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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

74 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 9. 
7. UN A. Nach § 35 ist auch § 9 auf die UHA. entsprechend 
anzuwenden. Daraus ergibt sich, daß auch für die UR#. jeder 
Bundesstaat aus § 9 Bedenken erheben kann, und daß der Bundes- 
rat zu entscheiden hat. Zweifelhaft kann hier sein, ob ein Bundes- 
staat gegen ausgedehnte Verleihung der Ul deshalb Bedenken 
erheben könnte, weil er durch eine Stärkung des Reichsgedankens 
sein Staatswohl gefährdet glaubt. Zu besonderen Schwierigkeiten 
könnte hier die nach dem Gesetz bestehende Möglichkeit führen, daß 
ein solche Bedenken anerkennender Beschluß des Bundesrats im 
Rechtsmittelverfahren nach § 40 angefochten werden kbönnte. 
Erl. 8 zu 9. 
Ueber die Anwendung des Abs. 2 Ziffer 2 Erl. 6a zu 9. 
8. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesrats. Das 
nach § 9 geordnete Verfahren gilt auch für einen Teil der Fälle, 
in denen ein Anspruch auf Einbürgerung gegeben ist. Dies be- 
trifft: 
1. §§ 10, 11, 30 und 31, sofern die Niederlassung in einem 
anderen als dem Heimatstaat erfolgt oder der Antragsteller 
einem ausländischen Staate angehört, 
2. § 15 Abs. 2, sofern die Einbürgerung außerhalb des Falles 
§ 9 Abs. 2 Zifsfer 2 beantragt wird, 
9§ 26 Abs. 3 und 32 Abs. 3, sofern der ehemalige Deutsche 
zur Zeit der Antragstellung einem ausländischen Staate 
angehört oder die Einbürgerung bei einem anderen als 
dem Heimatstaate beantragt. 
Nun läßt § 40 gegen die Ablehnung des Antrags auf Ein- 
bürgerung in den genannten Fällen den Rekurs zu. Eine Be- 
schränkung der Nachprüfung ist nicht angcordnet, es ist daher im 
Rekursverfahren auch die Zulässigkeit und ordnungsmäßige Durch- 
führung des nach § 9 Abs. 1 vorzunehmenden Verfahrens und 
damit auch die Entscheidung des Bundesrats nachzuprüfen. 
Bisher ist es Grundsatz des deutschen Staatsrechts gewesen, daß 
die Maßnahmen des Landesherrn, soweit sie auf Grund von 
Gesetzen ergehen, einem Rechtsmittel nicht unterliegen. Daß von 
diesem Grundsatz abgewichen werden solle, ist nirgends bei den 
Beratungen ersichtlich geworden. Vielmehr ist das Gegenteil aus- 
gesprochen. Pr. 57641! Anscheinend hat man bei der in der 
zweiten Beratung des R. vorgenommenen Einfügung des § 40 
— Pr. 5334— 5340 — übersehen, zu welchen Folgerungen die 
Fassung führt. Man hat angenommen, § 9 gelte nur für die 
Fälle des § 8, dagegen nicht für die Fälle, in denen ein Anspruch 
auf Einbürgerung gegeben ist. Das könnte höchstens aus der in 
□
	        

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