Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 6, 6. 57 
Eines der wichtigsten Ergebnisse der rechtlichen Stellung eines 
ehelichen Kindes ist, daß es die St A. seines Vaters teilt. Gegen- 
Über der Wortfassung des BG. ist es zu bedauern, daß man die 
ausdrückliche Vorschrift des alten Gesetzes sortgelassen hat. Man ist 
jetzt zu der mit dem Wortlaut schlecht zu vereinigenden und des- 
halb zu tadelnden Auslegung gezwungen, die Vorschrift des BG. 
beziehe sich nicht auf die gesamte rechtliche Stellung, sondern nur 
auf die des bürgerlichen Rechts. Die Frage nach der Geltung 
der allgemeinen Vorschriften des BGB. für das öffentliche Recht 
ist in der RA. besprochen, aber offen gelassen worden. KB. 16. 
Die StA. gehört dem ganzen Rechtsgebiet an. Sie umfaßt das 
bürgerliche ebenso wie das öffentliche Recht. Da zudem die Er- 
werbsgründe für die St A. im gewöhnlichen Laufe des Lebens 
gerade auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts liegen — Geburt 
und Eheschließung — hätte man die Ausschließung der Annahme 
an Kindesstatt lieber aussprechen sollen. 
Ueber die Annahme an Kindesstatt bei der Aufnahme §§ 7 Abs. 2, 
16 Abs. 2, bei der Einbürgerung §§ 9 Abs. 2 Ziffer 1, 13, 16 
Abs. 2, 19, 29, bei der U A. 833. 
6. Rückwirkende Kraft hat die Legitimation nicht. Die Sti. 
des Kindes beginnt mit dem Eintritt der L. Das ergibt sich so- 
wohl aus der Fassung des RSt: Die L. begründet die St., 
wie aus der Fassung des BG., 1719, 1736: Das Kind erlangt 
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. 
7. Andere Beziehungen zwischen L. und StA. 8§§ 16 Abf. 2, 
17 Ziffer 5 und 29. 
8. Un# A. Besitzt der legitimierende Vater die U ., so er- 
wirbt sie auch des Kind. Für die Ehelichkeltserklärung ist hier 
nach BGB. 1723 der Reichskanzler zuständig. 
8 6. 
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt 
die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
1. Geschichte. Einleitung 34—6. Erläuterung 1 zu § 3. 
2. Die Frau. Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Rasse 
oder Staatszugehörigkeit, sondern nur nach dem Geschlecht. Durch 
Eheschließung mit einem Deutschen erlangt daher auch die farbige 
Frau die Rl. 
Soweit noch Sklaverei besteht, ist anzunehmen, daß die Frau 
durch eine solche Ehe die Freiheit erlangt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment