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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

□ 
*ß¾ 
“*nin 
—G 
– 
Von der Verpflichtung zur zweimal wöchentlichen Meldung ihrer Überschüsse gind 
Nr. 75. 1916. 425 
. Großherzogtum Oldenburg, 
u Provinz Schleswig-Holstein, 
Staat Hamburg, 
Staat Bremen, 
Staat Lübeck, 
Regierungsbezirk Stade. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben 
den nach Ziffer 1 zu errichtenden Zentralauskunftsstellen zweimal wöchent- 
lich die Zahl der Arbeitsuchenden und offenen Stellen nach genauen Berufs- 
bezeichnungen aufzugeben, die sie bis zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht erledigen 
konnten und voraussichtlich binnen weiteren zwei Tagen nicht erledigen können. 
Ferner haben die vorerwähnten Nachweise monatlich einmal das Ergebnis 
ihrer Vermittlungstätigkeit den Zentralauskunftsstellen nach den vom Kaiser- 
lichen Statistischen Amt in Berlin herausgegebenen Vordrucken miztuteilen. 
Diese Nachweise sind außerdem verpflichtet, auf Ansuchen der Zentral- 
auskunftsstelle weitere Aufschlüsse zu erteilen, um einen genaueren Über- 
blick über die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten. 
- 
die Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bu- 
reauangestellte befreit. 
Die gewerbsmäßigen Stellenvermittler haben monatlich 
zweimal den Zentralauskunftsstellen die Zahl der Arbeitsgesuche, offenen 
Stellen und Vermittlungen, soweit sie sich auf männliche Personen beziehen, sowie 
die Höhe der Überschüsse am Berichtstage nach genauen Berufsbezeichnungen zu 
melden. 
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2—4 werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis 
1500 Mark bestraft. 
. Die Zentralauskunftsstellen haben die eingehenden Meldungen für 
ihren Wirkungsbereich Hach Berufen geordnetdemstellvertretenden 
Generalkommando des IX. Armeekorps mitzuteilen. Als Ein- 
lieferungstermine werden bestimmt für die zweimal wöchentlichen Mel- 
dungen der Überschüsse an Arbeitsuchenden und offenen Stellen der Montag und 
Donnerstag jeder Woche, für die monatliche Berichterstattung über die Ver- 
mittlungstätigkeit der 10. jedes Monats und für die Angaben der gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittler der 4. und 18. jedes Monats. 
Die Zentralauskunftsstellen haben ferner dem stellvertretenden General- 
kommando am 10. jedes Monats einen Textbericht über die Arbeits- 
marktlage in ihrem Bezirk für den verflossenen Monat zu erstatten. 
. Jedem Gesuche um Zurückstellung oder Entlassung vom 
Heeresdienst für kriegs-, garnison= und arbeitsverwendungsfähige Ange- 
stellte und Arbeiter (einschließlich Meister und Lehrlinge), welchem nicht lediglich 
ein häusliches oder sonstiges privates Interesse zugrunde liegt, ist vom Antrag- 
steller eine Bescheinigung der Zentralauskunftsstelle darüber
	        

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