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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

72 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 9. 
deren Dasein und Art dargetan und damit wahrnehmbar 
gemacht werden kann, sind aus dem Kreise der Tatsachen 
nicht ausgeschlossen, wohl aber alle Ergebnisse abstrakter 
Schlußfolgerungen.“ 
— Entsch. in Strafsachen 22, 158. — 
Diese Abgrenzung gründet sich auf die Fremdwörter: konkret — 
abstrakt. Man darf vielleicht einfacher sagen: Tatsache ist jeder 
Vorgang, den wir auf Grund einer Wahrnehmung 
erkennen. 
5. Ausnahme Ziffer 1. Umfrage und Einspruchsrecht sind aus- 
geschlossen: 
a) wenn der Ausländer früher dem Bundesstaat angehört hat, 
bei dem er sich einbürgern lassen will, 
— das trifft einen Teil der Fälle §§ 10, 11, 15 Abs. 2, 
26 Abs. 3, 30, 31, 32 Abs. 3, sowie § 13, für welchen 
in Abs. 2 eine besondere Vorschrift gegeben worden ist. 
Erl. 8 zu 9 und die Erläuterung zu den genannten 
Vorschriften. — 
b) für Kinder und Enkel der zu a genannten Personen, 
— wobei es für eheliche Abkömmlinge auf die Sta. 
des Vaters, für uneheliche auf die der Mutter ankommt. 
Erl. zu 4. — 
) für Personen, die von einem Angehörigen des Staates, 
dessen Bürgerrecht erbeten wird, an Kindesstatt angenommen 
worden sind. 
— Die Annahme an Kindesstatt begründet kein Staats- 
bürgerrecht. Erl. 5 zu 5. Vielmehr ist nur die Be- 
freiung von § 9 Abs. 1 für den Erwerb einer St A. wie 
für den der URA. §#s 33 Abs. 2, 35 gegeben. — 
Fär alle drei Fälle der Ziffer 1 ist nun aber die Ausnahme be- 
stimmt: es sei denn, daß der Antragsteller einem aus- 
ländischen Staate angehört. 
Sprachlich kann dieser Zusatz sich auch nur auf den zu c ge- 
nannten Fall beziehen. Aus B. 23 ergibt sich aber, daß er alle 
drei Fälle umfassen solle. 
Durch diese Ausnahme wird die Ausschließung des § 9 Abs. 1 
für den größten Teil der drei Gruppen wieder aufgehoben. Es 
ist zweckmäßig, das doppelte Nein der Gesetzesfassung: keine An- 
wendung es sei denn, daß.. bei der Erläuterung in be- 
jahende Form zu bringen. 
Ausgeschlossen ist das Verfahren aus 99 nur in 
folgenden Fällen des Antrages bei dem Heimatstaat:
	        

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