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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

64 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 7, 8. 
Das Beispiel erweist, wie notwendig die Ausbildung eines ein- 
heitlichen Sprachgebrauchs für ein einheitliches Recht ist. Bei den 
Beratungen der Kommission — KW. 15 bis 17 — hat man sich 
auch über die Geltung der Fachausdrücke des BEB. für das 
öffentliche Recht unterhalten. Die Ausführungen zeigen deutlich, 
wie wenig geklärt diese Frage noch ist. Es ist überhaupt ein 
schwerer Uebelstand der deutschen Rechtssprache, daß sie vielfach 
für öffentliches und bürgerliches Recht ganz verschiedene Begriffe 
und Wörter verwendet. Hier in der Sprache und durch sie im 
Recht eine Einheit herzustellen, ist auch eine Aufgabe, an deren 
Lösung wir bald herangehen müssen. 
12. Gesetzlicher Vertreter. Der Begriff umfaßt den Inhaber 
der elterlichen Gewalt (Vater, Mutter) und den Vormund. 
13. Rechtsmittel. Nach § 40 ist gegen Ablehnung der Rekurs 
gewährt. 
14. Aufnahme und u#n#A. Aus der Fassung des § 7 — die 
Aufnahme muß einem Deutschen — ergibt sich, daß auch 
jeder Inhaber der Un A. das Recht hat, gemäß § 7 in jedem 
Bundesstaat, in dem er sich niedergelassen hat, ausgenommen zu 
werden. 
Kann auch umgekehrt gefolgert werden, daß die U A. durch 
Ausnahme entsprechend § 7 erworben werden könne? Da § 7 die 
Niederlassung im Gebiet eines Bundesstaats zur Voraussetzung 
macht, wird die entsprechende Anwendung des § 7 auf die Uh. 
dazu führen müssen, bet Niederlassung im Schutzgebiet den An- 
spruch auf die UR# A. zu gewähren. 
88. 
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, 
kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Nieder- 
lassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, 
wenn er 
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbe- 
schränkt geschäftsfähig ist oder nach den deutschen 
Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig sein würde oder 
der Antrag in entsprechender Anwendung des § 7 
Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder 
mit dessen Zustimmung gestellt wird,
	        

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