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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_rustag_1913
Title:
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Franz Vahlen
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
161 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 14. 83 
Bei den Beratungen in der RK. und dem R. sind Abänderungs- 
anträge nur bezüglich des Kirchendienstes und des Vorbehaltes ge- 
macht. Erst in dritter Lesung ist die Fassung Kirchendienst ersetzt 
worden durch: Dienst einer von dem Bundesstaat anerkannten 
Religionsgesellschaft. 
2. Regierung. Das bedeutet hier das Staatsoberhaupt im 
Gegensatz zu den weiter genannten Zentral= und höheren Ver- 
waltungsbehörden. 
3. Zentralbehörden sind die obersten Verwaltungsbehörden der 
Bundesstaaten, in den meisten Fällen das sog. Ministerium des 
Innern. S. Anhang. 
4. Höhere Verwaltungsbehörde. Erläuterung zu 39. 
5. vollzogene oder bestätigte Anstellung. Im R. war der An- 
trag gestellt worden, hinzuzusetzen: oder genehmigte. Er ist ab- 
gelehnt worden. 
Vollzogen bezieht auf den unmittelbaren, bestätigt auf den 
mittelbaren Staatsdienst. 
Die Bestätigung kommt nur dann in Betracht, wenn sie gesetzlich 
für die Anstellung vorgeschrieben ist. Darüber hinausgehende staat- 
liche Anerkennungen von mittelbaren Staatsbeamten, z. B. Schieds- 
mann, hat auf die St A. keinen Einfluß. Cahn, Erl. 5 zu 9. 
6. Anstellung. Es genügt die Anstellung als Beamter, gleich- 
viel, ob sie nur auf Widerruf oder auf Zeit erfolgt. Aus § 16 
Abs. 1 folgt, daß eine Urkunde über die Anstellung ausgehändigt 
werden muß. Ueber die Form Erl. zu 39. 
7. ummittelbarer und mittelbarer Staatsbienst. Die Unter- 
scheidung entstammt dem preußischen Landrecht — 68. 69. II 10. — 
Die Unterscheidung ist im Landrecht nur auf die „Zivilbedienten“ 
bezogen. Jetzt versteht man unter unmittelbaren Staatsbeamten 
auch die „Militärbedienten“. 
In mittelbarem Staatsdienst stehen die Beamten derjenigen 
Körperschaften, die innerhalb des Staates auf Grund übertragenen 
Rechts Aufgaben der Staatsverwaltung erledigen. Die Hauptfälle 
sind noch besonders genannt. Die Zusammenstellung ist begrifflich 
nicht folgerichtig. Gemeinde und Gemeindeverband sowie Religions- 
gesellschaft betreffen nur mittelbaren Staatsdienst, Schuldienst da- 
gegen kann mittelbarer oder unmittelbarer Staatsdienst sein. 
8. Gemeinde. Damit sind für Preußen nur die Städte getroffen. 
Eine Bestätigung ist hier erforderlich für: Bürgermeister, Beigeordnete, 
Schöffen, besolbete Magistratsmitglieder. Die Landgemeinden unter- 
stehen der Vorschrift 14 deshalb nicht, weil bei ihnen die Bestätigung 
6°
	        

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