
1327. 
5. Die Ehe ist geschlossen zwischen einem wegen Ehebruchs 
geschiedenen Gatten und dem Ehebrecher. 1328. 
Die Nichtigkeitsgründe 2 bis 5 wirken auch dann, wenn sie 
nur nach deutschem Recht, nicht auch nach dem Recht des Ortes 
der Eheschließung vorliegen. Das ist für Eheschließungen im Ausland 
zu beachten. 
Eine Ehe ist kraft Gesetzes nur dann nichtig, wenn ein Form- 
mangel vorliegt und die Ehe nicht in das Heiratsregister eingetragen 
ist. In den anderen Fällen wird die Ehe nichtig erst durch das 
auf Nichtigkeitsklage ergehende Urteil. Die Klage kann auch von 
dem Staatsanwalt erhoben werden — 3P. 632 —. Die 
Staatsgewalt kann also gerade mit Räcksicht auf die St A. der 
Frau und der Kinder erwirken, daß die Nichtigkeit einer Ehe 
gerichtlich festgestellt werde. 
Die nichtige Ehe gilt als von Anfang an nichtig. Daher ent- 
fällt auch der Erwerb der St A. für die Ehefrau nach § 6. Geht 
ein Deutscher also mit einer Ausländerin eine nichtige Ehe ein, 
so erlischt, falls die Nichtigkeit kraft Gesetzes eintritt oder gerichtlich 
festgestellt wird, die RA. der Frau. Das ist zwar nirgends aus- 
gesprochen, ergibt sich aber aus dem Begriff Nichtigkeit. Entsprechend 
gilt bei Nichtigkeit der Ehe mit einem Ausländer der Verlust der 
Na. als nicht erfolgt. § 17. 
Für die Stellung der Kinder aus nichtigen Ehen gibt das 
B. in 1699 eine ausdrückliche Vorschrift. Das Kind, das im 
Falle der Gültigkeit ehelich wäre, gilt nur dann nicht als ehelich, 
falls beide Gatten bei der Eheschließung die Nichtigkeit gekannt 
haben. Liegt jedoch ein Formmangel vor und ist die Ehe nicht 
in das Heiratsregister eingetragen, so gelten die Kinder ohne 
Rücksicht auf die Kenntnis der Gatten als unehelich. 
Bei Ehen zwischen Deutschen und Ausländerinnen ist das Vor- 
liegen von Formmängeln deshalb so schwerwiegend, weil die 
Nichtigkeit der Ehe hier zur Folge hat, daß sowohl Frau wie 
Kinder die deutsche St A. nicht erwerben. Es kann der Fall vor- 
kommen, daß das Kind überhaupt keine Stdl. erwirbt, wenn es
	        

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