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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §88 4, 5. 55 
7. Findelkinder. Die Vorschrift über die St A. der Findel- 
kinder ist neu, entspricht aber dem bisher auch ohne Gesetz an- 
erkannten Recht. 
Das Gesetz gibt nur eine, jederzeit widerlegbare Vermutung. 
Auf die Schutzgebiete bezieht sich die Vorschrift nicht. § 35. 
Ob man hier die Schiffe auch als Teil des Gebietes ihres 
Heimatstaates wird ansehen können, erscheint zweifelhaft. Ich 
möchte die Frage verneinen. 
8. Kinder Staatenloser. Das deutsche Recht bringt Geburt 
und St A. nur mit Rücksicht auf die Abstammung zusammen, sieht 
dagegen ganz von dem Ort der Geburt ab. Sind Vater oder 
Mutter staatenlos, so werden es auch die Kinder. Einl. 39 und § 31. 
9. Kinder von Ausländern. Das eheliche Kind eines Aus- 
länders und das uneheliche einer Ausländerin erwerben durch die 
Geburt im Inland nicht die Eigenschaft des Deutschen. Vielmehr 
ist für sie der einzige Erwerbsgrund die Einbürgerung nach § 8 
bis 16 des Gesetzes, für uneheliche Kinder daneben die Legiti- 
mation nach § 5, falls der Vater Deutscher ist. 
10. URA. Faur Abkömmlinge von Deutschen, die die U##. 
besitzen, gilt natürlich auch das Recht der Abstammung. Das er- 
gibt sich aus der entsorechenden Anwendung der Vorschrift 4. Die 
Anwendung des zweiten Absatzes — über die StA. der Findel- 
kinder — ist durch § 35 ausdrücklich ausgeschlossen. 
8 5. 
Eine nach den uuW Gesetzen wirksame Legitimation 
durch einen Deutschen begründet für das Kind die Staats- 
angehörigkeit des Vaters. - 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist inhaltlich nicht verändert 
worden. 
2. Legitimation. Das BGB. kennt zwei Arten der Legiti- 
mation: 
1. durch nachfolgende Ehe — 1719 bis 1722 — der Vater 
heiratet die Mutter —, 
2. durch Ehelichkeitserklärung — 1723 bis 1740 —. 
Die Ehelichkeitserklärung ist eine Verfügung der Staatsgewalt, die 
von deren Ermessen abhängt und ohne Angabe von Gründen ver- 
sagt werden kann. 1734 BeB. Die Gründe der Versagung 
können gerade in den Wirkungen auf die StlA. liegen. Die 
Bundesstaaten bestimmen, welche Behbrden die Ehelichkeitserklärung
	        

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